Dekret Nr. 83 / 2021 Coll.
Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 22 / 2013 Slg. über die Ausbildung im Bereich des Tierschutzes gegen Missbrauch, geändert
Gültig
Ordnung
In Kraft seit 01.03.2021
Textfassungen:
01.03.2021
23.02.2021
ANHANG
ERKLÄRUNG
vom 19. Februar 2021
zur Änderung des Erlasses Nr. 22 / 2013 Slg. über die Ausbildung im Abschnitt über den Schutz von Tieren vor Missbrauch in der geänderten Fassung
Das Landwirtschaftsministerium sieht gemäß Artikel 29 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 246 / 1992 Slg. den Schutz von Tieren vor Missbrauch, geändert durch Gesetz Nr. 162 / 1993 Slg., Gesetz Nr. 77 / 2004 Slg. (5), Gesetz Nr. 312 / 2008 Slg., Gesetz Nr. 291 / 2009 Slg., Gesetz Nr. 359 / 2012 Slg.
Verordnung Nr. 22 / 2013 Slg., über die Ausbildung auf dem Abschnitt zum Schutz von Tieren vor Missbrauch, geändert durch Dekret Nr. 372 / 2013 Slg. und Dekret Nr. 175 / 2019 Slg., wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a werden die Worte "Anforderungen für den Prüfer, den Umfang und den Verlauf der Prüfung" nach den Worten "Erstellung" eingefügt;
2. In Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und f werden die Worte "die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses" durch die Worte "die Anforderungen des Prüfungskommissars" ersetzt.
3. In Artikel 1 Absatz 1 wird nach Buchstabe f folgende Nummer g eingefügt:
"(g) den Inhalt der Kurse für die Pflege ausgewählter Arten von Schärfen oder Affen, das Ausmaß der Kompetenz, die erforderlich ist, um das Kompetenzzertifikat für die Pflege ausgewählter Arten von Schärfen oder Affen zu erhalten, die Anforderungen für den Prüfungsbeauftragten, die Anforderungen für die höchste Bildung und die Erfahrung des Dozenten seit der Vollendung des höchsten Bildungsniveaus, den Verlauf der Prüfung und das Muster des Zertifikats, ";
Die Buchstaben g bis i werden als Buchstaben h bis j umnumeriert.
4. In Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben h bis j werden die Worte "die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses" durch die Worte "die Anforderungen an den Prüfungskommissar" ersetzt.
5. In Artikel 2 Absätze 1 und 2 werden nach den Worten "im Schlachthof" die Worte "für das Handling und die Pflege von Tieren vor ihrer Fixierung und zum Zwecke der Betäubung oder Tötung immobilisiert" eingefügt.
6. In Artikel 2 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Der Schulungskurs zur Erlangung eines Kompetenznachweises für an Tierschlachtungen beteiligte Personen, der für Tierschutzkräfte gemäß Artikel 17 des unmittelbar anwendbaren EU-Codes zum Schutz von Tieren zum Zeitpunkt des Tötens bestimmt ist (5), findet innerhalb von 8 Stunden theoretischer Lehre statt."
Die Absätze 3 und 4 werden in den Absätzen 4 und 5 umnummeriert.
7. In Artikel 2 Absatz 4 werden "und 2 " durch" bis 3" ersetzt.
8. In Artikel 2 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 eingefügt:
"(5) Zusätzlich zu den in Absatz 4 genannten Tatsachen enthält der Inhalt des in Absatz 3 genannten Kurses:
a) praktische Aspekte von atemberaubenden Methoden und Kenntnissen der Anweisungen der Hersteller für die Arten von atemberaubenden Geräten;
b) alternative Methoden der Betäubung oder Tötung;
c) grundlegende Wartung und Reinigung von Betäubungs- oder Tötungsgeräten;
d) Überprüfung der Wirksamkeit von Betäubung und Abwesenheit von Anzeichen des Lebens;
e) angemessene Verwendung und Wartung von Mastmessern;
Absatz 5 wird zu Absatz 6.
9. In Artikel 2 Absatz 6 werden die Worte "Behandung und Pflege von Tieren, bevor sie zum Zwecke der Betäubung oder Tötung immobilisiert und immobilisiert werden", und am Ende des Absatzes der Satz "Modell der Bescheinigung über die Förderfähigkeit von Personen, die an der Schlachtung von Tieren beteiligt sind, die die Tätigkeiten eines Tierschutzarbeiters gemäß Artikel 17 des unmittelbar anwendbaren EU-Codes zum Zeitpunkt der Tötung ausführen" zu dem Satz hinzugefügt;
10. In Artikel 2 werden die Absätze 7 und 8 angefügt:
"(7) Am Ende des in den Absätzen 1 und 2 genannten Kurses erfolgt die Prüfung schriftlich, um die erworbene Expertise zu überprüfen. Der Test bereitet eine Trainingseinrichtung vor. Der Test enthält 15 Testfragen, zwei mögliche Antworten werden jeder Frage zugeordnet, von denen eine korrekt ist, und eine 45-minütige Zeit für die Vorbereitung des Tests eingestellt wird. Die Prüfung wird vom Prüfungskommissar bewertet, indem jede korrekte Antwort mit einem Punkt bewertet wird. Für die erfolgreiche Durchführung der Prüfung müssen mindestens 10 Punkte erreicht werden. Das Testergebnis wird erfolgreich bewertet oder gescheitert.
(8) Bei dem in den Absätzen 1 und 2 genannten Kurs ist der Prüfkommissar der Lehrgang, an dem die Prüfung durchgeführt wird. Der in den Absätzen 1 und 2 genannte Kursteilnehmer stellt eine Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss des Trainingszentrumstests aus.
11. In Artikel 4 Absatz 1 werden die Worte "und 3" nach den Worten "Paragraph 2 (1)" eingefügt.
12. In Artikel 5 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die in § 2 Abs. 1 und 2 genannten Kurse können nicht mit dem in § 2 Abs. 3 genannten Kurs verknüpft werden."
13. In Fußnote 7 werden die Worte "Entscheidung Nr. 296 / 2003 Slg. über die Tiergesundheit und den Schutz, über die Bewegungen und den Transport von Tieren sowie über die Zulassung und Kompetenz zur Durchführung bestimmter tierärztlicher Tätigkeiten beschrieben. Verordnung Nr. 342 / 2012 Slg., über die Gesundheit und den Schutz der Tiere, über die Verbringung und den Transport von Tieren und über die Zulassung und Zuständigkeit für die Durchführung bestimmter tierärztlicher Tätigkeiten in der geänderten Fassung sowie die Worte "Dekret Nr. 376 / 2003 Slg., über die Veterinärkontrollen bei der Einfuhr und den Versand von Erzeugnissen aus Drittländern. Verordnung Nr. 377/2003 Slg. über die Veterinärkontrollen bei der Einfuhr und Durchfuhr von Tieren aus Drittländern.
14. In den Artikeln 7 Absatz 3 Buchstabe d, 8 Absatz 3 Buchstabe d und 9 Absatz 3 Buchstabe d wird das Wort "Schule" nach dem Wort "Sekundarbereich" eingefügt und die Worte "Veterinär- oder Ehehaltung" durch die Worte "Landwirtschaftsbildung mit Schwerpunkt auf Zucht- oder Veterinärmedizin, Veterinärhygiene oder ein ähnliches akkreditiertes Studienprogramm mit einem ähnlichen Schwerpunkt nicht im Bildungsbereich" ersetzt.
15. In Ziffer 9 (4) werden die Worte "die Kommission" durch die Worte "der Kommissar" ersetzt.
16. Der folgende Abschnitt 9a wird nach Abschnitt 9 eingefügt, einschließlich des Titels:
Ein Kurs für die Pflege ausgewählter Arten von Schnecken oder Affen
(1) Der Kurs zur Pflege ausgewählter Arten von Schalen oder Affen besteht aus drei Lehrmodulen
(a) Modul A - Grundkenntnisse in Bezug auf ausgewählte Arten von Muscheln und Affen, die im Bereich von 36 Lehrstunden der theoretischen Lehre stattfinden;
b) Modul B - die Zucht ausgewählter Arten mit detailliertem Fachwissen über die Zucht ausgewählter Arten mit 16 theoretischen Unterrichtsstunden;
c) Modul C - Lidoop-Züchtung, die detaillierte Expertise bei der Loop-Züchtung enthält und innerhalb von 16 Lehrstunden der theoretischen Lehre stattfindet.
(2) Der Kursinhalt nach Absatz 1 Buchstabe a ist:
a) die Bestimmungen des Gesetzes, die erlassenen Rechtsvorschriften und ausgewählte Teile der Rechtsvorschriften über die Zucht, den Transport und die Registrierung ausgewählter Arten von Schalen oder Affen, insbesondere die unmittelbar anwendbare Verordnung der Europäischen Union über den Schutz von Tieren während des Transports und der damit zusammenhängenden Tätigkeiten (4), das Gesetz über Natur und Landschaftsschutz, das Recht auf Jagd, das Veterinärgesetz, das Gesetz über Zoos, das Gesetz über den Handel mit gefährdeten Arten,
b) biologische Grundlagen für die Tierhaltung, zu denen die Grundlagen für die Anatomie und Physiologie von Tieren, Organsystemen, Stoffwechsel, zootechnische Terminologie und Hausaufgaben gehören, Beschreibung des Körpers des Tieres, einschließlich Skelett, körperliches Wachstum und Entwicklung, Fruchtbarkeit und Reproduktion, Methoden und Pflichten für die Kennzeichnung von Tieren im Rahmen von 8 Unterrichtsstunden;
c) Ethologie, die ausgewählte ethologische Konzepte umfasst, die Entwicklung des Verhaltens von Tieren, Muster und Mechanismen von Spielen, Sozial-, Verteidigungs-, Jagd-, Lebensmittel-, Komfort-, sexuelles und elterliches Verhalten, Intra-Arten und Inter-Spezies-Kommunikation, im Bereich von 6 Unterrichtsstunden;
d) die Ethik der Tierhaltung, die das menschliche Verhältnis zu den in der menschlichen Versorgung gehaltenen Tieren, den Tierschutz- und Wohlfahrtsfragen, die Umweltanreicherungsvorschriften für die Tierhaltung und die Anforderungen an die Exposition von Tieren umfasst, Informationen über internationale Zuchtprogramme im Rahmen von 4 Unterrichtsstunden;
e) die Grundsätze der Tiersicherheit, einschließlich der gewählten Teile der Rechtsvorschriften für die Organisation von Arbeits- und Arbeitspraktiken, die der Arbeitgeber verpflichtet ist, im Zusammenhang mit der Tierhaltung Arbeiten zu machen, Informationen über Ausrüstung für Tierfang, Tierbehandlungsprinzipien, Tierbefallfragen, insbesondere Prävention, Ursachen und Folgen des Angriffs im Rahmen von 2 Stunden Unterricht,
f) Futtermittel- und Futtermittelanforderungen für Tiere, die die allgemeinen Ernährungsgrundlagen enthalten, die sich aus den verschiedenen Arten des Verdauungssystems von Fleischfressern, Omnivoren und Herbivoren, Futtermittelproblemen, seinen Nährwert und der Bedeutung von Nährstoffen, der Behandlung und Lagerung von Futtermitteln, Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs, Futtermittelzusatzstoffen, Futtermitteln und Futtermitteln im Bereich von 6 Unterrichtsstunden ergeben;
(g) Grundsätze der Tiergesundheit, einschließlich Krankheitsverhütung, Tiernot- und Veterinärversorgung, Quarantäne, Impfung und Immunität, nicht-invasive Probenahme für Tests, berühmteste Zoonosen, virale, bakterielle, pilzliche und parasitäre Erkrankungen, das Konzept und die Ursachen von Tierstress, die Grundsätze der biologischen Sicherheit, insbesondere die Behandlung von Schlachtkörpern und Futtermittelrückständen, Informationen über routinemäßige Schutzdesinfektion,
(3) Der Kursinhalt nach Absatz 1 Buchstabe b ist:
a) systematische Einstufung, artenspezifische Biologie in Bezug auf Anatomie, Physiologie, Züchtung und Genetik ausgewählter Tonarten im Bereich von 5 Unterrichtsstunden;
b) die artenspezifischen Anbaubedingungen der ausgewählten Arten, die Gestaltungs-, Sicherheits-, Größen- und Ausstattungsanforderungen der Räumlichkeiten der ausgewählten Art, die Wohnverhältnisse und die Anforderungen der Beihilfe im Bereich von 5 Unterrichtsstunden;
c) artenspezifische Methoden der Behandlung ausgewählter Arten und Kenntnisse der Fang- und Transporttechniken für jede ausgewählte Art im Rahmen von 2 Stunden Unterricht;
d) die Frage der Vorbeugung und Vorbeugung von Leckagen einzelner ausgewählter Arten durch die Tierheime im Rahmen einer Unterrichtsstunde;
e) artenspezifische Anforderungen an die Fütterung und Fütterung ausgewählter Arten durch Schärpe im 2-Stunden-Bereich;
f) die Anerkennung eines gesunden Tieres und der häufigsten Krankheiten jeder ausgewählten Schärpe, die Bereitstellung erster Hilfe und die zulässigen Methoden des Tötens ausgewählter Schärfearten im Rahmen einer Unterrichtsstunde.
(4) Der Kursinhalt nach Absatz 1 Buchstabe c ist:
a) systematische Einstufung, artenspezifische Biologie in Bezug auf Anatomie, Physiologie, Zucht und Genetik von Affen im Rahmen von 5 Unterrichtsstunden;
b) artenspezifische Bedingungen für den Betrieb von Loop-Anlagen, Konstruktions-, Sicherheits-, Größen- und Geräteanforderungen für Loop-Landwirtschaftsgebiete, Wohnbedingungen und Beihilfeanforderungen im Rahmen von 5 Unterrichtsstunden;
c) artenspezifische Verfahren zur Handhabung von Loops und Kenntnissen der Fang- und Transporttechnik von Loops im Rahmen von 2 Stunden Unterricht;
d) die Frage der Verhinderung und Verhinderung von Leckagen von Affen im Rahmen von 1 Unterrichtsstunde;
e) artenspezifische Anforderungen für die Fütterung und Fütterung von Loops im Bereich von 2 Stunden Unterricht;
f) die Anerkennung eines gesunden Tieres und der häufigsten Affenerkrankung, die Bereitstellung von Ersthilfe und erlaubte Methoden des Tötens von Affen innerhalb von 1 Unterrichtsstunde.
(5) Der Dozent im in Absatz 1 genannten Kurs muss zeigen:
a) berufliche Praxis im Bereich des Tierschutzes und des Wohlergehens in den Tierschutzbehörden gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a oder b des Gesetzes oder des Umweltministeriums für mindestens 3 Jahre;
b) mindestens 3 Jahre Erfahrung in der Pflege ausgewählter Arten von Schiefer oder Loopien, insbesondere in einer Zoo- oder Rettungsstation, und mindestens eine Sekundarbildung mit einer Graduiertenausbildungsprüfung des Züchters ausländischer Tiere;
c) Hochschulbildung im Bildungsprogramm Biologie, Ökologie und Umwelt mit Schwerpunkt auf Tieren oder im Erziehungsprogramm der Landwirtschaft mit Schwerpunkt auf der Zucht, sofern das Thema ausländischer Tiere oder exotische Tiere Teil von ihnen waren, oder ähnliche Hochschulbildung, die durch Studium an einer Universität nicht im Bildungsbereich erworben wurden; oder
(d) mindestens 3 Jahre Erfahrung als Lehrerin für Zucht-, zoologische oder veterinärmedizinische Objekte in einer Sekundarschule oder Universität mit einem akkreditierten Studienprogramm im Bereich der Erziehung Landwirtschaft mit Schwerpunkt auf Zucht- oder Veterinärmedizin, Veterinärhygiene oder ähnliches akkreditiertes Studienprogramm mit einem ähnlichen Schwerpunkt nicht im Bereich der Bildung.
(6) Ein Teilnehmer an einem Kurs zur Pflege ausgewählter Arten von Schiefer oder Loops kann nur nach mindestens 80 Prozent der Lehrstunden im Kurs im Modul A an dem Kurs im Modul B oder Modul C teilnehmen.
(7) Das Ausbildungszentrum gibt dem Teilnehmer einen Kurs für die Pflege ausgewählter Schnecken- oder Affenarten aus.
a) eine Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss der Prüfung in Modul A, Modul B oder Modul C, wenn sie die Bedingungen gemäß Abschnitt 19 Absätze 1, 4 und 5 erfüllt; oder
b) ein Teilnahmezertifikat im Kurs in Modul A, Modul B oder Modul C, sofern der Teilnehmer an mindestens 80 Prozent der Lehrstunden im Modul teilnimmt.
(8) Das Muster der Eignungsbescheinigung für die Pflege ausgewählter Schärfenarten, die durch die Prüfung gewonnen werden, ist in Anhang 14 dieses Erlasses aufgeführt. Das Muster des Kompetenzzertifikats für die Pflege ausgewählter Schärfenarten, die durch die Teilnahme an dem Kurs gewonnen werden, ist in Anhang 15 dieses Erlasses festgelegt.
(9) Das Muster der Bescheinigung über die Eignung für die Verwaltung der durch die Prüfung gewonnenen Loops ist in Anhang 16 dieser Verordnung aufgeführt. Das Muster der Bescheinigung über die Eignung für die Verwaltung von Affen, die durch die Teilnahme an dem Kurs gewonnen werden, ist in Anhang 17 dieses Erlasses aufgeführt.
17. In Absatz 14 (1) wird das Wort "oder" am Ende von Buchstabe a gestrichen.
18. In Absatz 14 wird der Punkt am Ende des Absatzes 1 durch ein Komma ersetzt und die folgenden Buchstaben c und d angefügt:
"(c) mindestens 3 Jahre Erfahrung als Lehrer an einer Universität in einem Bereich, der im Bereich des Tierschutzes und der Hochschulbildung vorgestellt wird; oder
d) mindestens 3 Jahre wissenschaftlicher Tätigkeit im Bereich des Versuchstierschutzes und der Hochschulbildung.
19. in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c, den Worten "und administrative Köstlichkeiten" und den Worten "State".
20. In Ziffer 19 Absatz 1 wird das Wort "Kommission" durch das Wort "Kommissar" ersetzt.
21. In Artikel 19 werden nach Absatz 3 folgende Absätze 4 und 5 eingefügt:
"(4) Der Test im Verlauf des Kurses für die Pflege ausgewählter Arten von Schiefer oder Loops enthält 60 Testfragen bei der Prüfung aus Modul A. Jede Frage werden drei mögliche Antworten zugeordnet, von denen eine korrekt ist. Für die Herstellung der schriftlichen Prüfung sind in der Prüfung aus Modul A 90 Minuten zu bestimmen. Absatz 1 gilt entsprechend für die Prüfung von Modul B und Modul C.
(5) Um den Test erfolgreich zu bestanden und ein Fitness-Zertifikat für ausgewählte Arten zu erhalten, müssen mindestens 80 Prozent der Gesamtzahl der Punkte im Test aus Modul A und gleichzeitig mindestens 80 Prozent der Gesamtzahl der Punkte im Test aus Modul B erreicht werden. Um den Test erfolgreich zu bestanden und eine Eignungsbescheinigung für Lidoop Care zu erhalten, mindestens 80 Prozent der Gesamtzahl der Punkte des Tests aus Modul A und gleichzeitig mindestens 80 Prozent der Gesamtzahl der Punkte des Tests aus Modul C ';
Die Absätze 4 bis 10 werden in den Absätzen 6 bis 12 umnummeriert.
22. Absatz 19 (6) lautet:
"(6) Der Prüfungskommissar ist Arbeitnehmer des Landwirtschaftsministeriums, der in der Tierschutzbehörde gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes mindestens 6 Monate Berufserfahrung im Bereich des Tierschutzes und des Tierschutzes hat."
23. In Artikel 19 (7) werden die Worte "Mitglieder des Prüfungsausschusses " durch die Worte" des Prüfungskommissars" ersetzt und die Worte "alle Mitglieder des Prüfungsausschusses " werden durch die Worte" ersetzt, die vom Prüfungskommissar unterschrieben werden".
24. In Ziffer 19 (11) wird der einleitende Teil der Vorschrift "7" durch 10 ersetzt.
25. In Artikel 19 Absatz 11 werden die Worte „die für Personen, die vor ihrer Verbringung und Pflege für Tiere behandelt werden, für Betäubungs- oder Tötungszwecke immobilisiert und immobilisiert sind“ am Ende der Buchstaben a und b angefügt;
26. Anhang Nr. 1 lautet wie folgt:
"Anhang Nr. 1 zum Erlass Nr. 22 / 2013 Coll.
Muster der Bescheinigung über die Zuständigkeit für Personen, die an der Schlachtung von Tieren in Schlachthöfen beteiligt sind und die für Tiere behandelt werden, bevor sie für Betäubungs- oder Mordzwecke immobilisiert und immobilisiert werden
"
27. Nach Anhang 1a wird folgender Anhang 1a eingefügt:
"Anhang Nr. 1a zum Erlass Nr. 22 / 2013 Coll.
Muster des Zeugnisses für Personen, die an der Schlachtung von Tieren in Schlachthöfen beteiligt sind, die die Tätigkeiten eines Tierschutzarbeiters gemäß Artikel 17 des unmittelbar anwendbaren EU-Codes zum Schutz von Tieren zum Zeitpunkt des Tötens 5 ausführen)
"
28. Nach Anhang 13 werden folgende Anhänge 14 bis 17 eingefügt:
"Anhang Nr. 14 zum Erlass Nr. 22 / 2013 Coll.
Muster des Kompetenznachweises für die Pflege ausgewählter Tonarten, die durch die Prüfung gewonnen wurden
Příloha č. 15
Anhang Nr. 15 des Erlasses Nr. 22 / 2013 Coll.
Modell des Fitness-Zertifikats für die Pflege ausgewählter Tonarten, die durch die Teilnahme am Kurs gewonnen werden
Příloha č. 16
Anhang Nr. 16 des Erlasses Nr. 22 / 2013 Coll.
Muster der Bescheinigung über die Eignung für die Betreuung von Affen, die durch die Prüfung gewonnen wurden
Příloha č. 17
Anhang Nr. 17 des Erlasses Nr. 22 / 2013 Coll.
Musterbescheinigung für die Eignung für die Betreuung von Affen, die durch die Teilnahme an dem Kurs erhalten
"
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. März 2021 in Kraft.
Minister:
Toman, CSc., v. r.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Dekret Nr. 83 / 2021 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 22 / 2013 Coll., über Bildung im Bereich des Tierschutzes gegen Missbrauch, geändert |
|---|---|
| Art der Vorschrift | Ordnung |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 23.02.2021 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.03.2021 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Öffentliche Verträge 5
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MORAVIA CONSULT Olomouc a.s.
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28.08.2024
Quelle:
Hlídač státu
(CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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