Dekret Nr. 82 / 2014 Coll.

Verordnung auf Tierkörpern

Gültig In Kraft seit 01.07.2014
82.
ERKLÄRUNG
vom 2. Mai 2014
auf Tierkoffern
Das Landwirtschaftsministerium sieht gemäß § 78 des Gesetzes Nr. 166 / 1999 Slg., über die Veterinärmedizin und über die Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Veterinärgesetz), geändert durch Gesetz Nr. 131 / 2003 Slg. (5), Gesetz Nr. 316 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 48 / 2006 Slg., Gesetz Nr. 182 / 2008 Slg., Gesetz Nr. 227 / 2009 Sl., Gesetz Nr., Gesetz Nr.
§ 1
Gegenstand
(1) Diese Verordnung regelt die Anwendung der unmittelbar anwendbaren Europäischen Union1)
(a) detailliertere Tier- und Gesundheitsanforderungen für einen Platz zur Aufbewahrung von Tierkörpern;
b) die Mittel zur Identifizierung des Ortes, an dem das Heimpferd auf seinem eigenen Land begraben ist.
(2) Dieser Erlass wurde gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Verfahren zur Bereitstellung von Informationen auf dem Gebiet der technischen Normen und Vorschriften sowie der Regeln für die Dienste der Informationsgesellschaft in der geänderten Fassung mitgeteilt.
§ 2
Veterinär- und Hygieneanforderungen an einen Ort, der für die Lagerung von Tierkörpern bestimmt ist
(1) Nur die Tierkörper eines Haustieres können an einem Ort gelagert werden, der für die Lagerung von Tierkörpern für mindestens 10 Jahre bestimmt ist.
(2) Ein Ort, der für die Lagerung von Tierkörpern bestimmt ist, darf die Wasserquelle (2) nicht verunreinigen und ist von
(a) Wasserressourcen (2) mindestens 200 m;
b) die nächstgelegenen Gebäude für Wohn- oder Familienerholung (3) und Straßen (4) mit Ausnahme der Zugangsinfrastruktur mindestens 100 m; und
c) die Grenze des benachbarten Pakets von mindestens 50 m.
(3) Die Größe der Ausgrabung muss der Größe des im Tierkadaver gelagerten Körpers entsprechen. Ein Tierkadaver kann in der Ausgrabung gelagert werden, es sei denn, das Grundwasser erscheint am Boden der Ausgrabung. Wird der Tierkadaver in der Verpackung in der Ausgrabung gelagert, muss die Bodenverpackung abbaubar und nicht umweltschädlich sein. Der Haustierkadaver ist mit ungequetschtem Kalk oder einem anderen geeigneten Desinfektionsmittel zu behandeln und anschließend mit einer Schicht aus angesäuertem Boden mindestens 50 cm bis zum Bodenniveau bei einem Haustierkadaver von mehr als 100 kg bis zum Bodenniveau zu befüllen.
(4) Jeder einzelne Standort des Tierkadavers ist mit der Angabe des Datums der Hinterlegung unmissverständlich zu kennzeichnen.
(5) Der Platz zum Lagern von Tierkörpern ist gegen das Eindringen von Tieren zu gewährleisten.
§ 3
Mittel zur Identifizierung des Ortes, an dem das Pferd auf seinem eigenen Grundstück begraben ist
Für die im Veterinärrecht festgelegte Zeit, anstatt ein Haustierpferd in einem Kadaver zu begraben, ist festzuhalten, dass es ein Pferd in einem Kadaver und das Datum dieser Bestattung begraben wird. Die Kennzeichnung muss negativen Witterungseinflüssen standhalten.
§ 4
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.
Minister:
Ing. Jurečka v. r.
1) Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung von Hygienevorschriften für nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und daraus gewonnene Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) in der geänderten Fassung. Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte und zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter von Veterinärkontrollen an der Grenze gemäß dieser Richtlinie ausgenommener Proben und Gegenstände in der geänderten Fassung.
2) Absatz 2 (8) des Gesetzes Nr. 254 / 2001 Slg., über Wasser und über die Änderung bestimmter Gesetze (Wassergesetz), geändert durch Gesetz Nr. 20 / 2004 Slg.
3) Gesetz Nr. 183 / 2006 Coll., über Territorial Planning and Construction Regulations (Construction Act), geändert.
4) Artikel 2 des Gesetzes Nr. 13 / 1997 Slg., auf Straße, geändert durch Gesetz Nr. 347 / 2009 Slg.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 82 / 2014 Coll., auf Tierkörpern
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Verkündungsdatum09.05.2014
In Kraft seit01.07.2014
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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