Regierungsverordnung Nr. 81 / 2023 Coll.
Verordnung der Regierung über die Bedingungen für die Durchführung von ökologischen/biologischen landwirtschaftlichen Maßnahmen
Gültig
In Kraft seit 01.04.2023
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81
REGIERUNGSORDNUNG
vom 22. März 2023
zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung von ökologischen/biologischen landwirtschaftlichen Maßnahmen
Die Regierung erteilt gemäß § 2c Abs. 5 des Gesetzes Nr. 252 / 1997 Slg., über die Landwirtschaft, geändert durch Gesetz Nr. 85 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 291 / 2009 Slg., Gesetz Nr. 179 / 2014 Slg. und Gesetz Nr. 382 / 2022 Slg., und gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 256 / 2000 Slg., über den Gesetzes Nr.
EINLEITUNG
Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Bedingungen für die Durchführung von Maßnahmen zur ökologischen/biologischen Landung in der Tschechischen Republik nach der unmittelbar geltenden Europäischen Union1.
Antrag auf Aufnahme in ökologische/biologische Maßnahmen
(1) Ein Antrag auf Aufnahme in ökologische/biologische landwirtschaftliche Maßnahmen (im Folgenden „Beantragung zur Aufnahme“) kann von einer natürlichen oder juristischen Person (im Folgenden „Antragsteller“) eingereicht werden, wenn:
a) die landwirtschaftlichen Tätigkeiten im eigenen Namen in eigener Verantwortung ausführen;
b) sie arbeitet nach dem Bio-Landwirtschaftsgesetz und ist in dem Bio-Landwirtschaftssystem zu dem Zeitpunkt registriert, zu dem der Antrag auf Aufnahme gemäß den §§ 6 bis 8 des Bio-Landwirtschaftsgesetzes gestellt wird; und
c) mindestens 0,5 Hektar landwirtschaftlicher Flächen, die im Landnutzungsregister gemäß den Benutzerbeziehungen (nachfolgend „Landnutzungsregister“) mit landwirtschaftlichen Nutzflächen, Dauerrasen, Obstgärten, Weinbergen oder Hopfen gehalten werden, einzustufen.
(2) Der Antragsteller hat in dem Antrag auf Aufnahme der Liste und des Gebiets aller Teile der im ökologischen Landbausystem oder auf der Stufe der Übergangszeit nach dem ökologischen Landbaugesetz verwalteten Bodenblöcke anzugeben und im Landnutzungsregister zu halten, das er in die in Absatz 1 genannten ökologischen Landbaumaßnahmen einbeziehen möchte.
(3) Der Antragsteller hat in dem Antrag auf Aufnahme der georäumlichen Informationen anzugeben, in denen die mehrjährigen Bedingungen erfüllt sind.
(4) Der gesamte Teil des Bodensteins, auf dem die ökologische Landwirtschaft noch nicht angewandt wird und nicht angewandt wird, kann in die ökologische Landwirtschaft einbezogen werden.
(a) Maßnahmen der ökologischen/biologischen Landwirtschaft im Rahmen der Regierungsverordnung Nr. 76/2015 Slg. über die Bedingungen für die Durchführung von Maßnahmen der ökologischen/biologischen Landwirtschaft in der geänderten Fassung;
b) die in Artikel 2 Buchstaben h, i, j oder k der Regierungsverordnung über die umweltfreundlichen Klimamaßnahmen genannte Untermaßnahme; oder
c) die Unterdeckung gemäß § 2 a), b) oder c) der Regierungsverordnung Nr. 75 / 2015 Slg. über die Bedingungen für die Umsetzung von Agrarumweltmaßnahmen und zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 79 / 2007 Slg. über die Bedingungen für die Umsetzung von Agrarumweltmaßnahmen in der geänderten Fassung.
(5) Für die Durchführung der Mehrjahresbedingungen, die am 1. Januar des ersten Jahres des Fünfjahreszeitraums, für den der Antrag auf Aufnahme gestellt wird, wird ein Antrag auf Aufnahme für einen Zeitraum von fünf Jahren gestellt.
(6) Der Antrag auf Aufnahme wird vom Antragsteller bis zum 15. Mai des in Absatz 5 genannten ersten Jahres, jedoch nicht später als die Vorlage des einzigen Antrags, an den Staatlichen Interventionsfonds für die Landwirtschaft (im Folgenden „Fonds“) gestellt. Nur ein Antrag auf Aufnahme kann in einem Kalenderjahr eingereicht werden.
(7) Während des Zeitraums ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Aufnahme bis zum Zeitpunkt der Aufnahme des Antragstellers,
(a) dem Antrag auf Aufnahme einen anderen Teil des Bodenblocks hinzuzufügen; oder
b) bei der Anwendung zur Aufnahme die Fläche des Bodenblockteils erhöhen.
Von der Agrarumwelt in den ökologischen Landbau
(1) Beabsichtigt der Antragsteller im Laufe der mehrjährigen Bedingungen einen Übergang von der Teilmaßnahme der integrierten Produktion gemäß § 2 Buchstabe h, i oder j der Regierungsverordnung zur Regelung der Agrarumweltmaßnahmen auf ökologische Maßnahmen gemäß dieser Verordnung, so legt er einen neuen Antrag auf Aufnahme gemäß § 2 vor.
(2) Der Antragsteller hat im Antrag auf Aufnahme Folgendes anzugeben:
a) alle Teile von Bodensteinen, die im Rahmen dieser Verordnung noch in ökologischen/biologischen Landwirtschaftsmaßnahmen enthalten sind;
b) alle Teile der Bodensteine, die gemäß § 2 h, i) oder j) der Regierungsverordnung zur Regelung der Agrarumweltmaßnahmen noch in die Teilmaßnahme der integrierten Produktion einbezogen sind;
c) eine Vergrößerung der Fläche des Bodenblockteils,
d) eine Verringerung der Einstufung des Bodenblockteils; oder
e) der Teil des Bodensteins, der noch nicht in den Anwendungsbereich der in Artikel 2 Buchstabe h, Ziffer i oder j der Regierungsverordnung über Agrarumweltmaßnahmen aufgenommen wurde und der Antragsteller gemäß dieser Verordnung in ökologische/biologische Landwirtschaftsmaßnahmen einzubeziehen wünscht.
(3) Die in den Absätzen 4 und 5 festgelegten Bedingungen gelten entsprechend auf Antrag gemäß den Absätzen 1 und 2.
(4) Werden die in den Absätzen 1 und 2 genannten Übergangsbedingungen und die Bedingungen für die Aufnahme in die ökologische/biologische Landwirtschaft erfüllt, so enthält der Fonds den Antragsteller in die ökologische/biologische Landwirtschaft gemäß Artikel 2.
Erhöhung der ausgewiesenen Fläche
(1) Der Antragsteller kann während der Durchführung der mehrjährigen Bedingungen eine Erhöhung des Flächeninhalts des in der ökologischen Landbaumaßnahme enthaltenen Bodensteins oder eine Erhöhung des Flächeninhalts durch die Aufnahme eines neuen Teils des Bodensteins verlangen. Die Fläche kann um maximal 35 % der gesamten Fläche, die im ersten Jahr des mehrjährigen Zeitraums enthalten ist, erhöht werden.
(2) Eine Vergrößerung der Fläche durch die Aufnahme eines neuen Teils des Bodensteins gemäß Absatz 1 kann nur durch die Aufnahme des gesamten Teils des Bodensteins erfolgen.
(3) Ein Antrag auf Erhöhung des in Absatz 1 genannten Zuteilungsbereichs wird vom Antragsteller dem Fonds im Rahmen des Antrags auf Änderung spätestens am 15. Mai des betreffenden Kalenderjahres zusammen mit der Vorlage des einzigen Antrags gestellt.
(4) Ein Antrag auf Änderung der Einstufung kann im fünften Jahr der Dauer der mehrjährigen Bedingungen nicht gestellt werden.
(5) Der Fonds wird auf der Grundlage eines Antrags auf Änderung der Einstufung in ökologische/biologische Landwirtschaftsmaßnahmen zur Änderung des landwirtschaftlichen Flächenbereichs beschließen.
(6) Beabsichtigt der Antragsteller während der Durchführung der mehrjährigen Bedingungen, den zugewiesenen Bereich so weit zu erhöhen, dass er die in Absatz 1 genannte Grenze überschreitet oder beabsichtigt, den zugewiesenen Bereich im fünften Jahr der Gültigkeitsdauer der mehrjährigen Bedingungen zu erhöhen, so er ersucht er gemäß Absatz 2 einen Antrag auf Aufnahme in die neue Geltungsdauer der mehrjährigen Bedingungen. In diesem Antrag sind die Teile der ursprünglich in der ökologischen/biologischen Landwirtschaftsmaßnahme enthaltenen Bodenblöcke und der zusätzlichen Fläche anzugeben, die sie während der neuen Durchführungsphase der mehrjährigen Bedingungen in die ökologische/biologische Anbaumaßnahme aufnehmen möchte. Die Einhaltung der ökologischen/biologischen Anbaumaßnahmen wird im Rahmen des neuen Zeitraums der Umsetzung der mehrjährigen Bedingungen ohne Bezugnahme auf den ursprünglichen Zeitraum der Umsetzung der mehrjährigen Bedingungen getrennt bewertet. Nichtigerklärung der ursprünglichen Durchführungsfrist der Mehrjahresbedingungen in diesem Fall gilt nicht als Nichteinhaltung der Bedingungen dieser Verordnung.
(7) Eine Zunahme der im fünften Jahr des mehrjährigen Zeitraums zugeteilten Fläche wird nicht als eine Zunahme der Fläche des in der ökologischen Landbaumaßnahme enthaltenen Teils des Bodensteins angesehen.
(8) Eine Erhöhung der Fläche von bis zu 0,05 ha des Bodenblockteils gilt nicht als Vergrößerung der Fläche.
Kürzungen der angegebenen Fläche
(1) Der Antragsteller kann während des Zeitraums, in dem die mehrjährigen Bedingungen erfüllt sind, eine Verringerung des Bereichs des Teils des Bodensteins oder den Ausschluss des Teils des in der ökologischen Landbaumaßnahme enthaltenen Bodensteins verlangen.
(2) Im Rahmen des Antrags auf Änderung bis spätestens 15. Mai des betreffenden Kalenderjahres wird der Antragsteller dem Fonds einen Antrag auf Kürzung des in Absatz 1 genannten Zuteilungsbereichs zusammen mit dem einzigen Antrag vorlegen.
(3) Der in Absatz 2 genannte Zeitraum gilt nicht für die Notifizierung von höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen (2). Der Fonds lehnt den Antrag auf Änderung der Einstufung nach der in Absatz 2 genannten Frist ab.
(4) Bei der Antragstellung auf Änderung der Einstufung hat der Antragsteller anzugeben, ob der Antrag auf Verringerung des Bodensteinteils oder auf Ausschluss des in der in Artikel 2 genannten Maßnahme enthaltenen Bodensteinteils auf folgende Gründe zurückzuführen ist:
(a) Restitution oder Siedlung mit Kirchen und religiöser Gesellschaft3),
b) die Durchführung der Landänderung (4);
c) höherer Gewalt oder außergewöhnliche Umstände (2);
d) Rücknahme oder Beschränkung des Eigentums an Bau- oder öffentlichen Interessesmaßnahmen (5);
e) der Verlust der Bodennutzung in Bodennutzungsaufzeichnungen bis zu maximal 25 % der Gesamtfläche landwirtschaftlicher Flächen, die im ersten Jahr der Mehrjahreszeit in der ökologischen Landwirtschaftsmaßnahme gemäß Artikel 2 enthalten ist, oder
f) andere als die unter den Buchstaben a bis e genannten.
(5) Eine Verringerung der Fläche von bis zu 0,05 ha des Bodenblocks gilt nicht als Verringerung der Fläche.
(6) Der Fonds wird auf der Grundlage eines Antrags auf Änderung der Einstufung in die ökologische Landwirtschaft unter Berücksichtigung der Veränderungen im Bereich der landwirtschaftlichen Flächen entscheiden.
(7) Ist der Fonds der Ansicht, dass eine Verringerung des Bodennutzungsregisters oder eines im Landnutzungsregister enthaltenen Gebiets die Bedingungen für die Erfüllung der mehrjährigen Bedingungen nicht mehr erfüllt, ohne dass der Antragsteller einen Antrag auf Änderung der Einstufung gemäß Absatz 2 im betreffenden Kalenderjahr vorlegt, entscheidet er über die Aufnahme in die ökologische Landwirtschaftsmaßnahme unter Berücksichtigung der Änderung des landwirtschaftlichen Flächenbereichs oder der Ausschluss des Gebiets, das nicht mehr erfüllt ist
(8) Ist der Fonds der Auffassung, dass eine Verringerung des Bodennutzungsregisters durch alle im Landnutzungsregister enthaltenen Gebiete oder alle im Landnutzungsregister enthaltenen Gebiete nicht mehr den Bedingungen für die Erfüllung der mehrjährigen Bedingungen entsprechen, ohne dass der Antragsteller einen Antrag auf Änderung der Einstufung gemäß Absatz 2 im betreffenden Kalenderjahr der Durchführung vorlegt, beschließt er, den Antragsteller von den ökologischen Landbaumaßnahmen auszuschließen; die Verpflichtung zur Rückzahlung der Subvention wird nicht berührt.
(9) Ergibt der Antragsteller einen Antrag auf Änderung des angemeldeten Gebiets, indem er den in der ökologischen/biologischen Landwirtschaftsmaßnahme enthaltenen Flächenbereich um alle Flächen verringert oder wenn der Antragsteller die Ausschluss aus der ökologischen/biologischen Landwirtschaft beantragt, beschließt der Fonds, den Antragsteller von der ökologischen/biologischen Landwirtschaftsmaßnahme auszuschließen; die Verpflichtung zur Rückzahlung der Subvention oder eines Teils davon ist nicht betroffen.
Antrag auf Beihilfe im Rahmen von ökologischen/biologischen Landwirtschaftsmaßnahmen
(1) Der Antragsteller kann dem Fonds bis zum 15. Mai des betreffenden Kalenderjahres einen Antrag auf Gewährung einer Subvention im Rahmen der ökologischen/biologischen Landwirtschaftsmaßnahme (nachstehend „Beantragung eines Beihilfeantrags“ genannt) unter Verwendung eines einzigen Antragsformulars mit georäumlichen Informationen vorlegen.
(2) Der Antragsteller im Antrag auf Subvention für das betreffende Kalenderjahr weist für jeden Teil des Bodenblocks die Art der landwirtschaftlichen Kultur, für die er die Subvention beantragt, auf, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Subvention im Landnutzungsregister gehalten wird. Ein Antrag auf Subvention kann für einen Teil eines Bodenblocks mit einer Art landwirtschaftlicher Kultur gestellt werden.
(a) Dauergrünland;
b) Standardland;
(c) Grasland,
d) Obstgarten,
e) Weinberge oder
(f) Hopfen.
(3) Der Antrag auf Subvention für das betreffende Kalenderjahr umfasst:
a) die georäumlichen Informationen über die betreffenden Teile der Bodenblöcke oder Teile davon, die der Antragsteller in dieser Anmeldung unterschieden hat zwischen Teilen der Bodenblöcke oder Teilen davon mit der Art der landwirtschaftlichen Kultur gemäß Absatz 2; und
b) Angabe der Größe der einzelnen Teile der Bodenblöcke oder Teile davon gemäß Buchstabe a), die für den Antragsteller im Bodennutzungsregister aufbewahrt werden.
Verhältnismäßigkeit der Subvention
(1) Stellt der Antragsteller nach, dass während der Erfüllung der mehrjährigen Bedingungen die in den ökologischen Landbaumaßnahmen enthaltene landwirtschaftliche Fläche aus den in Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c genannten Gründen verringert worden ist, so gewährt der Fonds die Subvention für den betreffenden Bereich landwirtschaftlicher Flächen, der der Änderung unterliegt, im Verhältnis zur Dauer des Zeitraums, für den der Antragsteller es im Landnutzungsregister oder der am Tag des Ereignisses nach Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c gehalten hat ( Der Fonds gewährt dem Antragsteller keinen proportionalen Betrag der Subvention für einen Bereich landwirtschaftlicher Flächen, der Gegenstand einer Änderung ist, wenn dieser Bereich nicht an dem Tag angewendet wurde, an dem der Antrag auf Subvention im Landnutzungsregister gestellt wird.
(2) Ist der Antragsteller nicht bewiesen, dass während des Zeitraums der Einhaltung der mehrjährigen Bedingungen die in den ökologischen Landbaumaßnahmen enthaltene landwirtschaftliche Fläche aus den in Artikel 5 Absatz 4 Buchstaben a bis e genannten Gründen herabgesetzt wurde, oder wenn er den Grund für die Kürzung gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe f angibt, so hat der Fonds die Subvention um einen Teil entsprechend der Verringerung des landwirtschaftlichen Bereichs verringert, und der Fonds wird auch von Anfang
Übertragung mehrjähriger Bedingungen
(1) Der Träger, der in die ökologische Landwirtschaft einbezogen ist, gilt nicht mehr für die Aufnahme und Artikel 4 gilt in diesem Fall nicht. Sie unterrichtet den Fonds jedoch darüber;
a) wenn die erworbenen landwirtschaftlichen Flächen für einen kürzeren Zeitraum als die vom Erwerber gehaltenen landwirtschaftlichen Flächen bis zum Erwerb der in dieser Maßnahme enthaltenen landwirtschaftlichen Flächen und der Anteil der so erworbenen landwirtschaftlichen Flächen 35% des von dem Erwerber gehaltenen landwirtschaftlichen Flächenanteils bis zum Erwerb der in dieser Maßnahme enthaltenen landwirtschaftlichen Flächen enthalten sind, hat der Erwerber den in dieser Maßnahme enthaltenen Gesamtfläche des landwirtschaftlichen Grundlandes anzugeben und der Fonds in der Folgeentscheidung festzulegen.
b) In anderen Fällen gibt der Erwerber die in der Maßnahme enthaltene Gesamtfläche landwirtschaftlicher Flächen an, und der Fonds legt in der späteren Einstufungsentscheidung den Zeitpunkt des Beginns der Mehrjahresfrist fest, die dem Kalenderjahr entspricht, in dem der Erwerber in die Maßnahme aufgenommen wurde.
(2) Der Vermittler, der nicht in die ökologische Landwirtschaft einbezogen ist, hat keinen neuen Antrag auf Aufnahme gestellt, kündigt diese Tatsache dem Fonds an. die Notifizierung den in der Maßnahme enthaltenen Bereich angeben. Der Fonds beschließt in einer späteren Entscheidung, den verbleibenden Teil der Durchführungsfrist der mehrjährigen Bedingungen aufzunehmen, für die der Erwerber in diese Maßnahme einbezogen wird.
(3) Werden mehrjährige Bedingungen übertragen, so bestimmt der Fonds den Bereich der landwirtschaftlichen Flächen, der Gegenstand sein kann:
a) eine Erhöhung der Einstufung des in Artikel 4 genannten Gebiets während des restlichen Zeitraums der Erfüllung der mehrjährigen Bedingungen als Summe des vom Erwerber noch nicht erschöpften Betrags und des Anteils des ursprünglichen Antragstellers, der noch nicht durch die in Artikel 4 genannte Erhöhung erschöpft ist, entsprechend dem Anteil des dem Erwerber übertragenen zugewiesenen Bereichs; die Flächenanhebungsgrenze für den ursprünglichen Antragsteller wird entsprechend verringert; oder
b) eine Verringerung der Einstufung des in Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe e genannten Gebiets während des verbleibenden Teils des betreffenden Zeitraums von fünf Jahren als Summe des vom Erwerber der dem in Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe e genannten Gebiet zugewiesenen Kürzung noch nicht erschöpften Betrags und des dem Erwerber übertragenen Anteils des ursprünglichen Antragstellers der in Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe e genannten Kürzung entsprechend dem Anteil des dem Erwerber übertragenen zugewiesenen Bereichs; die Flächenermäßigungsgrenze für den Erwerber.
(4) Hat sich der Erwerber schriftlich verpflichtet, die Bedingungen dieser Maßnahme auf dem erfassten landwirtschaftlichen Flächengebiet vollständig zu erfüllen, und wenn während des Zeitraums, für den der ursprüngliche Antragsteller oder der Erwerber in diese Maßnahme aufgenommen wurde, den in § 5 genannten zugewiesenen landwirtschaftlichen Flächenbereich zu verringern, mit Ausnahme der in § 5 Abs. 4 a) bis e) genannten Kürzung oder der Nichteinhaltung anderer Bedingungen der landwirtschaftlichen Flächen, für die der Zuschlag gewährt wurde,
(5) Wird während des Zeitraums, in dem die Voraussetzungen für die Anwendung des in Teil 3 dieser Verordnung genannten Verfahrens erfüllt sind, die Überführung der mehrjährigen Bedingungen festgestellt, so gilt das in Teil 3 dieser Verordnung vorgesehene Verfahren nur für einen Teil des von dem ursprünglichen Antragsteller in der Entscheidung über die Gewährung der Subvention gewonnenen landwirtschaftlichen Flächen. Die Nichteinhaltung des Verfahrens gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e, Artikel 10 Absatz 2 oder Absatz 3 stellt keine Nichteinhaltung des Verfahrens nach Teil 3 dieser Verordnung dar, wenn die Nichteinhaltung für einen Zeitraum von höchstens 15 Tagen unmittelbar vor oder unmittelbar nach dem Zeitpunkt, an dem die landwirtschaftliche Fläche vom Überweisungsbefugten an den Erwerber im Landnutzungsregister übertragen wurde, erforderlich ist.
Allgemeine Bedingungen für die Gewährung der Subvention
(1) Der Fonds gewährt dem Antragsteller gemäß Artikel 15 die volle Finanzhilfe, wenn
a) in die ökologische/biologische Landwirtschaft einbezogen ist und der Teil des Bodensteins, der im Antrag auf Aufnahme genannt wird, in diese Maßnahme aufgenommen wird,
b) Der Antragsteller erfährt einmal für die Dauer der Durchführung der mehrjährigen Ausbildungsbedingungen, spätestens jedoch am Ende des fünften Kalenderjahres die Durchführungsdauer der mehrjährigen Bedingungen, die vom Zentralen Kontroll- und Prüfungsinstitut für Landwirtschaft zur Kenntnis der am besten geeigneten landwirtschaftlichen Praktiken vorgesehen sind;
c) der Antragsteller verpflichtet sich, gemäß
1. die in der Regierungsverordnung genannten Regeln für die Einhaltung der Vorschriften für Zahlungen an Landwirte,
2. die Bedingungen für Mindestanforderungen an die Verwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln gemäß der Regierungsverordnung über Vorschriften für die Einhaltung der Vorschriften für die Landwirte;
3. Bedingungen aufgrund der Verordnung (EU) 2018 / 848 des Europäischen Parlaments und des Rates über die ökologische/biologische Produktion und Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen; und
4. andere Bedingungen dieser Verordnung;
d) bei Anwendung von Düngemitteln und Gülle hält der Antragsteller einen Düngerekord gemäß dem Düngemittelgesetz;
e) bei Verwendungen von Pflanzenschutzmitteln hält der Antragsteller Aufzeichnungen über die Verwendung dieser Erzeugnisse gemäß der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (7);
f) der Fonds hat für den Antragsteller im betreffenden Kalenderjahr nicht die Nichteinhaltung der Bedingungen der ökologischen/biologischen Anbaumaßnahmen festgestellt, die zu einer Verringerung, Nicht-Granat oder Erstattung führen; und
g) Der Fonds hat für den Antragsteller im betreffenden Kalenderjahr nicht die Nichteinhaltung der Bedingungen für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung von Ackerland, Dauergrünland oder Dauerkultur gemäß der Regierungsverordnung über die Einzelheiten der Bodennutzungsprotokolle nach den Nutzerbeziehungen festgestellt.
(2) Bei der Beurteilung des genutzten landwirtschaftlichen Flächen- und landwirtschaftlichen Flächengebildes nach dem Bodennutzungsregister wird der betreffende Zeitraum vom Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Subvention bis zum 31. Dezember des betreffenden Kalenderjahres ablaufen; die Nichteinhaltung der Bedingungen dieser Verordnung gilt nicht als geänderte landwirtschaftliche Kulturart aus Grasland in dem betreffenden Kalenderjahr gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c bis
a) Dauergrünland gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a oder
b) das in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b genannte Standardland, wenn es nach dem 31. August des betreffenden Kalenderjahres geändert wird.
(3) Führt der Antragsteller eine Erosion gemäß Artikel 3j des Landwirtschaftsgesetzes (nachfolgend „Erneuerung“ genannt) auf dem Bodenstein mit der Art der landwirtschaftlichen Kultur der Dauerrasenfläche durch, so stellt er sicher, dass der betreffende Teil des Bodensteins bis zum 31. August des betreffenden Kalenderjahres von einer Dauerrasenfläche begleitet wird und
a) die erste Sektierung zusammen mit der Entnahme von Biomasse; oder
b) eine Kultur, die zum Schutz der wachsenden Grasland geerntet wurde, wenn gesät.
(4) Wird in dieser Verordnung vor dem 31. August des betreffenden Kalenderjahres eine Frist für die Durchführung der ersten Ernte vor dem 31. August des betreffenden Kalenderjahres vorgesehen, so gilt die erste Ernte für den Schutz der aufsteigenden Wiese für die Erneuerung gemäß Absatz 3 bis zum 31. August des betreffenden Kalenderjahres, vorbehaltlich der Einhaltung dieser Bedingung.
(5) Stellt der Antragsteller vor dem 31. Oktober des betreffenden Kalenderjahres eine Änderung der Kultur gemäß Absatz 2 Buchstabe b vor, so gilt die Nichterfüllung der zweiten Schwelle nicht als Nichterfüllung der Bedingungen dieser Verordnung.
BEDINGUNGEN FÜR DIE UMSETZUNG DER WIRTSCHAFTS-MASSNAHMEN
Zuschüsse für landwirtschaftliche Flächen mit landwirtschaftlicher Kultur Dauergrünland
(1) Ein Antragsteller, der im Antrag auf Gewährung einer Subvention gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a den Teil des Bodensteins mit der Art der landwirtschaftlichen Kultur Dauerrasenland angibt,
a) sicherstellen:
1. die landwirtschaftliche Bewirtschaftung durch die Durchführung der ersten Kürzung von Biomasse oder Weide gemäß Artikel 7 der Regierungsverordnung über die Gewährung von Direktzahlungen an die Landwirte bis zum 31. Juli des betreffenden Kalenderjahres oder bis zum 31. August des betreffenden Kalenderjahres, wenn dies der Teil des Landblocks ist, der gemäß Landnutzungsprotokollen mindestens 50 % seines Flächenbereichs nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Regierungsverordnung über Maßnahmen für Gebiete mit natürlichen Zwängen unter den genannten Bedingungen beträgt;
2. die Durchführung einer zweiten Kultur mit der Entfernung von Biomasse oder der Rettung von Dauerrasen bis spätestens 31. Oktober des betreffenden Kalenderjahres;
wenn die Bedingungen des gegebenen Teils des Bodensteins, der durch die Untermaßnahme der Behandlung von Grasland gemäß § 18 und 19 der Regierungsverordnung Nr. 75 / 2015 Coll angewendet wird. oder die Auswirkungen der Behandlung des ausgedehnten Grünlandes nach den Artikeln 15 und 16 der Verordnung über die Agrarumwelt der Regierung nichts anderes bestimmt; die Beibehaltung der nicht ausgeweiteten Gebiete im Rahmen einer Regierungsverordnung über die Gewährung von Direktzahlungen an die Landwirte gilt nicht als Verstoß gegen diese Bedingung,
b) die Vernichtung der Dodgaven innerhalb von 30 Tagen nach Ende der Weide oder, im Falle einer ganzjährigen Weide, spätestens am 31. Dezember des betreffenden Kalenderjahres; Diese Bedingung gilt nicht für einen Bereich mit einem durchschnittlichen Gradienten von mehr als 10 ° und kann auf der Grundlage der Stellungnahme der Naturschutzbehörde in besonders geschützten Gebieten (8), Nationalparkschutzzonen (9), vertraglich geschützten Gebieten und Natura 200010 Gebieten geändert werden —
c) keine Mulling, Restaurierung von Dauerrasen oder Dauerrasen ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde in besonders geschützten Gebieten (8), Nationalparkschutzzonen (9), vertraglich geschützten Gebieten und Natura 200010-Gebieten;
d) kann bei der Erneuerung der Dauerrasenfläche die gesamte oder die gesamte Weide unmittelbar vor der Restaurierung der Dauerrasenfläche ersetzen, indem sie alle 5 Jahre nicht mehr als einmal kumuliert; Dies gilt nicht für das Mulchen von Unterpassagen oder zusätzliches Mulchen nach Erfüllung der Bedingungen; und
e) jeden Tag des Kontrollzeitraums vom 1. Juni bis 30. September des betreffenden Kalenderjahres (nachstehend „Kontrollzeit“ genannt) muss der Bestandsdichte der in Anhang 1 dieser Verordnung gehaltenen Tiere mindestens 0,3 Vieheinheiten pro Hektar landwirtschaftlicher Flächen entsprechen, die vom Antragsteller verwaltet und mit der Art der landwirtschaftlichen Nutzrasenfläche im Landnutzungsregister gehalten werden, ausgenommen:
1. die Fläche des Teils des Bodensteins mit einer Art landwirtschaftlichen Kultur von Dauerrasen, mindestens 50 % seines Gebiets in den Gebieten der ersten und zweiten geschützten Landschaftsgebiete, im nationalen Naturschutzgebiet, im Naturschutzgebiet, im nationalen Naturdenkmal oder im Naturdenkmal (nachfolgend als "kleines Gebiet speziell geschütztes Gebiet" bezeichnet) oder in den Gebieten der konzentrierten Naturpflege in den Nationalparks; und
2. die Fläche des Teils des Bodensteins mit der Art der landwirtschaftlichen Kultur der Dauerrasenfläche, die unter den Titel von § 2 (d) (6) bis (8) des Dekrets Nr. 75 / 2015 Coll. oder nach § 2 (b) (6) bis (8) des Dekrets der Regierung über umweltfreundliche Klimamaßnahmen klassifiziert wird.
(2) Im Sinne dieser Verordnung gelten nur Tiere einer Art, die die Bedingungen von Abschnitt 4 des Organic Agriculture Act und Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018 / 848 des Europäischen Parlaments und des Rates über die ökologische/biologische Produktion und Kennzeichnung von in Betrieben registrierten ökologischen/biologischen Erzeugnissen erfüllen, die im Informationssystem des Zentralregisters im Rahmen des Zuchtgesetzes als Tiere gemäß Absatz 1 Buchstabe e bezeichnet werden.
(3) Erhält der Antragsteller während der Kontrollzeit Pferde, so legt er dem Fonds bis zum 31. Oktober des betreffenden Kalenderjahres für diesen Kontrollzeitraum vor;
a) eine elektronische Kopie des Pferderegisters in dem im Züchtungsrecht im zentralen Registrierungsinformationssystem gehaltenen Betrieb; und
b) eine elektronische Erklärung der Pferdezüchtung, die auf der Grundlage von Daten aus dem Equidenregister über den im Informationssystem des Zentralregisters im Zuchtrecht gehaltenen Betrieb erstellt wurde; die Erklärung der Zucht von Pferden enthält Daten über die Anzahl der Zuchtpferde, die gemäß Anhang 1 dieser Verordnung in Tiereinheiten umgewandelt werden, und die Kategorie der Zuchtpferde.
(4) Stellt der Antragsteller des Fonds innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist keine Kopie des Pferderegisters und der in Absatz 3 genannten Erklärung der Pferdezucht vor, so werden Pferde bei der Berechnung der Lagerdichte nicht berücksichtigt, es sei denn, eine Lage, die ihre Berücksichtigung rechtfertigt, wird vor Ort festgestellt.
(5) Die Intensität der Nutztierhaltung gemäß Absatz 1 Buchstabe b Buchstabe e für jeden Tag des Kontrollzeitraums wird als Anteil der Zahl der Antragsteller landwirtschaftlicher Nutztiere gemäß Absatz 2 berechnet, die gemäß Anhang 1 der vorliegenden Verordnung an dem betreffenden Tag des Kontrollzeitraums in Vieheinheiten umgerechnet werden, der aus dem im Zuchtrecht oder vor Ort gehaltenen Informationssystem des Zentralregisters ermittelt wird, und gegebenenfalls in Übereinstimmung mit Absatz 3
a) die Fläche des Teils des Bodensteins mit einer Art landwirtschaftlicher Kultur von Dauerrasen, die mindestens 50 % seiner Fläche in den Gebieten der ersten und zweiten Zonen von geschützten Landschaftsgebieten, im kleinen, speziell geschützten Bereich oder in den Zonen konzentrierter Naturpflege in Nationalparks liegt; und
b) die Fläche des Teils des Bodensteins mit einer Art landwirtschaftlicher Kultur der Dauerrasenfläche, die unter den Titel des § 2 d) (6) bis (8) des Erlasses Nr. 75 / 2015 Slg. oder nach § 2 b) (6) bis (8) des Erlasses der Regierung über umweltfreundliche Klimamaßnahmen eingestuft wird.
(6) Das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Weideende darf nicht beeinträchtigt werden, wenn es maximal 29 Tage unterbrochen wird.
Zuschüsse für landwirtschaftliche Flächen mit landwirtschaftlicher Grundkultur
(1) Der Antragsteller, der in der in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b genannten Subventionsbeantragung den Teil des Bodensteins mit der Art der landwirtschaftlichen Grundfläche angibt, ist verpflichtet, in der Subventionsbeantragung anzugeben, ob er für diesen Teil des Bodensteins eine Subvention beantragt oder nicht.
a) den Anbau der in Anhang 3 dieser Verordnung aufgeführten Pflanzenarten (im Folgenden „unterstützte Pflanzenarten“) oder die Art der in Anhang 4 dieser Verordnung aufgeführten Spezialkräuter (im Folgenden „unterstützte Pflanzenarten“);
b) Anbau von mehrjährigen Futterpflanzen;
c) Anbau von Gras je Saatgut;
d) Anbau anderer Kulturen oder
(e) Erdbeerzucht.
(2) Antragsteller, der eine Subvention nach Absatz 1 Buchstabe a beantragt,
a) nur der unterstützte Pflanzentyp oder die Art der Kräuter wird während des Kalenderjahres auf dem in der Subventionsbeantragung genannten Bodenblock oder einem Teil davon angebaut, wobei die aggregierte Fläche von landwirtschaftlichen Flächen, für die der Antragsteller den unterstützten Pflanzentyp anbaut, oder die unterstützte Art von Kräutern mindestens gleich der Fläche des in der Subventionsbeantragung genannten Teils des Bodenblocks oder Teils sein muss;
b) im betreffenden Kalenderjahr die Anforderungen gemäß Anhang 3 dieser Verordnung für die Mindestsaat oder Anpflanzung der unterstützten Pflanzenarten erfüllen, es sei denn, es handelt sich um eine mehrjährige Kultur, die mindestens für das zweite Jahr angebaut wird; Diese Bedingung gilt nicht für Antragsteller, die die unter Buchstabe a genannten Kulturen für eine Gesamtfläche von bis zu 6 Hektar anbauen;
c) die Bepflanzung von Kartoffeln nur auf dem Bodenblock oder einem Teil davon, auf dem die Gründüngung durchgeführt wurde oder auf dem feste oder flüssige Düngemittel oder feste organische Düngemittel (Komppost) aufgebracht worden sind;
d) bei der Kultivierung der unterstützten Art von Kräutern die ständige Abdeckung der unterstützten Art von Kräutern auf dem Bodenblock oder einem Teil davon, für den sie für eine Subvention im betreffenden Kalenderjahr gilt;
e) darf nur nach der Ernte der unterstützten Pflanzen- oder Pflanzenarten eine Weide durchführen; und
f) die Erzeugung von den unterstützten Pflanzenarten oder der unterstützten Art von Kräutern aus dem Teil des Bodensteins oder Teils davon bis zum 31. Dezember des betreffenden Kalenderjahres zu ernten und zu transportieren, es sei denn, es handelt sich um eine mehrjährige Kultur, die im Jahr der Aussaat oder Anpflanzung keine Ernte liefert.
(3) Der Antragsteller beantragt eine Subvention gemäß Absatz 1 Buchstabe b
a) auf dem gesamten Gebiet eines Teils des Bodenblocks oder eines Teils einer mehrjährigen Futterpflanze gemäß Anhang 6 dieser Verordnung als Hauptpflanze wachsen;
b) bis zum 31. Dezember des betreffenden Kalenderjahres die Erzeugung aus dem Bodenblock oder einem Teil davon ernten und entfernen; Diese Bedingung gilt nicht für den Teil des Bodenblocks oder Teils davon, der in das Bodennutzungsregister in leicht oder schwer erosiv gefährdeten Böden eingestuft wird; und
c) kann nach der Ernte einen Hinterhalt auf dem Bodenstein oder einem Teil davon durchführen, für den er im betreffenden Kalenderjahr eine Subvention beantragt.
(4) Der Antragsteller beantragt eine Subvention nach Absatz 1 Buchstabe c
(a) kultiviert ganz oder teilweise einen Teil eines Teils eines Bodenblocks eine Monokultur des Grases nach dem Erlass Nr. 129 / 2012 Coll., Einzelheiten der Vermarktung von Samen und propagierenden Pflanzen in der geänderten Fassung, aus denen er Saatgut erhalten will; und
b) keine Weide auf dem Bodenstein oder einem Teil davon macht, für den sie im betreffenden Kalenderjahr eine Subvention beantragt.
(5) Der Antragsteller beantragt eine Subvention gemäß Absatz 1 Buchstabe d
a) sie darf nicht auf dem in den Anhängen 6 und 7 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Bodenblock oder Teil davon angebaut werden;
b) bis zum 15. November des betreffenden Kalenderjahres die Ernte und den Transport der Erzeugung von Kulturpflanzen aus dem Teil des Bodenblocks oder Teils davon, es sei denn, es handelt sich um eine mehrjährige Kultur, die im Jahr der Aussaat oder der Anpflanzung keine Ernte liefert; und
c) kann nach dem Ernten der Hauptkultur eine Weide durchführen.
(6) Antragsteller, der eine Subvention gemäß Absatz 1 Buchstabe e beantragt
a) eine Erdbeere auf einem bestimmten Teil des Bodenblocks oder eines Teils davon mit einer Mindestdichte von 20 000 lebensfähigen Individuen pro Hektar des mit der Erdbeere bepflanzten Gebietes mindestens ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Subvention bis zum 30. Juni des betreffenden Kalenderjahres wachsen;
b) bei der Anpflanzung im betreffenden Kalenderjahr die Mindestanpflanzung des in Anhang 3 dieser Verordnung genannten Erdbeersams erfüllen;
c) jede Bepflanzung der Erdbeere nur auf einem Teil des Bodenblocks oder eines Teils davon, auf dem eine grüne Befruchtung durchgeführt wurde, durchzuführen;
d) spätestens ab dem zweiten Jahr der Geltungsdauer der mehrjährigen Bedingungen bis spätestens 30. April das betreffende Kalenderjahr der Entfernung der Blätter der Erdbeerblätter; die Bedingung gilt nicht für den Teil des Bodensteins oder Teils davon, auf dem die Bepflanzung der Erdbeere im Zeitraum vom 1. September bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres unmittelbar vor dem Kalenderjahr erfolgt, in dem der Antrag auf die in Artikel 6 genannte Subvention eingereicht wird;
e) sicherstellen, dass die Pfropfung mindestens zweimal im Jahr durchgeführt wird; die erste Polsterung ist spätestens am 31. August durchzuführen und die zweite Polsterung spätestens am 31. Oktober des betreffenden Kalenderjahres durchzuführen; die Bedingung gilt nicht für den Teil des Bodensteins oder Teils davon, auf dem die Anbautechnik mit Blättern, Textilien oder organischen Mulch verwendet wird,
f) bis spätestens 30. September das entsprechende Kalenderjahr für die Erhaltung der Erdbeerkultur durch Mähen und Mischen der Biomasse, auch multiviert;
g) nicht auf dem Bodenblock oder einem Teil davon rasiert; und
(h) es ist nicht verpflichtet, die in den Buchstaben e bis g genannten Bedingungen des Bodensteins oder eines Teils davon, auf dem das Erdbeerkulturgut nach der Ernte vernichtet oder in den Boden eingearbeitet wurde, einzuhalten, es sei denn, das Erdbeermehl ist vor dem 1. Juli des betreffenden Kalenderjahres vernichtet oder verarbeitet worden.
Zuschüsse für landwirtschaftliche Flächen mit landwirtschaftlicher Kultur Grasland
(1) Der Antragsteller, der bei der Antragstellung auf Subvention gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c den Teil des Bodensteins mit der Art der landwirtschaftlichen Kultur angibt;
a) sicherstellen:
1. die landwirtschaftliche Erzeugung, indem die erste Kürzung mit der Entnahme von Biomasse oder der Rettung von Dauerrasen gemäß Artikel 7 der Regierungsverordnung über die Gewährung von Direktzahlungen an Landwirte bis zum 31. Juli des betreffenden Kalenderjahres oder bis zum 31. August des betreffenden Kalenderjahres durchgeführt wird, bei einem Anteil des Flächenblocks, der gemäß Landnutzungsaufzeichnungen mindestens 50 % seines Flächenbereichs gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Regierungsverordnung beträgt;
2. die Durchführung des zweiten Mähers mit der Entfernung von Biomasse oder der Rettung von Grasland spätestens am 31. Oktober des betreffenden Kalenderjahres;
die Beibehaltung von nicht ausgeschütteten Gebieten im Rahmen einer Regierungsregelung für die Gewährung von Direktzahlungen an Landwirte gilt nicht als Verstoß gegen diese Bedingung; und
b) die Vernichtung von Nichtpassagen innerhalb von 30 Tagen nach Beendigung der Weide oder, im Falle einer ganzjährigen Weide, spätestens am 31. Dezember des betreffenden Kalenderjahres; Diese Bedingung gilt nicht für Bereiche mit einer durchschnittlichen Neigung von mehr als 10 °.
(2) Das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Weideende darf nicht beeinträchtigt werden, wenn es maximal 29 Tage unterbrochen wird.
Zuschüsse für landwirtschaftliche Flächen mit landwirtschaftlicher Kultur Obstgärten
(1) Der Antragsteller, der in dem in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d vorgesehenen Subventionsantrag den Anteil des Bodensteins an der Art der landwirtschaftlichen Kultur von Obstgärten, die im Obst- und Gemüseverzeichnis gemäß Artikel 3q des Landwirtschaftsgesetzes aufbewahrt werden, angibt, ist verpflichtet, im Subventionsantrag weiter anzugeben, ob er für den Teil des Bodensteins gilt
(a) intensive Kits; oder
b) andere Sätze.
(2) Antragsteller, der eine Subvention nach Absatz 1 Buchstabe a beantragt,
a) in der Subventionsbeantragung nur die Produktionsfläche des Teils des Bodensteins, einschließlich der Fläche, auf der sich die Anpflanzung befindet
1. nur eine der in Anhang 8 dieser Verordnung aufgeführten Arten von Obstbäumen oder Fruchtsträuchern und
2. die Mindestdichte von lebensfähigen Personen pro Hektar Produktionsfläche, bei Kernen von 500 lebensfähigen Personen, bei Steinbäumen von 200 lebensfähigen Individuen oder bei Fruchtsträuchern von 2 000 lebensfähigen Individuen, im Zeitraum vom Zeitpunkt der Einreichung der Subventionsanträge bis zum 31. Dezember des betreffenden Kalenderjahres,
b) sicherzustellen, dass auf der Produktionsfläche des Teils des Bodenblocks eine gleichmäßig verteilte Anpflanzung besteht, die aus edlen Sorten von Obstbäumen in niedrig wachsenden Formen älter als 3 Jahre oder edlen Sorten von Fruchtbüschen besteht; die Anpflanzung von Bäumen, die ausschließlich aus Herden ohne gepfropfte edle Sorte oder von rechteckigen Bäumen bestehen, ist im Sinne dieser Verordnung nicht möglich; die geringe Anbauform bedeutet einen Fruchtbaum mit einer maximalen Dehnungshöhe von 150 cm;
c) sie darf nicht auf einem bestimmten Teil des Bodenblocks im Zwischenbereich und auf dem unmittelbaren Band der landwirtschaftlichen Nutzpflanze produzieren und gleichzeitig die pflanzliche Abdeckung der Zwischenlage sicherstellen; schwarze Aale in der Zwischenlinie sind nicht zulässig;
d) die Weide nicht auf dem Bodenblock; diese Bedingung gilt nicht für die Geflügelweisung;
e) spätestens am 31. August des betreffenden Kalenderjahres die mechanische Aufrechterhaltung des Zwischen- und Inkrementalbandes im Falle des Schneidens vorzunehmen, damit die Biomasse bis zum 31. August des betreffenden Kalenderjahres entfernt wird;
f) jeden Jahres einen regelmäßigen Schnitt durchzuführen, um die Kronen von Obstbäumen und Fruchtsträuchern bis zum 15. August des betreffenden Kalenderjahres zu beleuchten;
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Regierungsverordnung Nr. 81 / 2023 Coll. zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung von ökologischen/biologischen Anbaumaßnahmen |
|---|---|
| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 31.03.2023 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.04.2023 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
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22.05.2025
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11.06.2024
Dodatekč. 1 ke smlouvě o součinnosti - Delegované činnosti
Státní zemědělský intervenční fond
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17.08.2023
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4200013107_SML - Smlouva o součinnosti
Státní zemědělský intervenční fond
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Quelle:
Hlídač státu
(CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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