Entschließung Nr. 81/2020

Entschließung der Regierung der Tschechischen Republik zur Annahme von Krisenmaßnahmen

Gültig Entschließung der Regierung nach dem Verfassungsgesetz über die Sicherheit der Tschechischen Republik und dem Krisengesetz
81
ODER
REGIERUNGEN DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK
vom 13. März 2020
über die Annahme von Krisenmaßnahmen
Nach der Regierungsresolution 194 vom 12. März 2020 hat die Regierung gemäß den Artikeln 5 und 6 des Verfassungsgesetzes Nr. 110/1998 Slg., über die Sicherheit der Tschechischen Republik, den Notstand gemäß Artikel 5 a) bis e) und § 6 des Gesetzes Nr. 240/2000 Slg., über das Notmanagement und die Änderung bestimmter Gesetze (Krisengesetz) in der geänderten Fassung für die Entscheidung über die Krisensituation, a)
Regierung
Bestellung mit Wirkung vom 13. März 2020 um 12 Uhr.
1. allen Bürgern der Tschechischen Republik und Ausländern mit vorübergehendem oder ständigem Wohnsitz in der Tschechischen Republik, die mehr als 90 Tage im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik wohnen, oder wenn sie im Gebiet der Tschechischen Republik beschäftigt sind, die ab der Zeit dieser Entschließung von ihrem Wohnsitz im Gebiet der Risikogebiete zurückkehren werden, die gemäß der Regierungsresolution vom 12. März 2020 Nr. 198, dem Minister für Gesundheit, nach der Tschechischen Republik unverzüglich nach ihrer Rückkehr in die Diese Verpflichtung gilt nicht für Personen, die einer vom Innenminister gemäß den Beschlüssen der Regierung Nr. 198 vom 12. März 2020 und Nr. 203 vom 13. März 2020 gewährten Ausnahmeregelung unterliegen,
2. an alle Anbieter von Gesundheitsdiensten im Bereich der allgemeinen praktischen Medizin oder der praktischen Medizin für Kinder und Jugendliche, die in der Zeit der Regierungsentschließung Personen mit vorübergehendem und ständigem Wohnsitz in der Tschechischen Republik, die über 90 Tage im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik wohnen oder in dem Gebiet der Tschechischen Republik beschäftigt sind, die von ihrem Aufenthalt im Gebiet der von dem Gesundheitsminister bestimmten Risikogebiete gemäß Artikel 14 bis zur Tschechischen Republik (7) zurückkehren werden.
3. alle Personen, die nicht unter die in Nummer 1 genannte Verpflichtung fallen, unverzüglich, telefonisch oder auf andere Weise, von Anzeichen einer Influenza, ihrem registrierten Gesundheitsdienstleister im Bereich der allgemeinen medizinischen Praxis oder, wenn sie keinen registrierten Anbieter haben, an einen Anbieter im Bereich der allgemeinen medizinischen Praxis zu unterrichten;
4. Alle Fahrer von Lkw, Busfahrern, Flugbesatzungen, Fahrern, Zugbesatzungen und Skippern, Schiffskapitänen und Besatzungsmitgliedern von Schiffen, Wagentreibern des Kommunikationsmanagers, die gemäß der Regierungsresolution vom 12. März 2020 Nr. 198 vom Gesundheitsminister für den Transport oder den Transport innerhalb dieser Risikobereiche empfohlen werden, den direkten Kontakt mit dem lokalen Personal im Gebiet dieser Risikogebiete zu begrenzen.
Ministerpräsident:
Ing. Babiš v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungEntschließung des Königreichs der Tschechischen Republik Nr. 81/2020
Art der VorschriftEntschließung der Regierung nach dem Verfassungsgesetz über die Sicherheit der Tschechischen Republik und dem Krisengesetz
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum13.03.2020
In Kraft seit-
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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