Dekret Nr. 81 / 2014 Coll.

Verordnung über die Bedingungen für die Erteilung einer amtlichen Genehmigung zur Überprüfung der Ergebnisse der Vermessungstätigkeiten für die Zwecke des Verteidigungsministeriums

Gültig In Kraft seit 08.06.2014
81
ERKLÄRUNG
vom 24. April 2014
über die Bedingungen für die Erteilung einer amtlichen Genehmigung zur Überprüfung der Ergebnisse der Vermessungstätigkeiten für die Zwecke des Verteidigungsministeriums
Gemäß Artikel 20 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 200/1994, Slg. über die Geometrie und über die Änderung und Änderung bestimmter Gesetze im Zusammenhang mit ihrer Umsetzung, geändert durch Gesetz Nr. 319/2004 Slg. und Gesetz Nr. 189/2008 Slg.:
§ 1
Anträge auf amtliche Zulassung
(1) Der Antragsteller legt dem Verteidigungsministerium einen schriftlichen Antrag auf amtliche Zulassung ("das Ministerium") vor. Der Antragsteller gibt in dem Antrag zusätzlich zu den in den Verwaltungsvorschriften festgelegten Anforderungen den Anwendungsbereich der Überprüfung an, für die die amtliche Zulassung, für die er beantragt wird, erteilt werden soll.
(2) Der Antragsteller fügt seinem Antrag hinzu:
(a) Nachweis der ordnungsgemäßen Fertigstellung der Hochschulbildung auf dem Gebiet der Vermessung mindestens des Masterprogramms;
b) eine Bescheinigung über die Berufserfahrung in den Tätigkeiten, für die sie eine amtliche Zulassung beantragt hat, in einem Gesamtumfang von mindestens fünf Jahren;
c) einen Überblick über die Ergebnisse der Vermessungstätigkeiten, an denen der Antragsteller teilgenommen hat, unter Angabe ihres Namens, des Kalenderjahres und des Monats der Verarbeitung, der Seriennummer der Verifikation, unter der die natürliche Person mit amtlicher Genehmigung (im Folgenden „offiziell zugelassener Vermessungsleiter“) das Ergebnis der Vermessungstätigkeiten und die Anschrift des Ortes überprüft hat, an dem die Dokumentation über das Ergebnis der Vermessungstätigkeiten gespeichert ist;
d) ein selbstverarbeitetes Ergebnis der geometrischen Tätigkeiten auf dem Gebiet der geometrischen Tätigkeiten, für die es sich um eine amtliche Zulassung handelt.
§ 2
Prüfinhalt
(1) Der Test für die Erteilung einer amtlichen Genehmigung (im Folgenden „Test“) ist von dem Antragsteller in einen Teil der allgemeinen und spezifischen und Verteidigung eines gesondert verarbeiteten Ergebnisses der landwirtschaftlichen Tätigkeit einzuteilen.
(2) Der allgemeine Teil der Prüfung überprüft die Kenntnisse des Antragstellers in Gebieten
a) die Rechtsvorschriften des Befragers und der Behörden des Befragers und des Katasters, einschließlich der Zuständigkeit des Ministeriums in diesem Bereich;
b) allgemeine Vorschriften über die Normen für Metrologie und Verteidigung, Katalogisierung und Überprüfung der staatlichen Qualität.
(3) Der Antragsteller hat im besonderen Teil der Prüfung Kenntnisse über:
a) geodätische Referenzsysteme und nationale Kartenwerke, die auf dem Gebiet der Tschechischen Republik verbindlich sind;
b) Verfahren zur Festlegung, Erneuerung oder Übertragung von Punkten des detaillierten Punktefelds und zur Erstellung der entsprechenden Unterlagen;
c) Verfahren zur Ziel- und Untersuchung von Messobjekten, die der Inhalt von staatlichen Kartenwerken für Verteidigungszwecke der Tschechischen Republik sind;
d) Dokumentation der Ergebnisse der landwirtschaftlichen Tätigkeiten und ihrer Lagerung;
e) die Verfahren für die Kalibrierung und den Vergleich von Instrumenten und Hilfsmitteln und die Verarbeitung relevanter Dokumente;
(f) Ortspositionierungsverfahren, einschließlich deren Genauigkeit und Steuerungsmessungen;
g) die Verfahren zur Messung der Halbwertszeit und des Höhenmessers einschließlich ihrer Genauigkeit;
h) Messverfahren zur Sicherstellung der Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ergebnisse der landwirtschaftlichen Tätigkeiten;
— berufliche Terminologie auf dem Gebiet der Ausübung von Vermessungstätigkeiten, insbesondere der Verfolgung von Vermessungstätigkeiten zwecks Verteidigung der Tschechischen Republik.
(4) Der Antragsteller rechtfertigt die Richtigkeit der in seiner Vorbereitung zur Verteidigung des Selbstverarbeitungsergebnisses der landwirtschaftlichen Tätigkeiten verwendeten Verfahren.
§ 3
Prüfpräparat
(1) Das Ministerium unterrichtet den Antragsteller spätestens 14 Tage vor dem Tag der Prüfung der beabsichtigten Lieferadresse in der schriftlichen Einladung über den Ort, den Zeitpunkt und die Uhrzeit der Prüfung.
(2) Ist das Sachverständigengremium ein selbstverarbeitetes Ergebnis der Vermessungstätigkeiten gemäß Absatz 1 Absatz 2 Buchstabe d, der vom Antragsteller als unangemessen vorgeschlagen wurde, so ergänzt das Ministerium die schriftliche Einladung nach Absatz 1 mit einer Aufforderung an den Antragsteller, dem Ministerium spätestens drei Arbeitstage vor dem Prüfungstag vorzulegen, ein weiteres geeignetes selbstverarbeitetes Ergebnis der Vermessungstätigkeiten.
§ 4
Prüfmethode
(1) Die Prüfung ist mündlich und ihr Kurs und die Erklärungen sind öffentlich.
(2) Die Prüfung erfolgt vor dem Prüfungsausschuss.
(3) Vor Beginn der Prüfung prüft das Sachverständigengremium die Identität des Antragstellers.
(4) Der Sachverständigenprüfungsausschuss tritt während der Prüfung nach dem vom Ministerium ausgestellten Prüfplan ein. Das Ministerium stellt den Prüfplan so zur Verfügung, dass der Fernzugriff möglich ist.
(5) Das Sachverständigengremium erstellt einen Bericht über den Verlauf der Prüfung und ihre Ergebnisse.
(6) Das Expertengremium beurteilt den Anmelder durch "Nutzen" oder "Nutzen". Nach Abschluss der Prüfung wird der Vorsitzende des Sachverständigengremiums über das Ergebnis der Prüfung in Anwesenheit aller Mitglieder des Sachverständigengremiums unmittelbar nach der Prüfung unterrichtet.
§ 5
Wiederholen des Tests
(1) Das Ministerium legt auf Antrag einen Termin für die erneute Prüfung an den Antragsteller fest, der die Prüfung nicht bestand.
(2) Zur Bestimmung des Wiederholzeitpunkts der Prüfung, ihres Gehalts und des Versuchsverlaufs sind die Abschnitte 2 bis 4 entsprechend zu verwenden.
§ 6
Prüfverfahren
(1) Um das Datum der Differenzprüfung und deren Verlauf und Wiederholung zu bestimmen, sind die Abschnitte 3 bis 5 entsprechend zu verwenden.
(2) Das Ministerium prüft die Unterschiede zwischen den geografischen Tätigkeiten, für die der Antragsteller eine amtliche Zulassung beantragt, die der Antragsteller im Ursprungsmitgliedstaat und die in der Tschechischen Republik durchgeführten geografischen Tätigkeiten sowie die Ausbildung und Vorbereitung dieser Tätigkeiten durchführt. Der Antragsteller muss die Prüfung nur in dem Umfang der festgestellten Unterschiede durchführen.
§ 7
Form der Überprüfung der Ergebnisse der Vermessungstätigkeiten zur Sicherung der Verteidigung der Tschechischen Republik
(1) Die Überprüfung des Ergebnisses der Vermessungstätigkeiten zur Sicherung der Verteidigung der Tschechischen Republik durch einen offiziell zugelassenen Vermessungsingenieur weist auf allen Kopien das Ergebnis der Vermessungstätigkeiten auf.
(2) Die Prüfung des Ergebnisses der in analoger Form von einem offiziell zugelassenen Vermessungsbeamten durchgeführten Vermessungstätigkeiten muss auf der letzten Seite jeden einzelnen Teil des Ergebnisses der Vermessungstätigkeiten mit dem Text angeben. Wenn dieser Teil aus mehreren Blättern besteht, müssen die Blätter fest verbunden sein; In einem solchen Fall muss der offiziell zugelassene Vermessungsleiter seine Unterschrift anbringen und anbringen, so dass die Unterschrift von der Textseite über die Bandseite gelangt.
(3) Zur Angabe des Ergebnisses der Vermessungstätigkeiten legt der amtlich zugelassene Vermessungsleiter das Datum seiner Fertigstellung und den Aufdruck des von ihm verwendeten Stempels fest, unter dem er die Anzahl der Aufzeichnungen des geprüften Ergebnisses angibt; die Überprüfung des Ergebnisses der Vermessungstätigkeiten wird anschließend von einem offiziell zugelassenen Vermessungsingenieur unterzeichnet.
(4) Die Prüfung des Ergebnisses der Vermessungstätigkeiten in digitaler Form erfolgt durch einen offiziell zugelassenen Vermessungsleiter, indem ein Dokument in Form eines Datenberichts an das Ergebnis der Vermessungstätigkeiten in digitaler Form oder an die Ausgabe einer autorisierten Umwandlung von Dokumenten angebracht wird, dessen Eingabe das Ergebnis der Vermessungstätigkeiten in analoger Form ist; der Datenbericht enthält den in Artikel 16 Absatz 4 des Geometriegesetzes genannten Text, den Zeitpunkt der Verifizierung und die genehmigten. Dem Dokument in Form eines Datenberichts ist ein offiziell zugelassener Vermessungsingenieur beizufügen, der von der elektronischen Signatur (2) anerkannt wird.
(5) Für ein Dokument in Form einer in Absatz 4 genannten Datennachricht wird das Ausgabedatenformat von statischen Textdokumenten und statischen kombinierten Text- und Bilddokumenten als Ausgabedatenformat gemäß dem Dekret über die Einzelheiten des Dateidienstes verwendet [Portable Document Format for the Long-term Archive (PDF / A, ISO 19005)].
§ 8
Aufhebung
Die Verordnung Nr. 114/1997 Slg. über die Einzelheiten des Antrags auf amtliche Zulassung und den Antrag auf Beendigung einer amtlichen Genehmigung und die Form der Überprüfung der Ergebnisse der Vermessungstätigkeiten für staatliche Verteidigungszwecke werden gestrichen.
§ 9
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 30. Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
MgA. Stropnický v. r.
1) Abschnitt 22 des Gesetzes Nr. 300 / 2008 Slg., über elektronische Rechtsakte und autorisierte Umwandlung von Dokumenten.
2) § 11 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 227 / 2000 Slg., über elektronische Signatur und zur Änderung bestimmter Gesetze (Gesetz über elektronische Signatur), geändert durch Gesetz Nr. 167 / 2012 Slg.

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Informationen zur Vorschrift

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Verkündungsdatum09.05.2014
In Kraft seit08.06.2014
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