Regierungsverordnung Nr. 81/1993 Slg.

Regierungsverordnungen zur Erhöhung des Lebensminimas

Gültig In Kraft seit 01.03.1993
Inhalt
81
Regierungsverordnung
vom 10. Februar 1993
zunehmendes Lebensminima
Die Regierung bestellt gemäß § 7 des Gesetzes Nr. 463 / 1991 Slg., zum Lebensminimum:
§ 1
Die Höhe des Mindestlebens, das nach dem Mindestlebensgesetz (1) als notwendig erachtet wird, um die Ernährung und andere grundlegende persönliche Bedürfnisse des Bürgers zu gewährleisten, (2) monatlich
(a) CZK 1020 für ein Kind unter 6 Jahren
b) CZK 1130, wenn es ein Kind zwischen 6 und 10 ist,
c) CZK 1360, wenn das Kind zwischen 10 und 15 Jahren liegt,
d) 1470 CZK, wenn es sich um ein ungeteiltes Kind von 15 bis 26 Jahren handelt,
(e) CZK 1360 für andere Bürger.
§ 2
Die Höhe des Mindestlebens, das nach dem Lebensminimumgesetz (1) als erforderlich erachtet wird, ist:
(a) 600 CZK, wenn es ein Individuum ist,
b) 780 CZK, wenn zwei Personen im Haushalt leben,
c) 960 CZK, wenn drei oder vier Personen im Haushalt leben,
d) CZK 1140, wenn fünf oder mehr Menschen im Haushalt leben.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. März 1993 in Kraft.
Ministerpräsident:
Doc. Ing. Klaus CSc. v. r.
Minister für Arbeit und Soziales:
Ing. Vodice
1) Gesetz Nr. 463 / 1991 Slg., über Leben Minimum, geändert durch Gesetz Nr. 10 / 1993 Slg.
2) § 3 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 463 / 1991 Slg.
3) Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 463 / 1991

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsdekret Nr. 81 / 1993 Coll., das die Menge des Lebens Minima erhöht
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum26.02.1993
In Kraft seit01.03.1993
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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