Entschließung Nr. 80 / 2020 Coll.
Entschließung der Regierung der Tschechischen Republik zur Annahme von Krisenmaßnahmen
Gültig
Entschließung der Regierung nach dem Verfassungsgesetz über die Sicherheit der Tschechischen Republik und dem Krisengesetz
Textfassungen:
13.03.2020
80
ODER
REGIERUNGEN DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK
vom 13. März 2020
über die Annahme von Krisenmaßnahmen
Nach der Regierungsresolution 194 vom 12. März 2020, gemäß den Artikeln 5 und 6 des Verfassungsgesetzes Nr. 110 / 1998 Slg., über die Sicherheit der Tschechischen Republik, erklärte die Regierung den Notstand für das Gebiet der Tschechischen Republik wegen einer gesundheitlichen Bedrohung im Zusammenhang mit der Erkennung von Coronavirus / bezeichnet als SARS CoV-2 / im Gebiet der Tschechischen Republik und im Sinne des § 5 a) bis c)
Regierung
verboten
1. mit Wirkung vom 14. März 2020, von 6: 00 Uhr, das Vorhandensein der Öffentlichkeit in den Räumlichkeiten der Dienstleister - Schwimmbäder und touristische Informationszentren,
2. mit Wirkung vom 14. März 2020, von 6: 00 Uhr, das Vorhandensein der Öffentlichkeit in den Räumlichkeiten der Dienstleister - Indoor- und Outdoor-Sportanlagen mit Beteiligung von mehr als 30 Personen gleichzeitig,
3. mit Wirkung vom 14. März 2020 ist der Einzelhandel auf Märkten und Märkten (z.B. SAPA) ab 6: 00 verboten.
Ministerpräsident:
Ing. Babiš v. r.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Entschließung des Königreichs der Tschechischen Republik Nr. 80/2020 |
|---|---|
| Art der Vorschrift | Entschließung der Regierung nach dem Verfassungsgesetz über die Sicherheit der Tschechischen Republik und dem Krisengesetz |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 13.03.2020 |
|---|---|
| In Kraft seit | - |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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