Dekret Nr. 80 / 2012 Coll.

Dekret zur Änderung des Dekrets Nr. 16/2006 Slg., Durchführung bestimmter Bestimmungen des Biolandwirtschaftsgesetzes

Gültig In Kraft seit 01.04.2012
80
ERKLÄRUNG
vom 6. März 2012
zur Änderung des Erlasses Nr. 16 / 2006 Slg., zur Umsetzung bestimmter Bestimmungen des Biolandwirtschaftsgesetzes
Das Landwirtschaftsministerium sieht gemäß Artikel 35 des Gesetzes Nr. 242 / 2000 Slg., über die biologische Landwirtschaft und das Änderungsgesetz Nr. 368 / 1992 Slg., über die Verwaltungskosten, geändert, geändert, geändert und Gesetz Nr. 553 / 2005 Slg. und Gesetz Nr. 344 / 2011 Slg., ("das Gesetz") zur Durchführung der §§ 4 Abs. 1, 6 (10), 14 (2) und 23 (2) des Gesetzes:
Čl. I
Verordnung Nr. 16 / 2006 Slg., die Durchführung bestimmter Bestimmungen des Bio-Landwirtschaftsgesetzes, wird wie folgt geändert:
1. Fußnote 1 wird gestrichen.
2. In den Absätzen 1 und 2 werden die Worte "Europäische Gemeinschaft 2" durch die Worte "Europäische Union 2" ersetzt.
Fußnote 2:
"(2) Verordnung (EG) Nr. 834 / 2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092 / 91 in der geänderten Fassung. Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Erzeugung und Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen in der geänderten Fassung. Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Einfuhrregelungen für organische Erzeugnisse aus Drittländern in der geänderten Fassung.
3. In der Bezugnahme unter Abschnitt 2 wird "2 " durch" 1" ersetzt.
4. In der Bezugnahme unter Abschnitt 3 wird "11 " durch" 10" ersetzt.
5.
„§ 4
Kaninchen
(Paragraph 14 (2) des Gesetzes)
(1) Zucht von Männern und Frauen kann sich während der Schwangerschaft einzeln in Stiften verhalten. Im Falle der Gruppenzucht befinden sich Geburtenkästen oder Gebäude im Stift; die Zahl der Geburtenkästen oder Gebäude ist nicht geringer als die Zahl der im Stift untergebrachten Frauen. Die Mindestbodenfläche des Stiftes beträgt 0,5 m2 pro Erwachsener und 0,75 m2 pro Säugling unter Berücksichtigung der Größe der Zuchtrasse. Junge Kaninchen werden mindestens 28 Tage nach ihrer Geburt gekrönt.
(2) Kaninchen in Masten verhalten sich in Gruppen; die Mindestbodenfläche beträgt 0,2 m2 pro Kaninchen in Mast; Kaninchen haben Zugang zum Bereich.
(3) Zuchtkaninchen können von nicht-organischen Rassen kommen.
(4) Kaninchen aus nicht-organischer Landwirtschaft können als Bioprodukt nicht früher als 3 Monate nach Aufnahme in den ökologischen Landbau bezeichnet werden.
6. Artikel 5 wird gestrichen, einschließlich des Titels und der Referenz in der Rubrik.
7. Anhang 1 erhält folgende Fassung:

"Anhang Nr. 1 zu Dekret Nr. 16 / 2006 Coll.
Modell der Anwendung

Čl. II
Effizienz
Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des ersten Kalendermonats nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
Ing. Bendl v. r.

Melden Sie sich an für Notizen, Favoriten und Benachrichtigungen

Bewertung:

Kommentare 0

Um Kommentare zu schreiben, bitte melden Sie sich an.

Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 80 / 2012 Slg., zur Änderung des Dekrets Nr. 16 / 2006 Slg., zur Umsetzung bestimmter Bestimmungen des Organischen Landwirtschaftsgesetzes
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum16.03.2012
In Kraft seit01.04.2012
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
Favoriten
Browserverlauf