Verordnung des Landwirtschaftsministeriums Nr. 80/1996

Verordnung des Landwirtschaftsministeriums über die Vorschriften für die Gewährung von Beihilfen für die Anpflanzung des Mindestanteils des Holzes und die Gewährung von Ausgleichsleistungen für erhöhte Kosten

Gültig In Kraft seit 19.04.1996
80
Ordnung
Ministerium für Landwirtschaft
vom 18. März 1996
über die Vorschriften über die Gewährung von Beihilfen für die Anpflanzung des Mindestprozentsatzes an Holz und die Gewährung einer Entschädigung für erhöhte Kosten
Das Landwirtschaftsministerium sieht gemäß § 24 Abs. 2 und § 36 Abs. 6 des Gesetzes Nr. 289 / 1995 Slg., über Wälder und über die Änderung und Ergänzung bestimmter Gesetze (Forest Act) vor:
§ 1
Gegenstand
Diese Verordnung enthält Einzelheiten über
a) die Gewährung von Beihilfen für die Anpflanzung eines Mindestanteils an meliorativem und festigendem Holz (1) bei der Wiedergewinnung der Ernte;
b) die Gewährung von Entschädigungen für die erhöhten Kosten, die sich aus der eingeschränkten Bewirtschaftung von Sonderwäldern ergeben (§ 8 Waldgesetz);
c) die Gewährung von Entschädigungen für erhöhte Kosten, die sich aus der Durchführung von Maßnahmen ergeben, die von den Behörden der Landesverwaltung der Wälder zugunsten der besonderen Zweckbewirtschaftung des Waldschutzes (§ 7 Waldgesetz) oder in den Wäldern eines Sonderziels auferlegt werden.
§ 2
Gewährung von Beihilfen für die Anpflanzung eines Mindestanteils an meliorativen und stärkenden Bäumen bei der Replantation
(1) Ein Waldbesitzer, der einen Waldbewirtschaftungsplan (nachfolgend "Plan" genannt) oder einen Waldbesitzer mit einer Fläche von mehr als 3 ha verwaltet, der das waldwirtschaftliche Lehrplan (nachfolgend "Kurriculum" genannt) der Waldbewirtschaftungsbehörde übernommen hat, kann für die Bepflanzung eines Mindestanteils des in der Ernteplanerhebung vorgesehenen und der Stärkung des Holzes (1) (nachstehend als "Berechtigungsssssssssssssssssssssssssssssssssmonat" bezeichnet) Beihilfen" bezeichnet) in den einzelnen) in der Waldberechtigungsplänen qualifikationen) Beihilfen qualifizieren. Die Eintragung gilt immer für das gesamte Kalenderjahr, in dem die Anpflanzung stattfindet.
(2) In Ausübung des Rechts hat der Waldbesitzer Folgendes anzugeben:
a) Name und Nachname (Geschäftsname der juristischen Person), Geburtsnummer (Identifikationsnummer der juristischen Person), Anschrift des ständigen Wohnsitzes (Registrierung der juristischen Person), Kontonummer des Geldinstituts, auf das die Beihilfe bezogen werden soll, wenn das Konto eingerichtet wird;
b) die Bezeichnung der als geplant oder umrissen verwendeten kleinsten räumlichen Verteilungseinheit (les2);
c) die Fläche des gepflanzten meliorativen und stärkenden Holzes, bis zu einem Maximum der zwingenden Bestimmungen des Plans oder Umrisses.
(3) Die Einrichtung der Staatlichen Waldverwaltung wird dem Waldbesitzer mit Unterstützung von 5000 CZK pro Hektar Waldland mit elitärem und stärkendem Holz bepflanzt.
(4) Ein Mindestanteil der meliorativen und stärkenden Bäume bei der Wiedergewinnung der Ernte wird als Mindestanteil der vor dem Waldrecht vorbereiteten Pläne betrachtet, der ermittelten Umbaufläche des Holzes, die als meliorativ und stärkt angesehen wird. Stellt der Plan keine Erneuerungsfläche vor, so ist der Mindestanteil des meliorativen und stärkenden Holzes der in der Zielartenzusammensetzung für die Wirtschaftsbevölkerung in den Rahmenverwaltungsrichtlinien angegebene Mindestanteil.
§ 3
Ausgleich für erhöhte Kosten aufgrund der eingeschränkten Bewirtschaftung von Sonderwäldern
(1) Die erhöhten Kosten, die sich aus der verringerten Bewirtschaftung der besonderen Zweckwälder ergeben, sind der Unterschied zwischen den wirtschaftlichen Kosten, die bei der begrenzten Bewirtschaftung entstehen, und den Kosten, die bei der normalen Bewirtschaftung der Wälder entstanden wären.
(2) Wird der Waldbesitzer durch eine begrenzte Bewirtschaftungsmethode im Wald eines Sonderziels durch erhöhte Kosten verursacht, so kann er der Verwaltung des Waldes einen Vorschlag zur Entschädigung für die erhöhten Kosten vorlegen (nachstehend als "Vorschlag" bezeichnet)
(a) Name und Nachname (Handelsname der juristischen Person), Geburtsnummer (Identifikationsnummer der juristischen Person), Anschrift des ständigen Wohnsitzes (Registrierung der juristischen Person), Kontonummer des Geldinstituts, an das die Erstattung bei der Einrichtung des Kontos erfolgen soll;
b) die Gemeinde, das Kadastralgebiet, die Grundstücksnummer nach dem Eigentumsregister, die Eigentumsnummer und im Falle des gemeinsamen Eigentums die Namen aller gemeinsamen Eigentümer, einschließlich der Größe ihrer gemeinsamen Eigentumsanteile. Wird das Paket in größere Landeinheiten zusammengeführt und mit dem ehemaligen Landregister und Landbüchern vereinfacht registriert, (3) ist es erforderlich, der Anmeldung eine vergleichende Paketanordnung, einschließlich der Bestimmung von Paketbereichen, zuzufügen 4)
c) Unterkategorie des Waldes der besonderen Bestimmung,
d) die Bezeichnung der kleinsten räumlichen Verteilungseinheit (les2), die als geplant oder umrissen verwendet wird;
e) den vollständigen Text der durch den Plan, die Umrisse oder die Entscheidung der Staatsverwaltung der Wälder über die Einstufung des Waldes als eine besondere Bestimmungslandkategorie festgelegten Methode zur Bewirtschaftung des Waldes;
f) eine Beschreibung der Durchführung des eingeschränkten Managementverfahrens;
g) die Durchführungsdauer der eingeschränkten landwirtschaftlichen Methode;
h) wirtschaftliche Kosten mit begrenztem Management in CZK,
— die Kosten, die bei der üblichen Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Waldes in CZK entstanden wären;
j) erhöhte Kosten in CZK.
§ 4
Bereitstellung von Entschädigungen für erhöhte Kosten, die sich aus der Durchführung von Maßnahmen ergeben, die von den Behörden der Waldverwaltung zugunsten der besonderen Bewirtschaftung der Waldbewirtschaftung oder des waldspezifischen Ziels auferlegt werden
(1) Die erhöhten Kosten, die sich aus der Durchführung der Maßnahmen ergeben, die die staatliche Waldverwaltung zugunsten des besonderen Zwecks der Waldbewirtschaftung auferlegt hat, sind der Unterschied zwischen den wirtschaftlichen Kosten der von der staatlichen Waldverwaltung auferlegten Maßnahmen und den Kosten, die bei der normalen Waldbewirtschaftung entstehen würden.
(2) Hat der Waldbesitzer erhöhte Kosten für die Durchführung einer Maßnahme, die von einer öffentlichen Waldbehörde zugunsten des besonderen Zwecks der Waldbewirtschaftung im Wald der Erhaltung oder in den Wäldern des besonderen Waldes (nachstehend als „Maßnahme auferlegt" bezeichnet) auferlegt wird, so kann er der öffentlichen Waldbehörde einen Vorschlag unterbreiten, der Folgendes angibt:
(a) Name und Nachname (Handelsname der juristischen Person), Geburtsnummer (Identifikationsnummer der juristischen Person), Anschrift des ständigen Wohnsitzes (Registrierung der juristischen Person), Kontonummer des Geldinstituts, an das die Erstattung bei der Einrichtung des Kontos erfolgen soll;
b) die Gemeinde, das Kadastralgebiet, die Grundstücksnummer nach dem Eigentumsregister, die Eigentumsnummer und im Falle des gemeinsamen Eigentums die Namen aller gemeinsamen Eigentümer, einschließlich der Größe ihrer gemeinsamen Eigentumsanteile. Wird das Paket in größere Landeinheiten zusammengeführt und mit dem ehemaligen Landregister und Landbüchern vereinfacht registriert, (3) ist es erforderlich, der Anmeldung eine vergleichende Paketanordnung, einschließlich der Bestimmung von Paketbereichen, zuzufügen 4)
c) Waldunterkategorienschutz oder Waldunterkategorie Sonderziel,
d) die Bezeichnung der kleinsten räumlichen Verteilungseinheit (les2), die als geplant oder umrissen verwendet wird;
e) den vollständigen Wortlaut der Maßnahme,
f) eine Beschreibung der Durchführung der Maßnahme;
g) die Durchführungsfrist der Maßnahme;
h) Kosten für die Rettung der Maßnahme in CZK;
— die Kosten, die bei der üblichen Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Waldes in CZK entstanden wären;
j) erhöhte Kosten in CZK.
§ 5
Effizienz
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft, ausgenommen die Abschnitte 3 und 4, die am 1. Januar 1997 wirksam werden.
Minister:
Ing. Lux v. r.
1) Dekret des Landwirtschaftsministeriums Nr. 83 / 1996 Slg., über die Bearbeitung der regionalen Waldentwicklungspläne und über die Definition der Wirtschaftsakte.
2) Dekret des Landwirtschaftsministeriums Nr. 84 / 1996 Coll., über die Waldwirtschaftsplanung.
3) § 29 Abs. 3 des ČNR-Gesetzes Nr. 344 / 1992 Slg., auf dem kadastralen Eigentum der Tschechischen Republik (Kadastralrecht).
4) § 90 des Erlasses Nr. 126 / 1993 Slg., Durchführungsgesetz Nr. 265 / 1992 Slg., über Protokolle der Eigentümer und sonstige Eigentumsrechte an Immobilien, und Gesetz Nr. 344 / 1992 Slg., über Cadastral Property Act.

Melden Sie sich an für Notizen, Favoriten und Benachrichtigungen

Bewertung:

Kommentare 0

Um Kommentare zu schreiben, bitte melden Sie sich an.

Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung des Landwirtschaftsministeriums Nr. 80/1996 Slg. über die Vorschriften über die Gewährung von Beihilfen für die Anpflanzung des Mindestanteils an Holz und die Gewährung von Ausgleichszahlungen für erhöhte Kosten
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum19.04.1996
In Kraft seit19.04.1996
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
Favoriten
Browserverlauf