Dekret Nr. 8 / 2024 Coll.
Verordnung über die Regeln für die Berechnung des Mindestbetrags der Versicherungsprämien für die Haftpflichtversicherung aufgrund der Bereitstellung einer mobilen Demonstrationsanwendung
Gültig
In Kraft seit 01.02.2024
8)
ERKLÄRUNG
vom 15. Januar 2024
über die Regeln für die Berechnung der Mindestprämienzahlungsgrenze für die Haftpflichtversicherung aufgrund der Bereitstellung einer mobilen Demonstrationsanwendung
Die Digital and Information Agency sieht gemäß § 14 Abs. 11 des Gesetzes Nr. 12 / 2020 Slg. das Recht auf digitale Dienste und die Änderung bestimmter Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 1 / 2024 Slg.:
Regeln für die Berechnung der Mindestprämienzahlungsgrenze
(1) Die Mindestprämienzahlungsgrenze pro Jahr für die Haftpflichtversicherung für die Bereitstellung einer mobilen Demonstrationsanmeldung (nachstehend "Mindestprämienzahlungsgrenze" genannt) wird auf der Grundlage der Mindestprämienzahlungsgrenze von 25 000 000 CZK berechnet (nachstehend "Berechnungsbasis" genannt).
(2) Mindestversicherungsleistungsgrenze bei der Bereitstellung einer mobilen Demonstrationsapplikation für die Anzahl der
(a) bis zu 100 000 Prozeduren sind die doppelte Grundlage für die Berechnung;
b) zwischen 100 001 und 500 000 Darstellungen ist gleich dreimal die Berechnungsgrundlage;
c) von 500 001 ist die Summe der dreifachen Grundlage für die Berechnung und die Grundlage für die Berechnung für jeden weiteren Start 500 000 mit einem Wert von über 500 000.
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2024 in Kraft.
Direktor:
Ing. Mesršmide v. r.
Melden Sie sich an für Notizen, Favoriten und Benachrichtigungen
Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Verordnung Nr. 8 / 2024 Coll. über die Regeln für die Berechnung des Mindestprämiensatzes für die Haftpflichtversicherung aufgrund der Bereitstellung einer mobilen Demonstration Anwendung |
|---|---|
| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 19.01.2024 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.02.2024 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
Kommentare 0