Dekret Nr. 79 / 2022 Coll.

Erlass über technische und wirtschaftliche Parameter zur Festlegung von Referenz-Lösegeld- und -grün-Boni und zur Umsetzung bestimmter anderer Bestimmungen des Gesetzes über die geförderten Energiequellen (Bestellung von technischen und wirtschaftlichen Parametern)

Gültig Ordnung In Kraft seit 01.05.2022
79
ERKLÄRUNG
vom 29. März 2022
über technische und wirtschaftliche Parameter zur Festlegung von Referenz-Lösegeldpreisen und grünen Prämien und zur Umsetzung bestimmter anderer Bestimmungen des Gesetzes über geförderte Energiequellen (Order on Technical and Economic Parameters)
Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Buchstaben a, b und l des Gesetzes Nr. 165/2012 Slg., über unterstützte Energiequellen und zur Änderung bestimmter Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 382 / 2021 Slg.:
§ 1
Gegenstand
Diese Verordnung gibt
a) technische und wirtschaftliche Parameter zur Bestimmung der Referenz-Lösegeldpreise und der grünen Boni der verschiedenen Arten von unterstützten Quellen für die Strom-, Wärme- und Biomethanerzeugung;
b) die Höhe des Diskontsatzes und die Lebensdauer der Stromerzeugung, Wärmeerzeugung und Biomethanerzeugung aus geförderten Quellen;
c) die Lebensdauer der modernisierten Stromerzeugung;
d) Umfang und Gesamtmenge der spezifischen Betriebskosten zur Bestimmung der Instandhaltungsunterstützung für Strom und der Instandhaltungsunterstützung für Wärme;
e) die Art und Weise, in der Wärmepreise zur Bestimmung der Wartungswärmeunterstützung geschaffen werden.
§ 2
Technische und wirtschaftliche Parameter
(1) Die technischen und wirtschaftlichen Parameter für die Bestimmung des Referenzkaufpreises und des Grünbonus der verschiedenen Arten von für Strom, Wärme und Biomethan geförderten Quellen sind in Anhang 1 dieses Erlasses aufgeführt.
(2) Die jährliche Nutzungsdauer der installierten Leistung ist der Anteil der jährlichen Strom- oder Wärmemenge und der installierten Leistung der Strom- oder Wärmeerzeugungsanlage. Bei der Biomethanerzeugung beträgt die jährliche Wiedergewinnungsdauer die Anzahl der Stunden der Biogasbehandlung pro Biomethan pro Kalenderjahr.
(3) Investitionskosten sind die Kosten für den Erwerb, die Installation oder den Start einer Kraftwerksanlage, Wärme und Biomethan. Die Investitionskosten dürfen nicht die Kosten für die Anschaffung und die Kosten für den Erwerb von Grundstücken oder anderen Nutzungsrechten auf dem Land mit Ausnahme des Bauteils umfassen.
(4) Die Kosten für den Kauf von Brennstoffen in Kohle-, Schlamm- oder Deponiestromanlagen sowie in Klär- oder Deponiegas-Biomethananlagen sind Kosten, die sich aus dem Durchschnittspreis von Erdgas ergeben. Wenn der Durchschnittspreis für Erdgas weniger als 400 CZK / MWh beträgt, wird der Betrag von 400 CZK / MWh verwendet, um die Kosten für den Kauf von Kraftstoff zu bestimmen, und der Betrag von 600 CZK / MWh wird verwendet, um die Kosten für den Kauf von Kraftstoff zu bestimmen.
§ 3
Dauer
Die Lebensdauer des Kraftwerks, des modernisierten Kraftwerks, der Wärmeanlage und der Biomethananlage ist in Anhang 1 dieses Erlasses festgelegt.
§ 4
Zinssatz
Der Diskontsatz für die Ermittlung des Referenz-Kaufpreises und der Green-Bonus jeder Art von unterstützten Quellen für Strom, Wärme und Biomethan beträgt 6,21% nach Einkommenssteuer.
§ 5
Umfang und Höhe der spezifischen Betriebskosten
(1) Messungen der Betriebskosten umfassen bei der Bestimmung der Wartungs- und/oder Wartungsunterstützung für Wärme bei der Verwendung von Biomasse Folgendes:
a) Kraftstoffkosten bei der Verwendung von Biomasse, ausgedrückt pro Energieeinheit in Kraftstoff, einschließlich Transportkosten, nach der Reihenfolge der Arten und Parameter, die durch Biomasse gefördert werden, in einzelne Biomassekategorien aufgeschlüsselt;
b) Kraftstoffkosten mit festen fossilen Brennstoffen, ausgedrückt pro Brennstoffeinheit, einschließlich Transport- und Entschwefelungskosten und
c) die Kosten für den Kauf von Emissionszertifikaten, die pro Energieeinheit im Kraftstoff ausgedrückt werden, wenn die Strom- oder Wärmeerzeugung durch eine Treibhausgasemissionsgenehmigung nach dem Gesetz über den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten abgedeckt wird.
(2) Die Höhe der spezifischen Betriebskosten für Kraftstoff und Emissionszertifikate zur Bestimmung der Instandhaltungsunterstützung für Strom oder der Instandhaltungsunterstützung für Wärme ist in Anhang 2 dieses Erlasses festgelegt.
(3) Die spezifischen Betriebskosten für die Bestimmung der Wärmeunterstützung für Erdwärmeanlagen umfassen:
a) persönliche und Lohnkosten, einschließlich Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zur nationalen Beschäftigungspolitik und allgemeinen Krankenversicherungsprämien;
b) die Kosten für Reparaturen und Wartung von Dienstleistungen, einschließlich der erforderlichen Kosten im Zusammenhang mit normalen Betriebsaktivitäten für den reibungslosen Betrieb der Anlage, mit Ausnahme der Kosten für die Neuinvestition der Anlagenausrüstung und
c) die Kosten der Wärmeerzeugungsversicherung.
(4) Die gemessenen Betriebskosten der Wärmeanlage mit Erdwärme werden auf CZK 0,25 / kWht eingestellt.
§ 6
Verfahren zur Erzeugung des Wärmepreises
In Anhang 3 dieses Erlasses ist die Methode zur Bestimmung des Wärmepreises für die Instandhaltung von Wärme festgelegt.
§ 7
Übergangsbestimmungen
(1) Für Strom- und Wärmekraftwerke, die vor dem 31. Dezember 2021 in Betrieb genommen werden, die technischen und wirtschaftlichen Parameter und die Lebensdauer nach dem Erlass Nr. 296 / 2015 Coll. über die technischen und wirtschaftlichen Parameter zur Bestimmung der Kaufpreise für Strom- und Grünwärmeboni und zur Bestimmung der Lebensdauer der Stromerzeugung und Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen (Decree on Technical and Economic Parameters), die vor dem Inkrafttreten dieses Erlasses wirksam sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Strom- und Wärmekraftwerke, die bis zum 31. Dezember 2021 in Betrieb genommen werden, die einer Instandhaltungs- oder Wartungswärmeunterstützung unterliegen, und für Stromanlagen, für die nach dem 31. Dezember 2021 ein Upgrade durchgeführt wurde.
§ 8
Aufhebung
Sie werden gestrichen:
1. Dekret Nr. 296 / 2015 Coll., zu Technicoökonomischen Parametern für die Bestimmung der Quotationspreise für Elektrizitätserzeugung und Grüner Wärmebonus und zur Bestimmung der Lebenszeit von Stromerzeugung und Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen (Order on Technicoeconomic Parameters).
2. Dekret Nr. 266 / 2016 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 296 / 2015 Coll., zu Technicoökonomischen Parametern für die Bestimmung der Ausfuhrpreise für die Erzeugung von Elektrizität und grünem Bonus auf Wärme und zur Bestimmung des Lebens der Elektrizitätserzeugung und Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen (Order on Technicoeconomic Parameters).
§ 9
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2022 in Kraft.
Präsident des Rates:
Zavíček, Ph.D., v. r. o.

Příloha č. 1

Anhang 1
Technico-ökonomische Parameter, Lebensdauer der Strom- und Biomethanproduktion aus unterstützten Energiequellen
Tabelle 1 - Technico-wirtschaftliche Parameter zur Festlegung des Referenz-Kaufpreises und des grünen Bonus für Stromerzeugungsanlagen und deren Lebensdauer
Výrobna / instalovaný výkonStav1Doba životnostiDoba ročního využití instalovaného výkonuMěrné investiční nákladyNáklady na pořízení paliva
rokyhodnotajednotkahodnotajednotkahodnotajednotka
ř./sl.abcdefghi
1Malá vodní elektrárna nižší než 1 MWeNová20 let4 000kWhe/kWe204 800Kč/kWeXX
2Modernizovaná15 let3 300kWhe/kWe70 000Kč/kWeXX
3Větrná elektrárna
od 1 MWe a nižší než 6 MWe
Nová20 let2 250kWhe/kWe58 700Kč/kWeXX
4Bioplyn (BPS2) – elektřina nižší než 1 MWeModernizovaná15 let6 300kWhe/kWe60 000Kč/kWe4,1Kč/Nm3 bpl
Erläuterungen:
1 Eine neue Produktionsanlage ist eine Produktionsanlage, die ab dem 1. Januar 2026 in Betrieb genommen wird. "Die modernisierte Produktionsanlage ist eine Produktionsanlage, in der die Modernisierung seit dem 1. Januar 2026 durchgeführt wurde.
2 Biogasstation.
Tabelle 2 - Dauer der Lebensdauer der Strom- und Biomethanproduktion mit Auktionsbonusunterstützung
VýrobnaDoba životnosti
roky
1Malá vodní elektrárna20
Větrná elektrárna
2Výrobna biometanu15

Příloha č. 2

Anhang Nr. 2
Höhe der spezifischen Betriebskosten für Kraftstoff- und Emissionszertifikate
Tabelle - Höhe der spezifischen Betriebskosten für Kraftstoff einschließlich Emissionszertifikaten
BiomasaFosilní palivaEmisní povolenky
Kategorie 1 – 190 [Kč/GJ]90 [Kč/GJ]Nep [Kč/GJ]
Kategorie 2 – 190 [Kč/GJ]
Kategorie 3 – 60 [Kč/GJ]
Die spezifischen Betriebskosten für Emissionszertifikate werden nach der Formel bestimmt:
Nep = (1 - BAP) × ETScene × EFCO2,
wenn
Nep[Kč/GJ] je měrný provozní náklad na emisní povolenku,
BAP[-] je hodnota 0,1 odpovídající průměrné bezplatné alokaci emisních povolenek ve výši 10 % pro výtopny a teplárny (z celkového počtu vyřazených emisních povolenek za kalendářní rok),
ETScena[Kč/tCO2] je cena emisní povolenky na Evropské energetické burze (EEX), která se stanoví jako vážený průměr závěrečných cen (settlement price) produktu EUA Spot za období leden až červen kalendářního roku pro IV. obchodovací období, ve kterém se stanovuje výše provozní podpory; ceny jsou převedeny z EUR/tCO2 na Kč/tCO2 podle devizových kurzů vyhlášených Českou národní bankou pro příslušné dny,
EFCO2[tCO2/GJ] je hodnota emisního faktoru 0,1 tCO2/GJ podle jiného právního předpisu1).
1) Dekret Nr. 140 / 2021 Coll., zur Energiebewertung.

Příloha č. 3

Anhang Nr. 3
Methode zur Erstellung eines gleichwertigen Wärmepreises zur Bestimmung der Erhaltungsunterstützung von Wärme unter Verwendung von Erdwärme
Der äquivalente Wärmepreis ergibt sich aus dem Referenzpreis für Wärme, die in einem Erdgaskessel mit einer installierten Leistung von 1 MWt erzeugt wird. Der Preis wird als Summe der Kraftstoffkosten, Betriebskosten, Investitionskosten und angemessenen Gewinn gemäß Formel
ECTE = ZPcenaηPK3.6 + OÚ + INVPKDZ * RVT + INVPK * ROARVT
wenn
ECTE [CZK / GJ] ist der äquivalente Wärmepreis,
Bezahlt [CZK / MWh] ist der Preis für Erdgas (im Heizwert) nach der Formel
Preisd = preisgeregelt + Warenpreis,
wenn
die preisgeregelte [CZK / MWh] ist der Preis des betreffenden Gasdienstes, der aus den durchschnittlichen Preisen des Vertriebsnetzdienstes der regionalen Vertriebsnetzbetreiber ermittelt wird, der den Preis für die Tätigkeiten des Marktbetreibers einschließlich der Gebühr für die Tätigkeiten des Amtes umfasst; die Preise der Vertriebsnetzdienste werden nach dem Preisverhältnis der geregelten Gasversorgungspreise der Behörde in dem Jahr bestimmt, in dem die Instandhaltungswärmeunterstützung bestimmt ist;
der Preis der Waren [CZK / MWh] ist der arithmetische Durchschnitt der zur Verfügung stehenden Endpreise (Abrechnungspreis) von EEX-THE Cal-Y für den Zeitraum Januar bis Juni des Kalenderjahres, in dem die Instandhaltungswärmeunterstützung ermittelt wird, plus EUR 4 / MWh, um die angemessenen Verkaufskosten des Händlers zu berücksichtigen,
η PK [-] ist die Referenzeffizienz eines Erdgaskessels, der gemäß der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union bestimmt ist und die harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Strom- und Wärmeerzeugung 2) von 0,92 überprüft;
OÚ [CZK / GJ] sind die Kosten der Reparatur und Wartung des Kessels in Höhe von 16 CZK / GJ,
INVPK [CZK] ist der Referenzwert der Investition in den Gaskessel in Höhe von 5 500 000 CZK,
DJ [Jahre] ist die Lebensdauer des Kessels für 15 Jahre,
RVT [GJ] ist die jährliche Wärmeerzeugung des Kessels von 11 880 GJ,
ROA [-] ist die nach der Preisskala des Amtes ermittelte Rendite für thermische Energiepreise, die in dem Jahr wirksam ist, in dem die Instandhaltungswärmeunterstützung bestimmt wird.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2015 / 2402 der Kommission vom 12. Oktober 2015 zur Überprüfung harmonisierter Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Strom- und Wärmeerzeugung in Anwendung der Richtlinie 2012 / 27 / EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2011 / 877 / EU der Kommission, geändert.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 79 / 2022 Coll., über technische und wirtschaftliche Parameter für die Bestimmung der Referenz-Ranking-Preise und Green-Bonus und über die Umsetzung bestimmter anderer Bestimmungen des Gesetzes über unterstützte Energiequellen (Ordnung über technische und wirtschaftliche Parameter)
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum08.04.2022
In Kraft seit01.05.2022
In Kraft bis-
Status Gültig

Öffentliche Verträge 5

Dodatek č. 2 ke smlouvě o dílo
Technické služby Zlín, s.r.o. E-expert, spol. s r.o.
145 200 CZK
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Teplospol a.s. E.ON Energie, a.s.
10.11.2023
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Quelle: Hlídač státu (CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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