Dekret Nr. 79 / 2019 Coll.

Verordnung über die Methode zur Berechnung des Anspruchs auf Erstattung der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion oder in der Waldbewirtschaftung verbraucht werden

Gültig Ordnung In Kraft seit 21.03.2019
79
ERKLÄRUNG
vom 18. März 2019
über die Methode zur Berechnung des Anspruchs auf Erstattung der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion oder im Waldmanagement verbraucht werden
Das Ministerium für Landwirtschaft und Finanzen sieht gemäß § 57 Abs. 20 des Gesetzes Nr. 353 / 2003 Slg., zu Verbrauchersteuern, geändert durch Gesetz Nr. 4 / 2019 Slg., Gesetz Nr. 349 / 2023 Slg. und Gesetz Nr. 462 / 2024 Slg.:
§ 1
Methode zur Berechnung des Anspruchs auf Erstattung der Verbrauchsteuer auf Mineralöle
Der Gesamtbetrag des Anspruchs auf Erstattung der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion oder in der Waldwirtschaft verbraucht werden, wird als Summe des Anspruchs auf Erstattung der Verbrauchsteuer auf Mineralöle berechnet, die gemäß Anhang 1 der vorliegenden Verordnung berechnet wird, und des Anspruchs auf Erstattung der Verbrauchsteuer auf Mineralöle gemäß Anhang 4 dieser Verordnung.
§ 2
Berechnung der Menge des Mineralölverbrauchs mittels jährlicher Mindestverbrauchsnormen
(1) Der nachgewiesene Verbrauch von Mineralölen während der Steuerperiode in der pflanzlichen Erzeugung oder Viehzucht wird als Summe des Verbrauchs von Mineralölen in der Pflanzenproduktion und von Mineralölen in der Viehzucht berechnet.
(2) Der Verbrauch von Mineralölen in der pflanzlichen Erzeugung wird als Summe des Verbrauchs von Mineralölen pro Kategorie der jährlichen Mindestverbrauchsnormen für die pflanzliche Erzeugung berechnet.
(3) Der Verbrauch von Mineralölen pro Kategorie der jährlichen Mindestverbrauchsnormen für die pflanzliche Erzeugung wird als Summe des monatlichen Verbrauchs von Mineralölen pro Kalendermonat der Steuerperiode berechnet, für die die Erstattung der Verbrauchsteuer auf Mineralöle beansprucht wird. Für die Kategorie der jährlichen Mindestpflanzenverbrauchsnormen für Personen, die den während der Steuerperiode im Landnutzungsregister eingetragenen landwirtschaftlichen Flächenbereich nicht ändern, kann der Verbrauch von Mineralöl je Einheitskategorie des jährlichen Mindestkulturverbrauchsstandards, wenn die Steuerperiode ein Kalenderjahr ist, als Produkt dieses Gebietes und der jährliche Mindestverbrauchsstandard für diese Kategorie berechnet werden. Ist die Steuerperiode das Kalenderhalbjahr und gibt es keine Änderung des im Landnutzungsregister während dieser Steuerperiode erfassten landwirtschaftlichen Flächenbereichs, so kann der Verbrauch von Mineralölen pro Kategorie der jährlichen Mindestverbrauchsstandards als Produkt dieses Gebietes berechnet werden, der jährliche Mindestverbrauchsstandard für diese Kategorie und die Summe der Prozentsätze des jährlichen Mindestverbrauchsstandards in jedem Kalendermonat dieses Kalenderhalbjahres gemäß Anhang 3 dieser Verordnung.
(4) Der monatliche Verbrauch von Mineralölen je Kategorie der jährlichen Mindestanlagenproduktionsstandards wird als Produkt berechnet
a) Flächen von landwirtschaftlichen Flächen einer bestimmten Kategorie von jährlichen Mindestverbrauchsnormen, die für die Person, die die Erstattung der Verbrauchsteuer auf Mineralöle im Landnutzungsregister am letzten Tag dieses Kalendermonats in Hektar beantragt, registriert sind; und
b) den Anteil des jährlichen Mindestverbrauchsstandards der betreffenden Kategorie für den betreffenden Kalendermonat.
(5) Für die Zwecke der Bestimmung des Flächengewichts einer bestimmten Kategorie von jährlichen Mindestverbrauchsnormen, die für die Person, die die Erstattung der Verbrauchsteuer auf Mineralöle im Landnutzungsregister beantragt, am letzten Tag des betreffenden Kalendermonats registriert sind, wird die gesamte Fläche dieses Teils des Landblocks bis zum letzten Tag des betreffenden Kalendermonats in diesem Kalendermonat gezählt; Dies gilt nicht für die Definition von Kategorien von Standardland mit Okopaninen, Gemüse oder Erdbeeren, für die freiwillig gekoppelte Unterstützung im Rahmen einer Regierungsverordnung gewährt wird, mit der bestimmte Bedingungen für die Gewährung von Direktzahlungen an Landwirte und andere landwirtschaftliche Flächen zwischen sich festgelegt werden.
(6) Der Verbrauch von Mineralölen in der Viehzucht wird als Summe des Verbrauchs von Mineralölen pro Kategorie des jährlichen Mindesttierstandards berechnet.
(7) Der Verbrauch von Mineralölen je Kategorie der jährlichen Mindesttierhaltungsstandards wird als Produkt berechnet
a) der arithmetische Durchschnitt der Viehbestände der Kategorie der jährlichen Mindestverbrauchsnormen, die für die Person, die die Erstattung der Verbrauchsteuer auf Mineralöle im Tierregister beantragt, am letzten Tag eines jeden Kalendermonats der Steuerperiode, für die der Anspruch auf Erstattung der Verbrauchsteuer auf Mineralöle geltend gemacht wird, in Vieheinheiten übersetzt wird; Dieser arithmetische Mittelwert wird auf 2 Dezimalstellen gerundet; und
b) wenn die Steuerperiode Kalender ist
1 Jahr, der jährliche Mindestverbrauchsstandard für die betreffende Tierkategorie oder
2. Halbjahr, die Hälfte des jährlichen Mindestverbrauchsstandards für die Tierkategorie.
(8) Der Verbrauch von Mineralölen pro Kategorie der jährlichen Mindestverbrauchsnormen für die pflanzliche Erzeugung oder Viehzucht und der monatliche Verbrauch von Mineralölen pro Kategorie der jährlichen Mindestverbrauchsnormen für die pflanzliche Erzeugung wird in Litern berechnet und auf 2 Dezimalstellen gerundet.
§ 3
Menge der jährlichen Mindestverbrauchsstandards und deren Kategorien und Aufschlüsselung der jährlichen Mindestverbrauchsstandards pro Kalendermonat
(1) Die Mengen der jährlichen Mindestverbrauchsnormen für Mineralöle und deren Kategorien sind in Anhang 2 dieses Erlasses aufgeführt.
(2) Zur Bestimmung der Standardkategorie für landwirtschaftliche Nutzflächen mit Oscopanninen, Gemüse oder Erdbeeren, für die eine freiwillige produktionsbezogene Unterstützung im Rahmen einer Regierungsverordnung zur Festlegung bestimmter Bedingungen für die Gewährung von Direktzahlungen an Landwirte gewährt wird, umfasst die Standardkategorie landwirtschaftliche Nutzflächen mit einer Art landwirtschaftlicher Kultur, deren Fläche das in Artikel 6 Absatz 3 genannte Gebiet für landwirtschaftliche Nutzpflanzen mit empfindlichen Kulturen ist, sofern es sich um die empfindlichen Erdbeeren Kulturen handelt.
(3) Der Anteil der jährlichen Mindestverbrauchsnormen pro Kalendermonat für die pflanzliche Erzeugung wird in Anhang 3 dieser Verordnung als Prozentsatz angegeben.
(4) Der Anteil der jährlichen Mindestverbrauchsnormen für die Viehhaltung wird so bestimmt, dass der pro Kalendermonat geltende Prozentsatz einem Zwölftel des jährlichen Mindestverbrauchsstandards entspricht.
§ 4
Umwandlung von Vieh in Vieheinheiten
(1) Für jede Tierkategorie wird die Umwandlung von Vieh in Vieheinheiten als Erzeugnis durchgeführt.
a) die Zahl der nach Kategorie gehaltenen Tiere und
b) den Koeffizienten für die Umwandlung von Vieh in Vieheinheiten für diese Tierkategorie.
(2) Die Anzahl der pro Kategorie gehaltenen Tiere wird als arithmetisches Mittel der für die Person, die am letzten Tag eines jeden Kalendermonats des Steuerzeitraums, für den die Erstattung der Verbrauchsteuer auf Mineralöle beantragt wird, im Tierregister eingetragenen Viehbestände dieser Kategorie bestimmt. Die Anzahl der gehaltenen Tiere wird auf 2 Dezimalstellen gerundet.
(3) Die Koeffizienten für die Umwandlung von Vieh in Vieheinheiten sind in Anhang 2 dieser Verordnung aufgeführt.
(4) Die Zahl der in Vieheinheiten umgewandelten Tiere pro Kategorie wird auf 2 Dezimalstellen aufgerundet.
§ 5
Berechnung der Viehbestandsdichte
(1) Die Viehbestandsdichte wird als Anteil für die Person berechnet, die die Erstattung der Verbrauchsteuer auf Mineralöle beantragt
a) die Zahl der von dieser Person gehaltenen Tiere jeder Kategorie, die in Vieheinheiten umgewandelt wird; und
b) von dieser Person verwaltete landwirtschaftliche Flächen.
(2) Die Messung der landwirtschaftlichen Flächen durch eine Person, die die Verbrauchsteuer auf Mineralöle geltend macht, wird als arithmetisches Mittel der Fläche berechnet, die für diese Person am letzten Tag eines jeden Kalendermonats des Steuerzeitraums, für den die Erstattung der Verbrauchsteuer auf Mineralöle beantragt wird, mit der Art der landwirtschaftlichen Nutzfläche, Dauergrünland oder Dauerkultur in Hektar berechnet wird. Die landwirtschaftliche Bodenmessung durch die Person, die die Verbrauchsteuer auf Mineralöle geltend macht, wird auf 2 Dezimalstellen abgerundet.
(3) Die Viehbestandsdichte wird auf 2 Dezimalstellen gerundet.
§ 6
Methode zur Berechnung der Darstellung sensibler Kulturen und Reben
(1) Die Darstellung sensibler Kulturen und Reben wird als Anteil der Fläche landwirtschaftlicher Flächen mit empfindlichen Kulturen oder Reben und der Fläche landwirtschaftlicher Flächen mit der Art landwirtschaftlicher Nutzflächen oder der Dauerkultur berechnet, die für die Person, die die Erstattung der Verbrauchsteuer auf Mineralöle im Landnutzungsregister beantragt, erfasst oder aufbewahrt wird. Ist der Nenner bei dieser Berechnung 0, so beträgt die Darstellung empfindlicher Kulturen weniger als 0,1. Die Darstellung sensibler Kulturen und Reben wird auf 2 Dezimalstellen abgerundet.
(2) Die Messung von landwirtschaftlichen Flächen mit empfindlichen Kulturen oder Reben wird als Summe der Fläche von landwirtschaftlichen Flächen mit empfindlichen Kulturen und der Fläche von landwirtschaftlichen Flächen mit Rebflächen berechnet.
(3) Die Messung der landwirtschaftlichen Flächen mit empfindlichen Kulturen ist das Gebiet der landwirtschaftlichen Flächen mit empfindlichen Kulturen, die für die Person, die die Erstattung der Verbrauchsteuer auf Mineralöle im Landnutzungsregister geltend macht, am 15. Mai des Kalenderjahres, für das die Steuerfrist, für die der Anspruch auf Erstattung der Verbrauchsteuer auf Mineralöle geltend gemacht wird, in Hektar gilt. Der im Antrag auf freiwillig gekoppelte Unterstützung im Rahmen der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union angemeldete Bereich gilt als Bereich landwirtschaftlicher Flächen mit empfindlichen Kulturen;
(a) die gestellt wird
1. die Person, die die Erstattung der Verbrauchsteuer auf Mineralöle beantragt;
2. innerhalb einer Frist, innerhalb derer der Antrag nach der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union2 als zulässig erachtet wird, und
3. für das Kalenderjahr, auf das die jährliche oder halbjährliche Steuerperiode, für die der Anspruch auf Erstattung der Verbrauchsteuer auf Mineralöle angewandt wird, gehört; und
b) auf der Grundlage der freiwillig gekoppelten Unterstützung entschieden wird.
(4) Die landwirtschaftlichen Flächen mit empfindlichen Kulturen sind auf 2 Dezimalstellen abzurunden.
(5) Der Anteil landwirtschaftlicher Flächen mit Rebflächen wird als arithmetisches Mittel der Fläche landwirtschaftlicher Flächen mit der Art der landwirtschaftlichen Nutzfläche von Weinbergen in Hektar für die Person berechnet, die die Erstattung der Verbrauchsteuer auf Mineralöle im Landnutzungsregister am letzten Tag des Kalendermonats der Steuerperiode beantragt, für die die Erstattung der Verbrauchsteuer auf Mineralöle beansprucht wird. Die landwirtschaftlichen Flächen mit Rebflächen werden auf 2 Dezimalstellen abgerundet.
(6) Die Messung der landwirtschaftlichen Flächen mit der Art der landwirtschaftlichen Nutzfläche oder der Dauerkultur wird als arithmetisches Mittel der Fläche der landwirtschaftlichen Flächen in Hektar mit der Art der landwirtschaftlichen Nutzfläche oder als dauerhafte Kultur für die Person berechnet, die die Erstattung der Verbrauchsteuer auf Mineralöle im Landnutzungsregister am letzten Tag der Kalendermonate der Steuerzeit geltend macht, für die die Erstattung der Verbrauchsteuer auf Mineralöle beansprucht wird. Die Messung von landwirtschaftlichen Flächen mit landwirtschaftlicher Kultur ist auf 2 Dezimalstellen abzurunden.
§ 7
Aufhebung
Verordnung Nr. 176/2017 Slg. über die Berechnung des Anspruchs auf Erstattung der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion und in der Waldwirtschaft verbraucht werden, wird aufgehoben.
§ 8
Effizienz
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister für Landwirtschaft:
Ing. Toman, CSc., v. r.
Finanzminister:
JUDr. Schiller, Ph.D., v. r.

Příloha č. 1

Anhang Nr. 1 des Dekrets Nr. 79/2019 Coll.
Formel zur Berechnung des Anspruchs auf Erstattung der Verbrauchsteuer auf Mineralöle
Der Anspruch auf Erstattung der Verbrauchsteuer auf Mineralöle wird mit folgender Formel berechnet:
N = SS1 x VS1 + SS2 x VS2,
wenn
N...... Höhe des Anspruchs auf Erstattung der Verbrauchsteuer auf Mineralöle,
SS1............ nachgewiesener Verbrauch von Mineralölen für die Steuerperiode in landwirtschaftlichen Primärproduktionsaktivitäten oder im Waldmanagement mit einem Steuersatz von CZK 3 380 / 1000 l, nachgewiesener Verbrauch von Mineralölen für die Steuerperiode wird in Liter ausgedrückt und auf 2 Dezimalstellen nach unten abgerundet,
VS1......... Steuersatz von CZK 3 380 / 1000 I, was entspricht
a) der Wert von 9950 CZK / 1000 l multipliziert mit 0,3397 für Mineralöle gemäß Abschnitt 45 Absatz 1 Buchstabe b des Verbrauchsteuergesetzes;
b) den Wert von CZK 9950 / 1000 l nach Ausschluss des Teils des Steuersatzes, der auf den eingebauten Biokraftstoff von CZK 697 / 1000 l multipliziert mit dem Koeffizienten 0,3652 für Mineralöle gemäß § 45 Abs. 2 Buchstabe j des Verbrauchsteuergesetzes zurückzuführen ist,
SS2............ nachgewiesener Mineralölverbrauch für Steuerperioden in landwirtschaftlichen Primärproduktionsaktivitäten mit einem Steuersatz von CZK 8.500 / 1000 l, nachgewiesener Mineralölverbrauch für Steuerperioden wird in Litern ausgedrückt und auf 2 Dezimalstellen nach unten abgerundet,
VS2......... Steuersatz von CZK 8.500 / 1000 l, was entspricht
a) der Wert von 9950 CZK / 1000 l multipliziert mit 0,8543 für Mineralöle gemäß Abschnitt 45 Absatz 1 Buchstabe b des Verbrauchsteuergesetzes;
b) der Wert von CZK 9950 / 1000 l nach Ausschluss eines Teils des Steuersatzes entsprechend dem eingebauten Biokraftstoff von CZK 697 / 1000 l multipliziert mit dem Koeffizienten 0,9186 für Mineralöle gemäß § 45 Abs. 2 Buchstabe j des Verbrauchsteuergesetzes.

Příloha č. 2

Anhang Nr. 2 des Erlasses Nr. 79 / 2019 Coll.
Jährliche Mindestverbrauchsnormen für Mineralöle und deren Kategorien und Umrechnungsfaktoren für Tierhaltungseinheiten
I. Pflanzenproduktion
Kategorie podle druhu zemědělské kulturyRoční normativ minimální spotřeby minerálních olejů
(l / 1 ha)
orná půda s okopaninami zeleninou nebo jahodníkem, na které je poskytována dobrovolná podpora vázaná na produkci podle nařízení vlády upravujícího stanovení některých podmínek poskytování přímých plateb zemědělcům174
ostatní orná půda90
trvalý travní porost43
trvalá kultura212
Anmerkung:
Johannisbeeren sind Kartoffeln zur Herstellung von Stärke, Tischkartoffeln und Zuckerrüben.
II. Tierhaltung
Kategorie hospodářských zvířatKoeficient pro přepočet hospodářských zvířat na velké dobytčí jednotkyRoční normativ minimální spotřeby minerálních olejů
(l / 1 velká dobytčí jednotka)
dojnice nad 2 roky153,34
dojnice do 2 let0,653,34
krávy bez tržní produkce mléka nad 2 roky132,9
krávy bez tržní produkce mléka do 2 let0,632,9
jalovice a býci nad 2 roky143,62
jalovice a býci do 2 let0,643,62
skot ve věku do 6 měsíců0,418,5
koně ve věku nad 6 měsíců110,87
koně ve věku do 6 měsíců0,410,87
prasnice0,57
ostatní prasata0,311,67
ovce a kozy ve věku nad 1 rok0,1510,27
nosnice a kuřice0,0140,405
ostatní drůbež0,030,34
Anmerkungen:
1 Jahr bedeutet 365 Tage.
1 Monat bedeutet 30 Tage.
Das Alter der Tiere wird ab dem Tag nach ihrer Geburt berechnet.

Příloha č. 3

Anhang Nr. 3 des Erlasses Nr. 79 / 2019 Coll.
Anteilsverteilung der jährlichen Mindestverbrauchsstandards pro Kalendermonat für die pflanzliche Erzeugung in Prozent
Kalendářní měsícPodíl na ročním normativu minimální spotřeby v %
leden2
únor4
březen6
duben6
květen8
červen9
červenec10
srpen16
září20
říjen10
listopad6
prosinec3

Příloha č. 4

Anhang Nr. 4 des Erlasses Nr. 79 / 2019 Coll.
Formel zur Berechnung des Anspruchs auf Erstattung der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die vom 1. Juni 2022 bis 31. Juli 2023 in den zollrechtlich freien Verkehr gebracht und anschließend in der landwirtschaftlichen Primärerzeugung oder in der Waldbewirtschaftung verbraucht werden
Die Höhe des Anspruchs auf Erstattung der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die vom 1. Juni 2022 bis 31. Juli 2023 in den zollrechtlich freien Verkehr gebracht und anschließend in der landwirtschaftlichen Primärerzeugung oder in der Waldbewirtschaftung verbraucht werden, wird anhand folgender Formel berechnet:
N = SS1 x VS1 + SS2 x VS2,
wenn
N.......... Höhe des Anspruchs auf Erstattung der Verbrauchsteuer auf Mineralöle,
SS1....... nachgewiesener Verbrauch von Mineralölen für die Steuerperiode in landwirtschaftlichen Primärproduktionsaktivitäten oder im Waldmanagement mit einem Steuersatz von CZK 3 380 / 1000 l, nachgewiesener Verbrauch von Mineralölen für die Steuerperiode wird in Liter ausgedrückt und auf 2 Dezimalstellen nach unten abgerundet,
VS1......... Steuersatz CZK 3 380 / 1000 l, was entspricht
a) der Wert von CZK 8,450 / 1000 l multipliziert mit 0,4000 für Mineralöle gemäß § 45 Abs. 1 b) des Verbrauchsteuergesetzes;
b) den Wert von CZK 8,450 / 1000 l nach Ausschluss eines Teils des Steuersatzes entsprechend dem eingebauten Biokraftstoff von CZK 592 / 1000 l multipliziert mit dem Koeffizienten 0,4301 für Mineralöle gemäß § 45 Abs. 2 Buchstabe j des Verbrauchsteuergesetzes,
SS2....... nachgewiesener Mineralölverbrauch für die Steuerperiode in landwirtschaftlichen Primärproduktionsaktivitäten mit einem Steuersatz von 7 300 CZK / 1000 l, nachgewiesener Mineralölverbrauch für die Steuerperiode wird in Litern ausgedrückt und auf 2 Dezimalstellen nach unten abgerundet,
VS2...... Steuersatz von 7 300 CZK / 1000 l, entsprechend
a) der Wert von CZK 8,450 / 1000 l multipliziert mit 0,8639 für Mineralöle gemäß § 45 Abs. 1 b) des Verbrauchsteuergesetzes;
b) der Wert von CZK 8,450 / 1000 l nach Ausschluss eines Teils des Steuersatzes entsprechend dem eingebauten Biokraftstoff von CZK 592 / 1000 l multipliziert mit dem Koeffizienten 0,9290 für Mineralöle gemäß § 45 Abs. 2 Buchstabe j des Verbrauchsteuergesetzes.
1) Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 1306 / 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352 / 78, (EG) Nr. 165 / 94, (EG) Nr. 2799 / 98, (EG) Nr. 814 / 2000, (EG) Nr. 1290 / 2005 und (EG) Nr. 485 / 2008, geändert.
(2) Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640 / 2014 der Europäischen Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 / 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem sowie die Bedingungen für die Verweigerung oder Rücknahme von Zahlungen und Verwaltungssanktionen für Direktzahlungen, die Unterstützung für die Entwicklung des ländlichen Raums und die Cross-Compliance.

Melden Sie sich an für Notizen, Favoriten und Benachrichtigungen

Bewertung:

Kommentare 0

Um Kommentare zu schreiben, bitte melden Sie sich an.

Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 79/2019 Slg. über die Berechnung der Höhe des Anspruchs auf Erstattung der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion oder in der Waldbewirtschaftung verbraucht werden
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum21.03.2019
In Kraft seit21.03.2019
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
Favoriten
Browserverlauf