Verordnung des Landwirtschaftsministeriums Nr. 79/1996

Verordnung des Landwirtschaftsministeriums über den einheitlichen Dienst des Personals der öffentlichen Waldbehörden und deren Benennung

Gültig Ordnung In Kraft seit 19.04.1996
79
Ordnung
Ministerium für Landwirtschaft
vom 18. März 1996
über die einheitliche Arbeitsregelung für das Personal der öffentlichen Waldbehörden und ihre Benennung
Das Landwirtschaftsministerium sieht gemäß § 51 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 289 / 1995 Slg., über Wälder und über die Änderung und Ergänzung bestimmter Gesetze (Forest Act) vor:
§ 1
Definition der Form der Einheit
(1) Die Dienstuniform (nachstehend als "Uniform" bezeichnet) besteht aus den in Anhang 1 aufgeführten zwingenden Bekleidungsteilen; im gleichen Anhang sind auch zulässige Bekleidungsteile enthalten, die mit obligatorischen Bekleidungsteilen kombiniert werden können.
(2) Teil der Uniform ist die Metallabzeichen der staatlichen Waldverwaltung. Das Abzeichen ist aus weißem Metall mit Emaille, mit einer Registrierungsnummer auf der Rückseite. Der Abzeichen wird auf der linken Seite der Jacke getragen. Das Muster der Außenseite des Abzeichens ist in Anhang 2 dargestellt.
§ 2
Zuweisung von Uniform
(1) Der Leiter der öffentlichen Stellen des Waldes bestimmt die Reichweite der ihnen zur Erfüllung ihrer Aufgaben zugewiesenen Berufsbediensteten; die Einheit wird erst nach Ablauf der Prüfzeit zugewiesen. 1)
(2) Bei der ersten Zuweisung der Uniform sind die Mitarbeiter nur zwingende Teile der Uniform zuzuordnen.
(3) Die gleichspurigen Komponenten werden jährlich mit einem Wert von 50 % des Wertes der zwingenden Bestandteile der Uniform geändert.
(4) Im Falle der Zerstörung oder Beschädigung der Einheit oder ihrer Bestandteile aufgrund außergewöhnlicher Umstände ohne Störung des Personals erteilt die zuständige Behörde der staatlichen Verwaltung dem Personal die obligatorische Komponente der Uniform ohne ihren Wert bei der regelmäßigen Ersetzung der einheitlichen Bestandteile.
(5) Anstelle der Zuordnung der einheitlichen Komponenten kann eine Barleistung nicht vorgesehen werden.
§ 3
Anmeldung
(1) Die Enteignung des Ersatzes einheitlicher Bauteile erfolgt in jährlichen Abständen. Die gleiche grenzüberschreitende Komponente mit dem Wert des finanziellen Betrags des jährlichen Ersatzs kann innerhalb von zwei Jahren nach dem Anspruch gezogen werden.
(2) Die Aufzeichnungen über die Erteilung einheitlicher Bestandteile und deren finanzieller Wert werden in den Registern aufbewahrt, in denen die Mitarbeiter das Datum der Ausstellung, die Anzahl und Art der einheitlichen Bestandteile unterzeichnen.
§ 4
Verwendung einer einheitlichen
(1) Die gleiche Person, die Anspruch auf Tragen in der Erfüllung seiner Aufgaben hat, muss den Mitarbeiter so wirtschaftlich wie möglich nutzen und ihn in gutem Zustand halten. Sie dürfen einzelne einheitliche Bauteile nicht so verändern, dass sie ihr äußeres Erscheinungsbild verändern oder andere Markierungen oder Dekorationen auf der Uniform tragen.
(2) Äquatorialverschleiß darf nicht durch andere als die in Anhang 1 dieses Erlasses aufgeführten Bestandteile ergänzt werden. Niedrige Schuhe werden zur Uniform getragen. Hohe Schuhe oder Stiefel können unter den Betriebsbedingungen getragen werden. Die Bestandteile der Uniform sind alternativ unter Berücksichtigung der Jahreszeiten zu tragen.
(3) Mitarbeiter, die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht regelmäßig Uniform tragen, können die Finanzgrenze für den Ersatz einheitlicher Komponenten für das nächste Kalenderjahr verringern (§ 2 Abs. 3).
(4) Für den Fall, dass der Arbeitnehmer seine Beschäftigung beendet, kehrt er nicht die Uniform zurück, er kehrt nur die Abzeichen der staatlichen Verwaltung der Wälder zurück.
Schlussbestimmungen
§ 5
Die Verordnung des Landwirtschaftsministeriums der Tschechischen Republik Nr. 58 / 1992 Slg., die Einzelheiten der Forstuniformen festlegt, wird aufgehoben.
§ 6
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
Ing. Lux v. r.

Příloha č. 1

Anhang Nr. 1 des Erlasses Nr. 79/1996
Bekleidung und Bekleidungszubehör
MužiŽeny
Povinné součásti:

sako
kalhoty
vesta
košile zelená s dlouhými rukávy
košile bílá s dlouhými rukávy
vázanka zelená
tříčtvrteční kabát zelený s vložkou
čepice zimní
klobouk zelený
nízké boty
ponožky zelené



Přípustné součásti:

golfky zelené
košile zelená s krátkými rukávy
košile bílá s krátkými rukávy
hubertus zelený
bunda zelená
svetr zelený
šála zelená
pláštěnka zelená
kalhoty pracovní
boty pracovní
gumové nebo gumofilcové holínky
opasek
rukavice
služební brašna
návleky na boty
Povinné součásti:

sako
kalhoty
sukně
vesta
košile zelená s dlouhými rukávy
košile bílá s dlouhými rukávy
vázanka zelená
tříčtvrteční kabát zelený s vložkou
čepice zimní
klobouk zelený
nízké boty
ponožky zelené
punčochové kalhoty tělové barvy

Přípustné součásti:

golfky zelené
košile zelená s krátkými rukávy
košile bílá s krátkými rukávy
hubertus zelený
bunda zelená
svetr zelený
šála zelená
pláštěnka zelená
kalhoty pracovní
boty pracovní
gumové nebo gumofilcové holínky
opasek
rukavice
služební brašna
návleky na boty

Příloha č. 2

Anhang Nr. 2 des Erlasses Nr. 79/1996
Modellabzeichen der staatlichen Waldverwaltung (Maßnahme 1: 1)

1) Artikel 31 des Gesetzes Nr. 65 / 1965 Slg., Arbeitsgesetzbuch.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung des Landwirtschaftsministeriums Nr. 79/1996 Slg. über den einheitlichen Dienst des Personals der öffentlichen Verwaltung der Wälder und deren Bezeichnung
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum19.04.1996
In Kraft seit19.04.1996
In Kraft bis-
Status Gültig
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