Dekret Nr. 78 / 2013 Coll.
Verordnung über die Energieeffizienz von Gebäuden
Gültig
Ordnung
In Kraft seit 01.04.2013
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78.
Ordnung
vom 22. März 2013
über die Energieleistung von Gebäuden
Das Ministerium für Industrie und Handel sieht gemäß § 14 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 406 / 2000 Coll., on Energy Management, geändert durch Gesetz Nr. 165 / 2012 Coll. und Gesetz Nr. 318 / 2012 Coll., zur Umsetzung von § 7 (8) und § 7a (6) des Gesetzes vor:
Gegenstand
Diese Verordnung setzt die betreffende Verordnung der Europäischen Union (1) um und sieht Folgendes vor:
a) die kostenoptimalen Anforderungen an die Energieeffizienz für Neubauten, wesentliche Änderungen in abgeschlossenen Gebäuden, ausgenommen wesentliche Änderungen in abgeschlossenen Gebäuden und nahezu energiesparenden Gebäuden;
b) das Verfahren zur Berechnung der Energieleistung des Gebäudes;
c) ein Modell zur Beurteilung der technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Durchführbarkeit alternativer Energieversorgungssysteme;
d) ein Modell zur Festlegung empfohlener Maßnahmen zur Verringerung der Energieleistung des Gebäudes;
e) die Gestaltung und den Inhalt der Lizenz und die Art und Weise, in der sie verarbeitet wird; und
f) die Lage der Lizenz im Gebäude.
Grundkonzepte
Im Sinne dieses Erlasses:
a) ein Referenzgebäude gleicher Art, gleicher geometrischer Form und Größe, einschließlich verglaster Oberflächen und Teile, gleicher Ausrichtung auf die Weltparteien, Abschirmung von umliegenden Gebäuden und natürlichen Hindernissen, gleicher innerer Struktur und gleicher typischer Verwendung und gleicher Klimadaten, die als Gebäude betrachtet werden, aber mit Referenzwerten für die Eigenschaften des Gebäudes, seiner Strukturen und seiner technischen Systeme;
b) die typische Nutzung des Gebäudes durch die übliche Nutzung des Gebäudes gemäß den Bedingungen der Innen- und Außenumgebung und des Betriebs, die für die Berechnung der Energieleistung des Gebäudes festgelegt sind;
c) Außenluft, Luft in benachbarten nicht beheizten Räumen, angrenzende Böden, benachbarte Gebäude und andere benachbarte Zone;
d) eine Raumumgebung innerhalb der Zone, die durch die Auslegungswerte für Temperatur, relative Luftfeuchtigkeit und Volumenstrom des Luftaustausches definiert ist, gegebenenfalls mit der Geschwindigkeit des inneren Luftstroms und der erforderlichen Beleuchtungsstärke innerhalb der Zone;
e) natürliche Belüftung nach dem Prinzip der Temperatur- und Druckdifferenz zwischen innerer und äußerer Luft;
f) Zwangslüftung durch mechanische Geräte;
g) ein Massen- oder Phänomensenergisator, der zur Herstellung mechanischer Arbeit oder Wärme oder zur Kontrolle chemischer oder physikalischer Prozesse verwendet werden kann;
(h) berechneter Energieverbrauch, der aus dem Energieverbrauch bestimmt wird, um eine typische Nutzung des Gebäudes zu gewährleisten, einschließlich der Effizienz der technischen Systeme, bei Kraftstoffverbrauch, ist der Energieverbrauch mit dem Brennstoff-Wärmewert verbunden;
— die für den Betrieb der technischen Systeme erforderliche Hilfsenergie;
(j) Primärenergie, die keinen Umwandlungsprozess erfährt; Gesamter Primärenergie ist die Summe der erneuerbaren und nicht erneuerbaren Primärenergie;
(k) den Primärenergiefaktor, der Koeffizient, mit dem die Komponenten der zugeführten Energie mit den einzelnen Energisern multipliziert werden, um eine ausreichende Menge an Primärenergie zu erhalten;
(l) um den Faktor der nicht erneuerbaren Primärenergie, der Koeffizient, mit dem die Komponenten der zugeführten Energie mit einzelnen Energisern multipliziert werden, um eine ausreichende Menge an nicht erneuerbarer Primärenergie zu erhalten.
Energieleistungsindikatoren des Gebäudes und deren Bestimmung
(1) Die Energieleistungsindikatoren des Gebäudes sind:
a) Gesamter Primärenergie pro Jahr;
b) nicht erneuerbare Primärenergie pro Jahr;
c) Gesamtenergie pro Jahr;
d) Teilenergie für technische Heizungs-, Kühl-, Lüftungs-, Feuchteregelungs-, Warmwasseraufbereitungs- und Beleuchtungssysteme pro Jahr;
e) den durchschnittlichen Wärmeübergangskoeffizienten;
f) Wärmeübertragungsfaktoren für einzelne Strukturen an der Systemgrenze;
(g) die Wirksamkeit der technischen Systeme.
(2) Die Werte der Energieleistungsindikatoren der bewerteten Gebäude und Referenzgebäude werden anhand der Dokumentation berechnet. Bei abgeschlossenen Gebäuden müssen die Eingangsdaten für die Berechnung mit dem aktuellen Zustand des Gebäudes übereinstimmen.
(3) Für die Berechnung der Werte der Energieleistungsindikatoren des Referenzgebäudes sind die Werte der Bauparameter, Bauelemente und Bauwerke und technischen Systeme des in Anhang 1 dieser Verordnung genannten Gebäudes und die Parameter der typischen Nutzung des Gebäudes zu verwenden.
(4) Die Berechnung der gesamten zugeführten Energie und der für die technische Heizung, Kühlung, Lüftung, Feuchteregelung, Warmwasserbereitung und Beleuchtung gelieferten Teilenergie erfolgt nach dem Verfahren gemäß Abschnitt 4.
(5) Die Berechnung der gesamten Primärenergie und der nicht erneuerbaren Primärenergie erfolgt nach dem in Abschnitt 5 festgelegten Verfahren.
(6) Die Berechnung des durchschnittlichen Wärmeübertragungskoeffizienten und Wärmeübertragungsfaktoren einzelner Strukturen an der Systemgrenze erfolgt nach dem tschechischen technischen Standard für die Berechnungsmethoden des Wärmeschutzes von Gebäuden 2).
(7) Die Berechnung der Effizienz der technischen Heizungs-, Kühl-, Lüftungs-, Feuchteregelungs-, Warmwasserbereitungs- und Beleuchtungssysteme erfolgt nach den einschlägigen tschechischen technischen Normen.
Berechnung der zugeführten Energie
(1) Die zugeführte Energie ist die Summe aus berechnetem Energieverbrauch und Hilfsenergie. Die Berechnung der gelieferten Gesamtenergie und der gelieferten Teilenergie erfolgt nach einer Berechnungsmethode mit einem Berechnungsintervall von höchstens einem Monat und je Zone.
(2) Die dem Gebäude zugeführte Gesamtenergie wird durch die Summe der zugeführten Teilenergie bestimmt und auch durch einzelne Energiegeber ausgedrückt.
(3) Die unterlieferte Heizenergie ist als Summe des berechneten Heiz- und Hilfsenergieverbrauchs für den Betrieb der technischen Heizung nach dem tschechischen technischen Standard für die Berechnung des Heiz- und Kühlenergiebedarfs (3) und des tschechischen technischen Standards für die Wärmesysteme in den Gebäuden (4) unter Verwendung typischer Gebäudenutzungswerte zu bestimmen.
(4) Die unterversorgte Kühlenergie ist als Summe der berechneten Kühl- und Hilfsenergieverbrauch für den Betrieb des technischen Kühlsystems nach dem tschechischen technischen Standard für die Berechnung des Heiz- und Kühlenergiebedarfs 3) unter Verwendung typischer Gebäudenutzungswerte zu bestimmen.
(5) Die unterlieferte Lüftungsenergie ist als Summe des berechneten Energieverbrauchs für den Transport der Luft zu bestimmen, die erforderlich ist, um den erforderlichen Luftaustausch in der inneren Umgebung und Hilfsenergie für den Betrieb des technischen Systems zur Zwangsbelüftung nach dem tschechischen technischen Standard für die Gebäudebelüftung 5) unter Verwendung typischer Gebäudenutzungswerte zu gewährleisten.
(6) Die gelieferte Luftfeuchte-Einstellenergie ist als Summe des berechneten Energieverbrauchs für die Luftfeuchte-Einstellung und Hilfsenergie für den Betrieb des technischen Luftfeuchte-Einstellsystems nach dem tschechischen technischen Standard für die Gebäudelüftung 5) unter Verwendung typischer Gebäudenutzungswerte zu bestimmen.
(7) Die für die Warmwasserbereitung gelieferte Unterenergie wird als Summe des berechneten Energieverbrauchs für die Warmwasserbereitung und Hilfsenergie für den Betrieb des technischen Systems für die Warmwasserbereitung nach dem tschechischen technischen Standard für thermische Systeme in Gebäuden bestimmt, die die Effizienz von Warmwasserbereitungssystemen regeln (6), wobei typische Gebäudenutzungswerte verwendet werden.
(8) Die unterlieferte Beleuchtungsenergie ist als Summe des berechneten Licht- und Hilfsenergieverbrauchs für den Betrieb des technischen Beleuchtungssystems nach dem tschechischen technischen Standard für die Energieauswertung von Gebäuden, die den Energiebedarf der Beleuchtung bestimmen, zu bestimmen (7). Für Zonen, in denen die Energieleistung der Beleuchtung vom Benutzer bestimmt wird, sind die für das Referenzgebäude geltenden Werte zu verwenden.
(9) Bei der Berechnung der gelieferten Energie gelten folgende Regeln:
a) der Teil, der zur Erzeugung von Strom oder Wärme außerhalb des Gebäudes verwendet wird, darf nicht in der gelieferten Energie gezählt werden;
b) die zugeführte Energie ist auch Teil des Gebäudes in technischen Systemen gemäß § 5 Abs. 2 Buchstabe a der erzeugten und verwendeten Solarenergie, Windenergie und Geothermie, ausgenommen Wärmepumpen;
c) die Umgebungsenergie ist Teil der zugeführten Energie bei Verwendung der Wärmepumpe. Dies wird als Differenz zwischen dem Energiebedarf der Wärmepumpe und dem berechneten Energieverbrauch der Wärmepumpe berechnet.
Berechnung der Primärenergie
(1) Die gesamte Primärenergie und die nicht erneuerbare Primärenergie für das Nenngebäude werden als Summe der gemäß Abschnitt 4 ermittelten Produkte der zugeführten Energie, aufgeschlüsselt nach einzelnen Energiegebern und den in Anhang 3 dieses Erlasses aufgeführten relevanten Primärenergiefaktoren berechnet. Bei der Energieversorgung, die außerhalb des Gebäudes mit demselben Verfahren erzeugt wird, muss die gesamte Primärenergie und die nicht erneuerbare Primärenergie auch außerhalb des Gebäudes gelieferte Energie und die für seine Produktion verwendete Energie enthalten.
(2) Zur Bestimmung der Gesamtgrundenergie und der nicht erneuerbaren Primärenergie für das in Absatz 1 genannte Nenngebäude ist die Kreditwürdigkeit der Energieerzeugung wie folgt zu begrenzen:
a) die energieerzeugenden technischen Systeme für ihre Verwendung in oder für ihre Lieferung außerhalb des Gebäudes innerhalb der Systemgrenze des Nenngebäudes, am Nenngebäude, aber nicht weiter an den dem Nenngebäude dienenden Hilfsgebäuden, die in erster Linie die Schutzeinrichtungen für Parkplätze, Verzierungen, Stützwände, verstärkte Flächen oder direkt an das Gebäude neben den Gebäuden sind;
b) die aus den unter Buchstabe a genannten technischen Systemen erzeugte Energie nur dann in die Primärenergie für das Nenngebäude einzubeziehen, wenn sie nicht bereits zugunsten anderer Gebäude ausgeschaltet wurde;
c) wenn die gemäß a) aufgestellten technischen Systeme ausschließlich für das Nenngebäude verwendet werden, so ist in jedem Monat nur deren Energienutzung in die Primärenergie einzubeziehen, bis zu dem Betrag der relevanten Teilenergie, die dem Nenngebäude zugeführt wird, der durch die Berechnung nach Artikel 4 bestimmt ist.
d) wenn die nach Buchstabe a) aufgestellten energieerzeugungstechnischen Systeme mit einem Strom- oder Wärmeenergieversorgungssystem verbunden sind, ist die Gesamtenergie in jedem Monat in der Primärenergie zu berücksichtigen, jedoch nicht mehr als das Doppelte der Gesamtenergie, die vom bewerteten Gebäude gemäß Abschnitt 4 geliefert wird.
(3) Die nicht erneuerbare Primärenergie für das Referenzgebäude wird berechnet
a) durch Multiplikation des berechneten Energieverbrauchs und der Hilfsenergie für jedes technische System durch die nicht erneuerbaren Primärenergiefaktoren gemäß den in Anhang 1 Tabelle 4 dieses Erlasses aufgeführten Verbrauchsarten und
b) nach dem 1. Januar 2015 durch Verringerung des nach Buchstabe a ermittelten Wertes der nicht erneuerbaren Primärenergie um den in Anhang 1 Tabelle 5 dieses Erlasses angegebenen Wert.
Energieleistungsanforderungen für Gebäude auf Kosten-optimalem Niveau
(1) Die Energieeffizienzanforderungen des neuen Gebäudes und des nahezu energiesparenden Gebäudes, berechnet auf Kosten-optimaler Ebene, werden erfüllt, wenn die Werte der Energieleistungsindikatoren des bewerteten Gebäudes gemäß § 3 (1) b), c) und e) die Referenzwerte der Energieleistungsindikatoren für das Referenzgebäude nicht überschreiten.
(2) Die Energieeffizienzanforderungen für eine größere Änderung des fertigen Gebäudes und für eine andere als eine wesentliche Änderung des fertigen Gebäudes, die durch Berechnung auf Kosten-optimaler Ebene bestimmt wird, werden erfüllt, wenn
a) die Werte der Energieleistungsindikatoren des bewerteten Gebäudes gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und e nicht höher sind als die Referenzwerte dieser Energieleistungsindikatoren für das Referenzgebäude; oder
b) die Werte der Energieleistungsindikatoren des in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben c und e genannten bewerteten Gebäudes nicht höher sind als die Referenzwerte dieser Energieleistungsindikatoren für das Referenzgebäude; oder
c) der Wert des Energieleistungsindikators des bewerteten Gebäudes für alle geänderten Gebäudemerkmale des Gebäudeumschlags gemäß § 3 Absatz 1 Buchstabe f) ist nicht höher als der Referenzwert dieses Energieleistungsindikators gemäß Tabelle 2 von Anhang 1 dieser Verordnung und gleichzeitig der Wert des Energieleistungsindikators des bewerteten Gebäudes für alle geänderten technischen Systeme gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g dieser Verordnung ist nicht niedriger als der Referenzwert dieser Energieleistung.
(3) Bei der Festlegung der Referenzwerte für die Energieleistungsindikatoren des Gebäudes gilt eine Erweiterung und Überstruktur, die den ursprünglichen Energiebezugsbereich um mehr als 25% erhöht.
Beurteilung der technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Machbarkeit alternativer Energieversorgungssysteme
(1) Die technische Durchführbarkeit alternativer Energieversorgungssysteme ist die technische Möglichkeit, ein alternatives Energieversorgungssystem zu installieren oder zu verbinden.
(2) Wirtschaftliche Machbarkeit bedeutet, eine einfache Investitionsrendite in einem alternativen Energieversorgungssystem zu erreichen, das kürzer ist als seine Lebensdauer (8). Im Falle eines thermischen Energieversorgungssystems besteht die wirtschaftliche Durchführbarkeit dieses alternativen Systems darin, eine einfache Rückführzeit für Investitionen in ein neues nicht-alternatives Energieversorgungssystem zu erreichen, das länger als die Lebensdauer dieses neuen nicht-alternativen Energieversorgungssystems im Gebäude verwendet werden soll.
(3) Umweltdurchführbarkeit bedeutet die Installation oder Verbindung eines alternativen Energieversorgungssystems, ohne die Menge an nicht erneuerbarer Primärenergie im Vergleich zum aktuellen oder vorgeschlagenen Zustand zu erhöhen.
(4) Die Bewertung der technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Machbarkeit alternativer Energieversorgungssysteme ist Teil des Lizenzprotokolls, dessen Muster in Anhang 4 dieses Erlasses festgelegt ist.
Modell zur Festlegung empfohlener Maßnahmen zur Verringerung der Energieleistung des Gebäudes
(1) Die Lizenz umfasst die Festlegung von empfohlenen technisch, funktionell und wirtschaftlich angemessenen Maßnahmen zur Verringerung der Energieleistung des bewerteten Gebäudes (nachstehend als "erweiterte Maßnahmen zur Verringerung der Energieleistung des Gebäudes" bezeichnet).
(2) Die technische Eignung der empfohlenen Maßnahme zur Verringerung der Energieleistung des Gebäudes wird durch die technische Möglichkeit seiner Installation demonstriert, die Funktionstauglichkeit wird durch seinen Zweck und den Einfluss auf andere wesentliche Funktionen des Gebäudes und der benachbarten Gebäude nachgewiesen, die wirtschaftliche Eignung wird durch die Erlangung einer einfachen Rückgabeperiode, die kürzer ist als die Lebensdauer der empfohlenen Maßnahme.
(3) Die Auswirkungen der empfohlenen Maßnahmen zur Verringerung der Energieleistung des Gebäudes werden zumindest auf der Grundlage der Einsparungen der insgesamt gelieferten und nicht erneuerbaren Primärenergie bewertet.
Muster und Inhalt der Lizenz
(1) Die Karte besteht aus einem Protokoll und einer grafischen Darstellung.
(2) Das Protokoll enthält:
a) den Zweck der Verarbeitung der Lizenz;
b) Grundinformationen zum bewerteten Gebäude;
c) Informationen zu Bauelementen, Strukturen und technischen Systemen;
d) die Energieleistung des bewerteten Gebäudes;
e) eine Bewertung der technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Machbarkeit alternativer Energieversorgungssysteme;
f) Maßnahmen zur Verringerung der Energieleistung des Gebäudes, einschließlich Maßnahmen zur Änderung des Gebäudeelements des Umschlags oder des technischen Systems;
g) Identifizierung des Energiespezialisten und Datum der Erteilung der Lizenz;
h) eine Quelle, in der Informationen über die Energieleistungsbescheinigung des Gebäudes erhalten werden können, insbesondere die Möglichkeit, die empfohlenen Maßnahmen zur Verringerung der Energieleistung des Gebäudes und zur Ermittlung der Kosten für die Durchführung dieser Maßnahmen und deren Finanzierung durchzuführen.
(3) Das Muster der Lizenz ist in Anhang 4 dieses Erlasses festgelegt.
(4) Grafische Darstellung der Lizenz
(a) ist das gleiche für ein neues Gebäude, ein Gebäude mit fast Null Energieverbrauch, eine größere Änderung des abgeschlossenen Gebäudes, eine andere als eine größere Änderung des abgeschlossenen Gebäudes, und zum Verkauf und Leasing des Gebäudes oder seines integrierten Teils. Nur in Abwesenheit von empfohlenen Maßnahmen werden die entsprechenden Abschnitte der nicht eingefüllten grafischen Darstellung und die Pfeile mit dem diesen Empfehlungen entsprechenden Energieleistungsindikatorwert angezeigt,
b) die Einstufung eines Gebäudes in die Klassifizierungsklassen der Energieleistung eines Gebäudes (nachstehend als Klassifizierungsklasse bezeichnet)
c) wird symmetrisch auf einem weißen Hintergrund von zwei A4-Seiten in der Höhe unter Verwendung von Standardschriftarten gemäß dem Muster in Anhang 4 dieses Erlasses platziert;
d) sie enthält die spezifischen Werte der Energieleistungsindikatoren des Gebäudes im Zusammenhang mit dem Energiereferenzbereich sowie die Werte der Energieleistungsindikatoren für das gesamte Gebäude.
(5) Eine Karte, die zum Verkauf oder Leasing eines Gebäudes verarbeitet wird, wenn eine Lizenz für andere Zwecke nicht erforderlich ist, muss nicht Teil des Protokolls gemäß Absatz 2 Buchstabe e enthalten.
(6) Die Klassen A bis G, deren verbale Ausdrücke und Werte für ihre Obergrenze in Anhang 2 dieses Erlasses festgelegt sind, sind für die gesamte gelieferte Energie, nicht erneuerbare Primärenergie, gelieferte Teilenergie und den durchschnittlichen Wärmeübertragungskoeffizienten zu bestimmen und werden in der grafischen Darstellung des in Anhang 4 dieses Erlasses genannten Passes verwendet.
(7) Die Grenzen der in Absatz 6 genannten Klassifizierungsklassen werden aus dem Referenzwert des klassifizierten Energieverbrauchsindikators des ER-Gebäudes bestimmt, der für die in Anhang 1 dieses Erlasses genannten Referenzbedingungen gleichmäßig bestimmt wird. Wenn ein abgeschlossenes Gebäude geändert wird, unterliegt der Bau eines Gebäudes mit fast Null Verbrauch und der Verkauf oder Leasing eines bestehenden Gebäudes der gleichen Größenordnung von Klassifizierungsklassen wie für neue Gebäude.
(8) Bei Familien- und Wohnhäusern ist die Klassifizierungsklasse für zur Kühlung gelieferte Teilenergie nicht angegeben.
Bedingungen für den Standort der Lizenz im Gebäude
Im Falle eines Gebäudes, das von einer öffentlichen Behörde verwendet wird, wird die grafische Darstellung der Lizenz in ihrer Fassung gemäß Anhang 4 dieses Erlasses auf der Oberfläche der Außenwand des Gebäudes unmittelbar neben dem öffentlichen Eingang zum Gebäude oder dem Bereich der vertikalen Wand im Eingangsraum innerhalb des Gebäudes neben diesem Eingang platziert.
Aufhebung
Dekret Nr. 148 / 2007 Coll., über die Energieleistung von Gebäuden, wird aufgehoben.
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. April 2013 in Kraft.
Minister:
MUDr. Kuba v. r.
Příloha č. 1
Anhang Nr. 1 des Erlasses Nr. 78 / 2013 Coll.
Parameter und Werte des Referenzgebäudes, Benchmarks für geänderte Bauelemente des Gebäudeumschlags und Benchmarks für geänderte technische Systeme des Gebäudes
(1) Die Parameter und Werte des Referenzgebäudes sind so festgelegt, dass ein kostenoptimales Energieniveau von Gebäuden und Bauelementen gewährleistet ist, das für ihren erwarteten wirtschaftlichen Lebenszyklus gemäß dem vergleichenden methodologischen Rahmen (1) berechnet wird.
(2) Die Parameter und ihre Werte in den Tabellen 1, 4 und 5 dieses Anhangs charakterisieren das Referenzgebäude, um die Anforderung zur Bewertung des gesamten Gebäudes zu belegen. Bei Parametern, die die Berechnung der Energieleistung eines Gebäudes betreffen, für das keine Referenzwerte festgelegt sind, sind die dem vorgeschlagenen Gebäude entsprechenden Werte zu verwenden.
(3) Die Tabellen 2 und 3 dieses Anhangs zeigen die Parameter und deren Referenzwerte für die geänderten Gebäudeumhüllungselemente und die geänderten bautechnischen Systeme zur Nachweis der Anforderungen nur durch die Merkmale der in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c genannten Elemente.
(4) Der Referenzwert des durchschnittlichen Wärmeübergangskoeffizienten des Einzonengebäudes Uem, R wird nach der Beziehung bestimmt:
a) Uem, R = Uem, N, 20, R, (1)
für θim von 18 ° C bis 22 ° C einschließlich, mit Ausnahme von Gebäuden mit fast null Energieverbrauch, für die die Beziehung (1) gilt für θim von 18 ° C einschließlich;
b) Uem, R = Uem, N, 20, R · 16 / θim-4.2
für andere Werte von θim
wenn Uem, N, 20, R der erforderliche Grundwert des durchschnittlichen Wärmeübertragungskoeffizienten eines einzelnen Zonengebäudes in W / (m2) ist, der gemäß den Absätzen 5 und 6 bestimmt ist;
θim vorherrschende Design Innentemperatur in der Gebäudezone nach ČSN 730540-2: 2011, v ° C.
(5) Der erforderliche Grundwert des mittleren Wärmeübertragungskoeffizienten des Einzonengebäudes Uem, N, 20, R wird als gewichtetes Mittel der Standard-Wärmeübertragungswerte der UN, 20 aller Wärmeaustauschstrukturen des Deckels des Einzonengebäudes nach der Beziehung bestimmt
Uem, N, 20, R = fR · UN, 20, j · Aj · Bj / Aj + IG, R (3)
der durchschnittliche Wärmeübertragungskoeffizient gemäß Tabelle 1 dieses Anhangs ist der Reduktionsfaktor;
UN, 20j Standard-Sollwert des Wärmeübertragungskoeffizienten des ersten Wärmeaustauscherdesigns für die überwiegende Innentemperatur von 20 °C, in W / (m2), nach ČSN 730540-2: 2011
a) wenn die Summe der transparenten Flächen aus mehr als 50 % des Wärmetauschteils der Außenwände des Gebäudes besteht, ist nur der entsprechende Standardwert des Wärmeübertragungskoeffizienten UN, 20 für Öffnungen und für andere transparente Oberflächen der erforderliche Standardwert des Wärmeübertragungskoeffizienten UN, 20 für Außenwände zu berücksichtigen;
b) für ein Gebäude mit einer leichten Umfangshülle, der Norm UN, 20 für die lichtundurchlässige Füllung, der Norm UN, 20 für die Außenwände und die transparente Füllung, der Norm UN, 20 für die Öffnungen in der Außenwand bei der Bestimmung des Uems, N, 20 für die lichtdurchlässige Füllung;
Der aus den Außenabmessungen ermittelte Bereich der vorgenannten Wärmeaustauschstruktur in m2;
bj Temperaturreduktionsfaktor entsprechend dem ersten Entwurf nach ČSN 73 0540-2: 2011;
In Tabelle 1 dieses Anhangs.
(6) Bei Neubauten darf der erforderliche Grundwert des durchschnittlichen Wärmeübertragungskoeffizienten des Einzonengebäudes Uem, N, 20, R gemäß Absatz 5 nicht überschreiten:
(a) für Wohngebäude
Uem, N, 20, R, max = 0,50 W / m2 · K; 4
b) für andere Gebäude
Uem, N, 20, R, max = 1,50 W / m2 · K, wenn A / V ≤ 0,2 m2 / m3;
Uem, N, 20, R, max = 0,45 W / m2 · K, wenn A / V > 1,0 m2 / m3;
Uem, N, 20, R, max = 0,30 + 0,15 A / V, für andere Werte A / V 5
wobei A die Temperatur-Austauschfläche der Umhüllung der Zone gemäß ČSN 730540-2: 2011 in m2 ist;
V Volumen der Gebäudezone, bestimmt aus äußeren Abmessungen, in m3.
(7) Als gewichtetes Mittel der Werte für jede Zone wird der Referenzwert des mittleren Wärmeübertragungskoeffizienten des Mehrzonengebäudes Uem, R bestimmt.
Uem, R = ITEM, R, j · Vj / ITEVj 6
wenn der Uem, R, j der Referenzwert des durchschnittlichen Wärmeübertragungskoeffizienten der ersten Bauzone in W / (m2) K ist, bestimmt nach demselben Verfahren wie der Uem, R für ein einzelnes Gebäude gemäß den Absätzen 4 bis 6,
Vj Volumen der ersten Zone des Gebäudes, bestimmt aus äußeren Abmessungen, in m3.
Tab. 1 - Parameter und Werte des Referenzgebäudes
| Parametr | Označení | Jednotky | Referenční hodnota | ||
|---|---|---|---|---|---|
| Dokončená budova a její změna | Nová budova | Budova s téměř nulovou spotřebou energie | |||
| Redukční činitel požadované základní hodnoty průměrného součinitele prostupu tepla | fR | - | 1,0 | 0,8 | 0,7 |
| Průměrný součinitel prostupu tepla jednozónové | Uem,R | W/(m2∙K) | hodnota podle odstavce 4 | ||
| Průměrný součinitel prostupu tepla vícezónové | Uem,R | W/(m2∙K) | hodnota podle odstavce 7 | ||
| Přirážka na vliv tepelných vazeb | ∆Uem,R | W/(m2∙K) | 0,02 | ||
| Vnitřní tepelná kapacita | CR | kJ/(m2∙K) | 165 | ||
| Celková propustnost slunečního záření (solární faktor) | gR | - | 0,5 | ||
| Činitel clonění aktivními stínícími prvky pro režim chlazení | Fsh,R | - | 0,2 | ||
| Vyrobená elektřina | Qel,R | (kWh) | 0 | ||
| Využitá energie slunečního záření, energie větru a geotermální energie | Qenv,R | (kWh) | 0 | ||
| Účinnost výroby energie zdrojem tepla1) | ηH,gen,R | % | 80 | ||
| Účinnost distribuce energie na | ηH,dis,R | % | 85 | ||
| Účinnost sdílení energie na | ηH,em,R | % | 80 | ||
| Chlazení | |||||
| Chladicí faktor kompresorového zdroje chladu | EERC,gen,R2) | W/W | 2,7 | ||
| Chladicí faktor ostatních zdrojů chladu | EERC,gen,R2) | W/W | 0,5 | ||
| Účinnost distribuce energie na chlazení | ηC,dis,R | % | 85 | ||
| Účinnost sdílení energie na chlazení | ηC,em,R | % | 85 | ||
| Qfuel,C | kWh | 0 | |||
| Větrání | |||||
| Měrný příkon ventilátoru systému | PSFPahu,R | W.s/m3 | 1750 | ||
| Účinnost zpětného získávání tepla systému | ηH,hr, R | % | 60 | ||
| Účinnost zpětného získávání tepla systému | ηH,hr, R | % | 40 | ||
| Úprava vlhkosti vzduchu | |||||
| Účinnost zdroje úpravy vlhkosti systému vlhčení | ηRH+,gen,R | % | 70 | ||
| Účinnost zdroje úpravy vlhkosti systému odvlhčení | ηRH-,gen,R | % | 65 | ||
| Účinnost zpětného získávání vlhkosti systému | ηRH,r,R | % | 0 | ||
| Příprava teplé vody | |||||
| Účinnost zdroje tepla pro přípravu teplé vody1) | ηW,gen,R | % | 85 | ||
| Měrná tepelná ztráta zásobníku teplé vody vztažená k objemu zásobníku v litrech do celkového objemu zásobníků 400 litrů | QW,st,R | Wh/(l.den) | 7 | ||
| Měrná tepelná ztráta zásobníku teplé vody vztažená k objemu zásobníku v litrech nad celkový objem zásobníků 400 litrů | QW,st,R | Wh/(l.den) | 5 | ||
| Měrná tepelná ztráta rozvodů teplé vody vztažená k délce rozvodů teplé vody | QW,dis,R | Wh/(m.den) | 150 | ||
| Osvětlení | |||||
| Průměrný měrný příkon pro osvětlení pro rodinné a bytové domy vztažený k osvětlenosti zóny | pL,lx,R | W/(m2.lx) | 0,05 | ||
| Průměrný měrný příkon pro osvětlení pro ostatní | PL,lx,R | W/(m2.lx) | 0,1 | ||
| Činitel závislosti na denním světle | FD,R | (-) | 1 | ||
| Korekční činitel typu oběhového čerpadla | fp,ctl,R | (-) | 1 | ||
Anmerkungen:
(1) bei der Kraftstofferzeugung im Zusammenhang mit dem Heizwert für Brennstoffe,
2) Bestimmt nach ČSN EN 14511-2 - Klimaanlagen, Flüssigkeitskühleinheiten und Wärmepumpen mit elektrisch angetriebenen Kompressoren für Raumheizung und Kühlung - Teil 2: Prüfbedingungen
Tab. 2 - Referenzparameter und -werte für geänderte Bauelemente der Gebäudehülle
| Parametr | Označení | Jednotka | Referenční hodnota |
|---|---|---|---|
| Součinitel prostupu tepla | UR | W/(m2∙K) | Doporučená hodnota dle ČSN 730540-2:2011 |
Tab. 3 - Referenzparameter und -werte für modifizierte bautechnische Systeme
| Parametr | Označení | Jednotka | Referenční hodnota |
|---|---|---|---|
| Účinnost výroby energie zdrojem tepla pro | ηH,gen,R | % | 80 |
| Chladicí faktor kompresorového zdroje chladu | EERC,gen,R2) | W/W | 2,7 |
| Chladicí faktor ostatních zdrojů chladu | EERC,gen,R2) | W/W | 0,5 |
| Topný faktor tepelného čerpadla | COPH,gen,R3) | W/W | 3,0 |
| Účinnost zpětného získávání tepla -rovnotlaký systém | ηH,hr,sys4) | (%) | 60 |
Anmerkungen:
1) Bei der Kraftstofferzeugung im Zusammenhang mit dem Heizwert für Brennstoffe
2) Bestimmt nach ČSN EN 14511-2 - Klimaanlagen, Flüssigkeitskühleinheiten und Wärmepumpen mit elektrisch angetriebenen Kompressoren für Raumheizung und Kühlung - Teil 2: Prüfbedingungen
3) Bestimmt nach ČSN EN 14511-2 - Klimaanlagen, Flüssigkeitskühleinheiten und Wärmepumpen mit elektrisch angetriebenen Raumheizungs- und Kühlkompressoren - Teil 2: Testbedingungen für 2 / 35 ° C (Luft / Wasser), 0 / 35 ° C (Erd / Wasser), oder 10 / 35 ° C (Wasser / Wasser)
4) nach EN 308 gebaut
es ist der sogenannte Trockenwirkungsgrad des Rekuperators selbst ohne den Einfluss der Einheit und Lüfter für den Arbeitspunkt auf den Wert von 50 % der Nennleistung der Vorrichtung, in der der Rekuperator verwendet wird
Tabelle 4 - Primärenergiefaktorwerte für Referenzgebäude
| Typ spotřeby | Faktor neobnovitelné primární energie (-) |
|---|---|
| 1,1 | |
| Chlazení | 3,0 |
| Příprava teplé vody | 1,1 |
| Úprava vlhkosti vzduchu | 3,0 |
| Mechanické větrání | 3,0 |
| Osvětlení | 3,0 |
| 3,0 |
Tabelle 5 - Verringerung des für das Referenzgebäude ermittelten Wertes der nicht erneuerbaren Primärenergie (durch Erhöhung der Nutzung erneuerbarer Ressourcen oder durch Erhöhung der Parameter der Gebäudehülle oder der technischen Systeme des Gebäudes)
| Parametr | Označení | Jednotky | Druh budovy nebo zóny | Referenční hodnota | ||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Dokončená budova a její změna po 1.1. 2015 | Nová budova po 1.1. 2015 | Budova s téměř nulovou spotřebo u energie | ||||
| Snížení hodnoty neobnovitelné | ∆ep,R | % | Rodinný dům | 3 | 10 | 25 |
| Bytový dům | 3 | 10 | 20 | |||
| % | Ostatní | 3 | 8 | 10 | ||
Příloha č. 2
Anhang Nr. 2 des Erlasses Nr. 78 / 2013 Coll.
Energieleistungsklassen des Gebäudes
Im Vergleich zu den ermittelten Energieleistungsindikatoren des in Abschnitt 10 (1) genannten Gebäudes werden sie in die nach ihrer Obergrenze nach der Tabelle in diesem Anhang ermittelten Klassifizierungsklassen eingeteilt und in der Lizenz mit der grafisch ausgedrückten Skala der Klassifizierungsklassen verglichen.
| Klasifikační třída | Hodnota pro horní hranici klasifikační třídy | Slovní vyjádření klasifikační třídy | |
|---|---|---|---|
| Energie | Uem | ||
| A | 0,5 × ER | 0,65 × ER | Mimořádně úsporná |
| B | 0,75 × ER | 0,8 ×x ER | Velmi úsporná |
| C | ER | Úsporná | |
| D | 1,5 × ER | Méně úsporná | |
| E | 2 × ER | Nehospodárná | |
| F | 2,5 × ER | Velmi nehospodárná | |
| G | Mimořádně nehospodárná | ||
Anmerkung:
Zur Anzeige der Energieleistungsindikatoren eines Gebäudes in Informations- und Werbematerial beim Verkauf oder Verleih eines Gebäudes oder eines kompletten Teils davon wird eine vereinfachte Darstellung verwendet, die nur die Klassifizierungsklasse des aktuellen Zustands der gesamten gelieferten Energie enthält und dessen spezifischer Wert im Zusammenhang mit dem Energiebezugsgebiet verwendet wird. Die Schriftgröße entspricht dabei der durch den Preis des Verkaufs oder Leasings angegebenen Schriftgröße. In Textwerbungen werden die beiden Pflichtangaben nur im Text angegeben.
Příloha č. 3
Anhang Nr. 3 des Erlasses Nr. 78 / 2013 Coll.
Primärenergiefaktoren des bewerteten Gebäudes
Tab. - Primäre Energiefaktorwerte für den Nennbau
| Energonositel | Faktor celkové primární energie (-) | Faktor neobnovitelné primární energie (-) |
|---|---|---|
| Zemní plyn | 1,1 | 1,1 |
| Černé uhlí | 1,1 | 1,1 |
| Hnědé uhlí | 1,1 | 1,1 |
| Propan-butan/LPG | 1,2 | 1,2 |
| Topný olej | 1,2 | 1,2 |
| Elektřina | 3,2 | 3,0 |
| Dřevěné peletky | 1,2 | 0,2 |
| Kusové dřevo, dřevní štěpka | 1,1 | 0,1 |
| Energie okolního prostředí (elektřina a teplo) | 1,0 | 0,0 |
| Elektřina - dodávka mimo | -3,2 | -3,0 |
| Teplo - dodávka mimo | -1,1 | -1,0 |
| Soustava zásobování tepelnou energií s vyšším než 80% podílem | 1,1 | 0,1 |
| Soustava zásobování tepelnou energií s vyšším než 50% a nejvýše 80 % podílem | 1,1 | 0,3 |
| Soustava zásobování tepelnou energií s 50% a nižším podílem | 1,1 | 1,0 |
| Ostatní neuvedené energonositele | 1,2 | 1,2 |
Příloha č. 4
Anhang Nr. 4 des Erlasses Nr. 78 / 2013 Coll.
Muster-Energieleistungszertifikat des Gebäudes
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Dekret Nr. 78 / 2013 Coll., über die Energieleistung von Gebäuden |
|---|---|
| Art der Vorschrift | Ordnung |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 29.03.2013 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.04.2013 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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