Dekret Nr. 77 / 2018 Coll.
Erlass zur Festlegung von Formalitäten und Modellen bestimmter Bildungsdokumente für akkreditierte Qualifizierungskurse, zertifizierte Kurse und Spezialisierung
Gültig
In Kraft seit 30.05.2018
77.
ERKLÄRUNG
vom 9. Mai 2018
zur Festlegung von Formalitäten und Modellen bestimmter Bildungsdokumente für akkreditierte Qualifizierungskurse, zertifizierte Kurse und Spezialisierung
Gemäß § 90 Absatz 2 Buchstabe c des Gesetzes Nr. 96/2004 Slg. über die Voraussetzungen für die Gewährung und Anerkennung der Förderfähigkeit für die Ausübung nichtmedizinischer Berufe und für die Durchführung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Gesundheitsfürsorge und zur Änderung bestimmter damit zusammenhängender Gesetze (Gesetz über nichtmedizinische medizinische Berufe), geändert durch Gesetz Nr. 201 / 2017 Slg.:
Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Anforderungen und Modelle
a) eine Bescheinigung über die fachliche Kompetenz für den Gesundheitsberuf;
b) eine Bescheinigung über spezifische Kompetenzen;
c) ein Diplom zur Spezialisierung;
d) eine Bescheinigung über die fachliche Kompetenz für die Ausübung des Berufs eines anderen Berufstätigen;
(im Folgenden als Bildungsdokumente bezeichnet).
Formen von Bildungsdokumenten
(1) Die allgemeinen Anforderungen der Bildungsunterlagen sind:
a) die Bezeichnung des Ministeriums oder der akkreditierten Einrichtung, die das Ausbildungsdokument ausstellt, nämlich Name, Sitz und Identifikationsnummer der Person;
b) die Angaben der Person, an die das Bildungsdokument ausgestellt wird, nämlich den akademischen Titel, den Namen und den Nachnamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort;
c) die Zahl des Bildungsdokuments; und
d) Ort, Datum der Ausstellung des Bildungsdokuments und die Unterschrift der Person, die für das Ministerium oder für die akkreditierte Einrichtung handelt.
(2) Die spezifischen Anforderungen an Zeugnisse beruflicher Kompetenz, die für die Ausübung des Gesundheitsberufs erworben werden, sind:
a) einen Hinweis auf die Vollendung des akkreditierten Qualifizierungskurses;
b) die Bezeichnung des akkreditierten Qualifizierungskurses;
c) die Zahl der Akkreditierungsentscheidungen,
d) Angabe des Abschlusses der Abschlussprüfung;
e) die Bezeichnung des Gesundheitsberufs;
f) den Stempel (1) des akkreditierten Betriebs; und
g) die Unterschrift des Sachverständigen Garanten des Kurses und des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
(3) Die spezifischen Anforderungen des Zertifikats für spezifische Kompetenzen sind:
a) den Namen des zertifizierten Kurses;
b) die Zahl der Akkreditierungsentscheidungen,
c) Angabe der Anzahl der Stunden des Ausbildungsprogramms;
d) einen Hinweis auf die Vollendung des Ausbildungsprogramms;
e) einen Hinweis auf die Tätigkeiten, für die der Absolvent des beglaubigten Kurses spezifische Kompetenzen erworben hat, einschließlich der Definition der Tätigkeiten, die für die Gesundheitsversorgung bestimmt sind;
f) den Stempel (1) des akkreditierten Betriebs; und
(g) Unterschrift des Gläubigers des Kurses.
(4) Die besonderen Anforderungen des Diploms zur Spezialisierung sind:
(a) Angabe des Datums der Prüfung;
b) eine Bezeichnung des Fachgebietes;
c) die Bezeichnung des Spezialisten;
d) der Stempel (2) des Ministeriums; und
e) die Unterschrift des Vorsitzenden des Ausschusses für Technische Bescheinigung und die Unterschrift der Person, die für die benannte Organisation tätig ist, durch die das Ministerium das Diplom der Spezialisierung ausstellt.
(5) Die spezifischen Anforderungen an Zeugnisse beruflicher Kompetenz, die für die Ausübung des Berufs eines anderen Berufstätigen erworben werden, sind:
a) einen Hinweis auf die Vollendung des akkreditierten Qualifizierungskurses;
b) die Bezeichnung des akkreditierten Qualifizierungskurses;
c) die Zahl der Akkreditierungsentscheidungen,
d) Angabe des Abschlusses der Abschlussprüfung;
e) einen Hinweis auf den Beruf eines anderen Berufs;
f) den Stempel (1) des akkreditierten Betriebs; und
g) die Unterschrift des Sachverständigen Garanten des Kurses und des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
Zusätzliche Anforderungen an Bildungsdokumente
(1) Die Unterrichtsunterlagen sind auf einem Blatt 210 x 280 mm mit einer Toleranz von 3 mm und 100 Gramm Papier zu erstellen.
(2) Der Nachweis der Bildung ist bipartisan, mit einem grauen Unterdruck mit einem Motiv eines kleinen staatlichen Emblems und einem Motiv eines Lipidzweigs.
Modelle von Bildungsdokumenten
(1) Das Musterzeugnis der beruflichen Kompetenz für die Ausübung des Gesundheitsberufs ist in Anhang 1 dieses Erlasses festgelegt.
(2) In Anhang 2 dieses Erlasses ist das Musterzeugnis für die erworbene spezifische Kompetenz festgelegt.
(3) Das Modell des Diploms zur Spezialisierung ist in Anhang 3 dieses Erlasses aufgeführt.
(4) In Anhang 4 dieses Erlasses ist eine Musterbescheinigung für die berufliche Kompetenz eines anderen Berufs ausgestellt.
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 15. Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister für Gesundheit:
Mgr. et Mgr. Vojtěch v. r.
Příloha č. 1
Anhang Nr. 1 des Erlasses Nr. 77 / 2018 Coll.
Příloha č. 2
Anhang Nr. 2 des Erlasses Nr. 77 / 2018 Coll.
Příloha č. 3
Anhang Nr. 3 des Dekrets Nr. 77 / 2018 Coll.
Příloha č. 4
Anhang Nr. 4 des Erlasses Nr. 77 / 2018 Coll.
1) Absatz 2 (1) (t) des Gesetzes Nr. 352 / 2001 Slg., über die Verwendung von staatlichen Symbolen der Tschechischen Republik und über die Änderung bestimmter Gesetze, geändert.
2) Absatz 2 Absatz 1 Buchstabe r des Gesetzes Nr. 352 / 2001 Slg., geändert.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Dekret Nr. 77 / 2018 Slg., zur Bestimmung der Formalitäten und Modelle bestimmter Bildungsdokumente für akkreditierte Qualifizierungskurse, zertifizierte Kurse und Spezialisierung |
|---|---|
| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 15.05.2018 |
|---|---|
| In Kraft seit | 30.05.2018 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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