Regierungsverordnung Nr. 77 / 2010 Coll.

Verordnung der Kommission zur Festlegung bestimmter Bedingungen für die Gewährung einer Beihilfe im Rahmen einer spezifischen Marktförderungsmaßnahme im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

Gültig In Kraft seit 01.04.2010
77.
Regierungsverordnung
vom 8. März 2010
zur Festlegung bestimmter Bedingungen für die Gewährung einer Beihilfe im Rahmen einer spezifischen Marktfördermaßnahme im Sektor Milch und Milcherzeugnisse
Die Regierung bestellt gemäß § 2b Absatz 2 des Gesetzes Nr. 252 / 1997 Slg., über die Landwirtschaft, geändert durch Gesetz Nr. 128 / 2003 Slg., Gesetz Nr. 85 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 441 / 2005 Slg. und Gesetz Nr. 291 / 2009 Slg., und gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 256 / 2000 Slg., Gesetz Nr.
§ 1
Gegenstand
Diese Verordnung sieht bestimmte Bedingungen für die Gewährung von Beihilfen im Rahmen der spezifischen Marktfördermaßnahme im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (im Folgenden „Beihilfe“) an den Interventionsfonds für die staatliche Landwirtschaft (im Folgenden „Fonds“) nach der unmittelbar anwendbaren Europäischen Union1 vor.
§ 2
Beihilfeantrag
(1) Der Beihilfeantragsteller ist eine natürliche oder juristische Person (nachstehend als "Antragsteller" bezeichnet), die Milch oder Milcherzeugnisse unter einem anderen Gesetz zur Verfügung gestellt oder verkauft hat3).
(2) Der Antragsteller wird dem Fonds spätestens am 15. April 2010 einen Antrag auf Beihilfe im Fonds stellen.
§ 3
Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe
Der Fonds unterstützt den Antragsteller
(a) Milch, die der Antragsteller während des betreffenden Zeitraums an den zugelassenen Kunden geliefert hat, um die während des betreffenden Zeitraums im Milchquotenmanagementsystem festgestellte individuelle Referenzmenge zu erfüllen und dem Fonds gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Regierungsverordnung Nr. 244 / 2004 Slg. zur Festlegung der näheren Bedingungen für die Anwendung der Abgabe im Milch- und Milchsektor gemäß der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 258 /
b) Milch oder Milcherzeugnisse, die vom Antragsteller während des betreffenden Zeitraums verkauft werden, um die individuelle Referenzmenge an Milch für Direktverkäufe zu erfüllen, die während des betreffenden Zeitraums im Milchquotenmanagementsystem registriert ist und dem Fonds gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Erlasses Nr. 244 / 2004 Slg. über die Festlegung engerer Bedingungen für die Anwendung der Abgabe im Milch- und Milcherzeugnissesektor gemäß der gemeinsamen Marktorganisation 2007 / Coll.
§ 4
Bestimmung der Beihilfe
(1) Der Fonds legt den Satz für die Berechnung der Beihilfe auf der Grundlage des Anteils der in der Tschechischen Republik mit der Verordnung (EU) Nr. 1233/2009 der Kommission vom 15. Dezember 2009 zur Festlegung spezifischer Marktstützungsmaßnahmen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse in der geänderten Fassung sowie der Gesamtmenge der Milch oder Milcherzeugnisse fest, die von allen Antragstellern gemäß Artikel 3 in Kilogramm geliefert oder verkauft werden.
(2) Der Beihilfebetrag wird vom Fonds auf der Grundlage der Mengen festgesetzt, die dieser Antragsteller während des betreffenden Zeitraums in Kilogramm geliefert oder verkauft hat, multipliziert mit dem gemäß Absatz 1 festgesetzten Satz.
§ 5
Veröffentlichung des Satzes
Der Betrag des gemäß Absatz 4 (1) festgesetzten Zinssatzes wird spätestens am 15. Juni 2010 vom Fonds in einer Weise veröffentlicht, die einen Fernzugriff ermöglicht.
§ 6
Nichthilfe
Der Fonds wird dem Antragsteller keine Unterstützung gewähren, wenn die Beihilfe für Antragsteller weniger als 100 CZK beträgt.
§ 7
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. April 2010 in Kraft.
Ministerpräsident:
Ing. Fischer, CSc., v. r.
Minister für Landwirtschaft:
Ing. Shebesta v. r.
1) Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), geändert. Verordnung (EU) Nr. 1233/2009 der Kommission vom 15. Dezember 2009 zur Festlegung spezifischer Marktfördermaßnahmen für Milch und Milcherzeugnisse in der geänderten Fassung.
2) Gesetz Nr. 256 / 2000 Coll., über den staatlichen Agrarinterventionsfonds und zur Änderung bestimmter anderer Gesetze (Gesetz über den staatlichen Agrarinterventionsfonds), geändert durch Gesetz Nr. 128 / 2003 Coll., Gesetz Nr. 41 / 2004 Coll., Gesetz Nr. 85 / 2004 Coll., Gesetz Nr. 237 / 2004 Coll., Gesetz Nr. 482 / 2004 Coll.
3) Regierungsverordnung Nr. 244 / 2004 Slg. zur Festlegung der näheren Bedingungen für die Anwendung der Abgabe im Sektor Milch und Milcherzeugnisse auf die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 517 / 2004 Slg., Regierungsverordnung Nr. 258 / 2005 Slg. und Regierungsverordnung Nr. 293 / 2007 Slg.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 77/2010 Slg. zur Festlegung bestimmter Bedingungen für die Gewährung von Beihilfen im Rahmen der spezifischen Marktstützungsmaßnahme im Sektor Milch und Milcherzeugnisse
Art der Vorschrift-
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Verkündungsdatum29.03.2010
In Kraft seit01.04.2010
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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