Dekret Nr. 76 / 2009 Coll.

Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 162 / 2001 Slg. über die Bereitstellung von Daten aus dem Tschechischen Immobilienregister, geändert

Gültig Ordnung In Kraft seit 01.04.2009
76.
Ordnung
vom 18. März 2009
zur Änderung des Erlasses Nr. 162 / 2001 Slg. über die Bereitstellung von Daten aus dem tschechischen Immobilienregister, geändert
Das tschechische Amt von Geuměřický und cadastrální sieht gemäß § 30 Abs. 1 Buchstabe f des Gesetzes Nr. 344 / 1992 Slg. auf dem kadastralischen Eigentum der Tschechischen Republik (Kadastralrecht), geändert durch Gesetz Nr. 89 / 1996 Slg. und Gesetz Nr. 120 / 2000 Slg.:
Čl. I
Das Dekret des tschechischen Amtes für Geometrie und Katastrophe Nr. 162 / 2001 Coll. über die Bereitstellung von Daten aus dem tschechischen Immobilienregister, geändert durch Dekret Nr. 460 / 2003 Coll., Dekret Nr. 345 / 2004 Coll., Dekret Nr. 44 / 2005 Coll., Dekret Nr. 457 / 2006 Coll. und Dekret Nr. 50 / 2008 Coll., wird wie folgt geändert:
1. in Absatz 3 Buchstabe a:
"(a) Inspektion des Cadstr2), ausgenommen eine Sammlung von Dokumenten und einen Eigentumsüberblick aus dem Gebiet der Tschechischen Republik oder mündliche Informationen (§ 5)"
2. In Artikel 3 wird am Ende von Buchstabe h das Wort "oder " gestrichen.
3. In Artikel 3 wird am Ende von Ziffer i der Punkt durch "oder " ersetzt und der folgende Punkt (j) angefügt:
"j) eine einfache Kopie der Dokumente aus der Katalogsammlung (§ 13a).
4. In Artikel 4 Absatz 2 wird folgender Buchstabe a angefügt:
"(a) gemäß Artikel 5 Absatz 2",
Die Buchstaben a und b werden umnummeriert.
5. Absatz 5 (2) wird gestrichen.
Absatz 3 wird Absatz 2.
6. In Artikel 7 gilt der Satz "Paragraph 13a (1) sinngemäß".
7. In Artikel 8 Absatz 1 werden die Worte "mit Ausnahme der Sammlung von Dokumenten" in elektronischer Form nach den Wörtern eingefügt.
8. In § 8 Abs. 1 kann der Satz "Anstelle einer reprogramischen Kopie, eines Rasterbildes oder eines Rasterbildes seiner Teile auf Anfrage bereitgestellt werden, wenn die Kopie das A4-Format überschreitet" nach dem vierten Satz eingefügt wird.
9. Im letzten Satz von Artikel 8 Absatz 1 werden nach den Worten die Worte "und ihre Rasterbilder" eingefügt.
10. In Ziffer 9 wird der Satz "Das Katastralamt erstellt Pressemitteilungen von solchen Inhalten und Anordnungen, wie dies das Katastralinformationssystem erlaubt. Am Ende des Absatzes 1 wird hinzugefügt.
11. Artikel 9 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Bei der Bereitstellung einer Pressemitteilung, die einen Eigentumsüberblick aus der Tschechischen Republik enthält, wendet das Zentralamt die Bestimmungen von § 13a Absatz 1 sinngemäß an."
Absatz 2 wird Absatz 3.
12. Absatz 10 (7) lautet wie folgt:
"(7) In den Anhängen 3 und 3a ist die Vergütung für die Bereitstellung von Daten aus dem Kataster durch Fernzugriff festgelegt."
13. Artikel 11 Absatz 2
"(2) Die in elektronischer Form gespeicherten Daten des Katasters werden in dem Umfang und der Struktur übermittelt, die durch das Katasterinformationssystem erlaubt ist. Im übrigen können die Daten des Katasters nur an die betroffene Person oder an die Person übermittelt werden, die das rechtliche Interesse oder einen anderen schwerwiegenden Grund für ihre Übermittlung nachgewiesen hat.
14. Nach Absatz 13 wird folgender Abschnitt 13a eingefügt:
„§ 13a
Einfache Kopien von Dokumenten aus der Katalogsammlung
(1) Die katastrophale Behörde macht auf Antrag eine einfache Kopie des Registers. Wird der Antrag auf einfache Kopie des Dokumentes aus der Registererhebung nicht persönlich oder über ein Datenfeld gestellt, so ist Folgendes beizufügen:
a) die amtlich zertifizierte Unterschrift des Antragstellers, wenn es sich um eine natürliche Person handelt;
b) durch eine offiziell beglaubigte Unterschrift einer natürlichen Person, die als Antragsteller tätig ist, wenn sie eine juristische Person ist; Dies gilt nicht, wenn das Ergebnis der Transaktion an die Adresse ihres Sitzes gesendet wird;
c) durch einen amtlichen Stempel und die Unterschrift der bevollmächtigten Person, wenn es sich um eine öffentliche Behörde oder eine Organisationsstelle des Staates handelt.
(2) Eine einfache Kopie der Dokumente aus der Katalogerhebung wird gemäß Anhang 7 gegen Zahlung zur Verfügung gestellt.
15. In Anhang Nr. 1 wird folgender Eintrag 113 angefügt:
„113Rastrový obraz reprografické kopieformát A460 Kč“.
16. Anhang 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
"d) In den Gebieten, in denen die Pakete vereinfacht eingetragen werden, sind auch Kopien des Teils des Karten- oder Kartenblatts des vorherigen Landregisters, auf dem die Pakete angezeigt werden, unter den Positionen 101 und 102 vorzulegen."
17. In Anhang 1 wird Buchstabe f angefügt:
"f) Die in den Positionen 101, 103, 105, 107, 108 und 111 genannten Vergütungen werden um 20 % erhöht, sofern ein Rasterbild zusammen mit der Kopie erstellt wird."
18. In Anhang 3 des Titels werden die Worte "mit PDF- oder HTML-Ausgaben" nach dem Wort" cadastral " eingefügt.
19. In Anhang 3 lautet die Fußnote einschließlich des Titels:
"Anmerkungen:
(a) PDF bedeutet Portable Document Format.
b) HTML bedeutet HyperText Markup Language Format.
c) Die Einheit der Messung "page" bedeutet jedes A4-Ausgangsmontageformat, im PDF-Format oder dessen Inhalt entsprechend dem Teil der Ausgabe im HTML-Format.
d) Die angezeigte Karte der Pakete und die Anzeige der Karte ist kostenlos durch Fernzugriff zu liefern.
20. Der folgende Anhang 3a wird nach Anhang 3 einschließlich Titel und Anmerkungen eingefügt:

"Anhang Nr. 3a zum Erlass Nr. 162 / 2001 Coll.
Fernzugriff auf Cadstraldaten (Webdienste) mit XML-Ausgängen (§ 10)
Položka SpecifikaceMěrná jednotka (MJ)Úplata za MJ
335Výpis z katastru nemovitostíkaždých započatých 20 parcel, staveb nebo bytů a nebytových prostorů (včetně rozestavěných)100 Kč
336Informace o parceláchparcela10 Kč
337Informace o stavbáchstavba10 Kč
338Informace o bytech a nebytových prostorech (jednotkách)jednotka10 Kč
339Přehled vlastnictvívýstup50 Kč
340Informace o průběhu řízenívýstup50 Kč
341Evidence práv pro osobuvýstup50 Kč
343Seznam souřadnic definičních bodůbod1 Kč
Anmerkungen:
(a) XML bedeutet erweitertes Markup-Sprachformat.
b) Die Ausgabe bezeichnet die Daten des Informationssystems über eine Person oder ein auf Anfrage vorgesehenes Verfahren.
c) Eine Eigentumserklärung bedeutet eine Druckausgabe, die für eine Person in einer Gebietseinheit erstellt wurde, die eine Liste der Kadastralgebiete enthält, die die Nummern der Eigentumsseiten angibt, auf denen die Person als Eigentümer oder andere Sachrechte eingetragen ist, oder dass es kein solches Recht im Kadastral gibt.
d) Einheit eine Wohnung oder einen Wohnraum (einschließlich Einbau) als definierter Teil des Hauses gemäß einer besonderen Regelung (12).
e) Die indikative Karte der Pakete und die Anzeige der Katasterkarte ist kostenlos durch Fernzugriff zu liefern.
21. In Anhang 4 werden die Worte "oder die Liste der Koordinaten der Definitionspunkte" nach den Wörtern" des Katasters " eingefügt.
22. In Anhang 4 wird folgender Eintrag 426 angefügt:
„426Výstup s obsahem odpovídajícím tiskovému výstupu podle § 9stránka50 Kč“.
23. In Anhang 4 Buchstabe n wird der zweite Satz gestrichen.
24. In Anhang 4 werden die Buchstaben p bis r angefügt:
„(p) Die indikative Paketkarte ist gemäß den Positionen 423 und 417 bis 420 (je nach Anzahl der Maßeinheiten jeder Position) vorzulegen.
q) Die Ausgabe gemäß Punkt 426 wird im Format Portable Document Format (pdf) bereitgestellt.
(r) Die Daten können auf der Grundlage eines schriftlichen Antrags, der von der Schule für die Verarbeitung von Bachelor- oder Diplomarbeiten zertifiziert wurde, kostenlos zur Verfügung gestellt werden."
25. In Anhang 7 lautet die Überschrift: "Vorbereitung einfacher Kopien der Katalogdokumente (§ 13a).
Čl. II
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. April 2009 in Kraft.
Vorsitzender:
Ing. Abendessen v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 76 / 2009 Slg., zur Änderung des Erlasses Nr. 162 / 2001 Slg., über die Bereitstellung von Daten aus dem Tschechischen Immobilienregister, geändert
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum30.03.2009
In Kraft seit01.04.2009
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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