Regierungsverordnung Nr. 76 / 1960 Coll.
Verordnung über einen einmaligen staatlichen Beitrag zur Verringerung der Schulden aus dem Wiederaufbau und dem Bau von Familienhäusern und landwirtschaftlichen Betrieben in einem Zeitraum von zwei Jahren
Diese Vorschrift verweist auf
Keine ausgehenden Zusammenhänge.
Auf diese Vorschrift verweisen
Keine eingehenden Zusammenhänge.