Dekret Nr. 74 / 2025 Coll.
Regierungsverordnung zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 454 / 2009 Slg., zur Festlegung, für die Zwecke des Strafgesetzbuches, was als Substanzen mit anabolen und anderen hormonellen Wirkungen und was ist die größere Menge von ihnen und was als eine Methode für die Zwecke des Strafgesetzbuches, zur Erhöhung der Sauerstoffübertragung im menschlichen Organismus und für andere Methoden mit Dotierwirkung, in der geänderten Fassung
Gültig
In Kraft seit 01.07.2025
74.
REGIERUNGSORDNUNG
vom 5. März 2025
zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 454 / 2009 Coll., zur Festlegung für die Zwecke des Strafgesetzbuches, was als anabole und andere hormonelle Substanzen und was ist die größere Menge von ihnen und was als eine Methode für die Zwecke des Strafgesetzbuches zur Erhöhung der Sauerstoffübertragung im menschlichen Organismus und andere Methoden mit Doping-Effekt, in der geänderten Fassung
Die Regierung bestellt gemäß § 289 (4) des Gesetzes Nr. 40 / 2009 Coll., krimineller Code:
Regierungsverordnung Nr. 454 / 2009 Coll., zur Festlegung, für die Zwecke des Strafgesetzbuches, was als Substanzen mit anabolen und anderen hormonellen Wirkungen und was ist die größere Menge von ihnen und was als eine Methode für die Zwecke des Strafgesetzbuches, bestehend aus zunehmender Sauerstoffübertragung im menschlichen Organismus und andere Methoden mit Doping-Effekt, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 2 / 2012 Coll. und Regierungsverordnung Nr. 359 / 2021
1. In Anhang Nr. 1, Teil A.2, Nummer 2 wird nach Nummer 2.1 folgende Nummer 2.2 eingefügt:
"2.2 S-23;
2. In Anhang 1 (B.1) (a) (4) wird folgende Nummer 4.1 eingefügt:
„4.1 ARA-290 (Cibinetid);
Die Unterpositionen 4.1 und 4.2 werden als Unterpositionen 4.2 und 4.3 umnummeriert.
3. In Anhang 1, Teil B.2 wird nach Buchstabe e folgender Buchstabe f eingefügt:
"(f) Freisetzung von Gonadoliberinpeptiden (GnRH), beispielsweise:
1. kisspeptin; '.
Buchstabe f wird unter Buchstabe g umnumeriert.
4. In Anhang Nr. 1, Teil B.3 wird am Ende von Buchstabe b das Semikolon durch "z.B." ersetzt und der folgende Punkt 1 angefügt:
„1 Dihexa (PNB-0408);
5. In Anhang Nr. 1, Teil B.3 (f) wird nach Nummer 1 folgende Nummer 2 eingefügt:
„2. thymosin α1 (thymalfasin);
6. In Anhang Nr. 1 wird am Ende von Teil C.4 das Semikolon durch "z.B." ersetzt und der folgende Punkt 1 angefügt:
"1. ACE-031 (ramatercept)."
7. in Anhang 1, Teil C.5 wird nach Buchstabe e folgender Buchstabe f eingefügt:
"(f) incretin und mimetics of incretin (GLP-1), wie:
1. Cagrilintid;
2. Liraglutid;
3. Mazdutid;
4. retatrutide;
5. Semaglutid;
6. Survovutid;
7. tirzepatid; '.
Buchstabe f wird unter Buchstabe g umnumeriert.
8. In Anhang 1 wird nach Teil C folgender Teil D eingefügt:
"D. SONSTIGE BIOAKTIVE STOFFE
D.1 Fragmente des Magenpeptids BPC
(a) Heilmittel wie:
1. BPC-157.
D.2 N-Methyltransferase-Inhibitoren (NNMT) wie:
1,5- Amino-1-methylchinolin.
D.3 Telomerase-Aktivatoren
(a) Epithalamin und seine Derivate wie:
1. Epitalone;
2. Livagen.
D.4. Peptide, die an Verbot gebunden sind, wie:
1. Adioptid.
D.5 Ein Analogon des Hormonparathyreoids zum Beispiel:
1. teriparatide.
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
Ministerpräsident:
Prof. Dr. Fiala, Ph.D., LL.M., v. r.
Justizminister:
JUDr. Blažek, Ph.D., v. r.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Regierungsverordnung Nr. 74 / 2025 Coll., zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 454 / 2009 Coll., zur Festlegung, für die Zwecke des Strafgesetzbuches, was als Substanzen mit anabolen und anderen hormonellen Wirkungen betrachtet wird und was die größere Menge an Stoffen ist und was als eine Methode für die Zwecke des Strafgesetzbuches angesehen wird, um die Sauerstoffübertragung im menschlichen Organismus und andere Methoden mit Dotierwirkung zu erhöhen, in der geänderten |
|---|---|
| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 20.03.2025 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.07.2025 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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