Regierungsverordnung Nr. 74 / 1995 Coll.

Verordnung der Regierung zur Festsetzung des Zollsatzes für die Einfuhr von Kartoffelstärke und Wein

Gültig Verordnung In Kraft seit 05.05.1995
Textfassungen: 05.05.1995
74.
Regierungsverordnung
vom 26. April 1995
zur Festsetzung des Zollsatzes für die Einfuhr von Kartoffelstärke und Wein
Die Regierung bestellt gemäß § 56 Abs. 2 und § 57 Abs. 1 g des tschechischen Nationalratsgesetzes Nr. 13 / 1993 Coll., Zollgesetz:
§ 1
a) Für die Unterposition 1108 13 00 - Kartoffelstärke gilt der Einfuhrzollsatz von 0% für ein Zollkontingent von 4 000 Tonnen.
b) Für die Unterposition 2204 10 - Schaumwein beträgt der Einfuhrzoll 25% für ein Zollkontingent von 3 800 Hektolitern.
c) Für die Unterposition 2204 21 - Wein in Behältnissen mit weniger als 2 Litern beträgt der Einfuhrzoll 25% für ein Zollkontingent von 40 000 Hektolitern.
d) Für die Unterposition 2204 29 - Wein in Schüttgütern, in Behältnissen über 2 Liter, beträgt der Einfuhrzollsatz 25 % für ein Zollkontingent von 150 000 Hektolitern.
§ 2
Für die Gültigkeitsdauer dieser Verordnung gelten die in Absatz 1 und unter den dort festgelegten Bedingungen festgelegten Zollsätze des Erlasses Nr. 265/1994 Slg., des Zolltarifs nicht. Für die Unterpositionen gemäß Abschnitt 1 Buchstabe a und unter den dort festgelegten Bedingungen gelten die im Zolltarif festgesetzten Zölle bis zum 31. Juli 1995 nicht.
§ 3
Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht nach dem 31. Juli 1995.
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Diese Verordnung läuft am 31. August 1995 aus.
Ministerpräsident:
Doc. Ing. Klaus CSc. v. r.
Stellvertretender Ministerpräsident und Finanzminister:
Ing. Coachman CSc. v. r.
Stellvertretender Ministerpräsident und Landwirtschaftsminister:
Ing. Lux v. r.

Melden Sie sich an für Notizen, Favoriten und Benachrichtigungen

Bewertung:

Kommentare 0

Um Kommentare zu schreiben, bitte melden Sie sich an.

Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 74/1995 Slg., zur Festsetzung des Zollsatzes bei der Einfuhr von Kartoffelstärke und Wein
Art der VorschriftVerordnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum05.05.1995
In Kraft seit05.05.1995
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
Favoriten
Browserverlauf