Verfassungsgesetz Nr. 74 / 1948 Coll.
Das Verfassungsrecht, das für eine Übergangszeit die Wahl und Autorität der Nationalversammlung und die Tätigkeiten der Nationalversammlung regelt
Diese Vorschrift verweist auf
Keine ausgehenden Zusammenhänge.
Auf diese Vorschrift verweisen
Keine eingehenden Zusammenhänge.