Regierungsverordnung Nr. 73 / 2023 Coll.

Verordnung der Regierung über die Einrichtung von Regeln für die gegenseitige Abhängigkeit von Zahlungen an Landwirte

Gültig In Kraft seit 01.04.2023
73.
REGIERUNGSORDNUNG
vom 15. März 2023
zur Festlegung von Regeln für die Einhaltung von Zahlungen an Landwirte
2c (5) des Gesetzes Nr. 252/1997 Slg., über Landwirtschaft, geändert durch Gesetz Nr. 85/2004 Slg., Gesetz Nr. 291 / 2009 Slg., Gesetz Nr. 179 / 2014 Slg. und Gesetz Nr. 382 / 2022 Slg., und § 1 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 256 / 2000 Slg., Gesetz Nr.
§ 1
Gegenstand
Diese Verordnung sieht nach den unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Europäischen Union ("Verordnung der Europäischen Union") 1 und gemäß dem Strategieplan der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union in der Tschechischen Republik Folgendes vor:
a) die von der Europäischen Union2 festgelegten zwingenden Verwaltungsanforderungen (im Folgenden „Anforderung“), die Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Status des Landes (im Folgenden „Standard“), die Bedingungen für die Cross-Compliance-Regeln (3) und die Folgen ihres Verstoßes für die Gewährung von Subventionen im Rahmen der Europäischen Union4 (im Folgenden „Subventionen“),
b) die Mindestanforderungen an die Verwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln (im Folgenden „Mindestanforderungen“) und die Folgen ihrer Nichteinhaltung für die Gewährung von Subventionen im Rahmen der Verordnung der Europäischen Union (5);
c) die von der Europäischen Union20 festgelegten sozialen Bedingungen und die Folgen ihrer Zuwiderhandlung für die Gewährung von Subventionen im Rahmen der Europäischen Union4.
§ 2
Definition der Begriffe
(1) Im Sinne dieser Verordnung:
a) die Hauptkultur verschiedener Pflanzengenra, die durch das botanische System der Klassifikation von Kulturen oder die Kultur jeglicher Art von Bruquish, Aubergine oder Cucurbits definiert ist, die auf dem Gebiet des Bodensteinteils im Bodenregister registriert ist, im betreffenden Jahr der Einreichung der Einzelanmeldung in der Wachstumssaison vom 1. Juni bis 31. August angewachsen ist, die für die Ernte bestimmt ist und von der Anmelderin in der einzigen Anmeldung angegeben ist;
b) ein umweltfreundliches Gebiet des Landblockteils oder eines Teils davon mit Dauergrünland, das am 1. Januar des betreffenden Jahres in den in Artikel 5 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Gebieten liegt; und
c) das Datum der Einreichung des einzigen Antrags; werden bei Vor-Ort-Kontrollen oder Kontrollen durch Überwachungsbereiche abweichende Daten von den in der einzigen Anmeldung vorgesehenen Daten festgestellt, so ist das Datum dieser Kontrollen das maßgebliche Datum.
(2) Der Nichtproduktionsbereich dient der Erfüllung der Bedingungen der Abschnitte 23 und 24 der Regierungsverordnung über die Gewährung von Direktzahlungen an Landwirte
a) das Landschaftselement oder ein Teil davon, das sich auf einem Teil des Bodenblocks mit einer Art landwirtschaftlicher Kultur von im Landnutzungsregister eingetragenen Standardland, Grasland oder Aal gemäß den Benutzerbeziehungen (nachfolgend „Landnutzungsregister“) des Antragstellers befindet;
b) Nektarinen im Rahmen der Regierungsverordnung über Direktzahlungen an Landwirte;
c) grüne Aale im Rahmen einer Regierungsverordnung zur Gewährung von Direktzahlungen an Landwirte;
d) ein Schutzband um ein registriertes Landschaftselement, das sich auf oder mit einem Teil eines Bodenblocks mit einer gemeinsamen Grenze zu einer Art landwirtschaftlichen Kultur von Standardland, einer Mindestbreite von 1 Meter von der Grenze des registrierten Landschaftselements und einer maximalen Netzbreite von 30 Metern von der Grenze des registrierten Landschaftselements befindet;
e) eine begrünte Eisenbahnlinie, deren Fläche den Mechanisierungslinien entspricht und auf der Fläche des Teils des Bodensteins mit einer Art landwirtschaftlicher Kultur von Standardland mit einer Mindestbreite von 2,5 Metern und einer zulässigen Gesamtbreite von 6 Metern beruht;
f) ein Schutzgürtel vom Typ Südost, dessen Fläche auf der Fläche des Teils des Bodensteins mit einer Art landwirtschaftlicher Kultur von Standardland definiert ist und vom Rand des Teils des Bodensteins mit einer Mindestbreite von 3 Metern und einer maximalen Flächenbreite von 30 Metern ausgeht,
g) einen Schutzgürtel entlang des Wassers einer Art Grundwassers nach einer Regierungsverordnung zur Gewährung von Direktzahlungen an Landwirte mit einer maximalen abzugsfähigen Breite von 30 Metern;
(h) ein Schutzgürtel des Premium-Wasser-Typs im Rahmen einer Regierungsverordnung zur Gewährung von Direktzahlungen an Landwirte mit einer maximalen abzugsfähigen Breite von 30 Metern;
— ein Schutzband mit einer zulässigen Gesamtbreite von 30 Metern auf der Grundlage von Bodenschutztechnologien Nr. 5 oder 6 gemäß Anhang 1 der vorliegenden Verordnung mit Kulturen gemäß Anhang 2 der vorliegenden Verordnung oder Bodenschutztechnologien Nr. 7 oder 8 gemäß Anhang 3 der vorliegenden Verordnung mit Kulturen gemäß Anhang 4 der vorliegenden Verordnung, ausgenommen Gerste, Hafer, Hirse, Weizen, Triticale, Roggen und deren Mischungen mit anderen Kulturen
(j) das in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a genannte Schutzband mit einer maximalen abzugsfähigen Breite von 30 Metern, mit Ausnahme der in Anhang 5 dieser Verordnung genannten Kulturen, deren Mischungen oder Mischungen mit anderen Kulturen oder Mischungen solcher Kulturen mit Grasland, sofern das in Anhang 5 dieser Verordnung genannte Erntegutverhältnis mehr als 50 % im Gemisch beträgt;
(k) einen Schutzgürtel im Rahmen einer Regierungsregelung für Agrarforstmaßnahmen;
(l) Biobelt nach der Untermaßnahme von Biokraftstoffen im Rahmen der Agrarumweltverordnung der Regierung;
(m) den Bereich, der in die Untermaßnahme des Schutzes der von der Verordnung der Regierung über die umweltfreundlichen Maßnahmen im Agrarbereich ergriffenen Fänge aufgenommen wurde;
(n) den Bereich, für den der Antrag gestellt wurde, unter Berücksichtigung der artenreichen Erfassung von landwirtschaftlich genutzten Flächen nach dem Erlass der Regierung über die umweltfreundlichen Klimamaßnahmen;
(o) ein Gebiet mit im Landnutzungsregister eingetragenen Interkrops als eine Art landwirtschaftlicher Kultur als Standardland, auf dem die Zwischenkultur für mindestens 8 Wochen gepflanzt wurde, einschließlich der Fläche, für die eine Anwendung für die Auswirkungen der Interkultur im Rahmen einer Regierungsverordnung zur Regelung der Agrarumweltmaßnahmen getroffen wurde; oder
(p) die Fläche mit im Landnutzungsregister eingetragenen Stickstoff-bindenden Kulturen als eine Art landwirtschaftlicher Kultur, der Standard-Ackerland, auf dem sich das Kulturgut mit Stickstoff-bindenden Kulturen befindet.
§ 3
Anforderungen
Die Liste der Anforderungen ist in Anhang 6 dieser Verordnung aufgeführt.
§ 4
Normen
Die Liste der Normen ist in Anhang 7 dieser Verordnung aufgeführt.
§ 5
Standard für die Erhaltung von Dauerrasen auf der Grundlage des Verhältnisses von Dauerrasen zu landwirtschaftlichen Flächen
(1) Der Antragsteller wird die Dauergrünland im Landnutzungsregister nicht auf eine der anderen Arten der landwirtschaftlichen Kultur auf dem Gebiet, das von dem im Landnutzungsregister eingetragenen Bodenstein verwendet wird, ändern, der nicht in Natura 2000-Gebieten liegt.
a) in den ersten und zweiten Zonen geschützter Landschaftsgebiete und im Gebiet der Nationalparks;
b) nationale Naturdenkmäler, nationale Naturschutzgebiete, Naturschutzgebiete und Naturdenkmäler;
c) innerhalb von 12 Metern des Wasserkörpers,
d) wie stark erodiert,
e) als nasse und Torfwiesen; oder
(f) im dritten Anwendungsgebiet gefährdeter Gebiete (6).
(2) Die Nichteinhaltung der in Absatz 1 genannten Bedingung darf nicht berührt werden, wenn die landwirtschaftliche Kultur die Dauergrünlandung auf einem umweltverträglichen Gebiet ist
a) im Zusammenhang mit der Beendigung von Landnutzungsvereinbarungen nach dem Land-Anpassungsgesetz und wenn nach einer Entscheidung über den Austausch oder die Übertragung von Eigentumsrechten auf landwirtschaftliche Flächen für den Teil des Bodenblocks eine Änderung der Registrierung der Art der landwirtschaftlichen Kultur von Dauerrasen auf eine andere Art landwirtschaftlicher Kultur stattgefunden hat;
b) Ackerland im ökologischen Landbau;
c) Dauerkultur Obstgärten;
d) die dauerhafte landwirtschaftliche Kultur des Weinbergs, wenn sie auf der in Absatz 1 Buchstabe c, d) oder f) genannten Fläche beruht und nicht gleichzeitig die in Absatz 1 Buchstaben a, b oder e genannte Fläche ist;
e) eine dauerhafte Kultur des schnell wachsenden Holzes in Zuchtplantagen, wenn sie auf der in Absatz 1 Buchstaben c, d oder f genannten Fläche beruht und nicht gleichzeitig die in Absatz 1 Buchstaben a, b oder e genannte Fläche ist;
f) eine weitere dauerhafte Kultur;
g) Gebiet im Rahmen der Regierungsverordnung über die Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen;
(h) das Landschaftselement;
— ein Agroforstraum im Rahmen einer Regierungsregelung für eine Agrarforstmaßnahme oder
(j) eine Fläche mit anderen landwirtschaftlichen Nutzpflanzen als den in Buchstabe j genannten.
(3) Ferner findet die in Absatz 1 genannte Zuwiderhandlung nicht statt:
a) für eine einzelne Fläche von höchstens 0,1 Hektar oder
b) wenn der gesamte oder ein Teil der Fläche mehr als 0,1 Hektar in Natura-2000-Gebieten beträgt.
(4) Absatz 1 gilt nicht für Flächen, die als kohlenstoffreiches Land von mehr als 0,1 Hektar, in dem eine dauerhafte Grünlandkultur umgewandelt wurde, eingetragen sind.
§ 5a
Standardschutz von kohlenstoffreichen Böden
(1) Der Antragsteller wird die Dauerrasen im Landnutzungsregister nicht auf eine der anderen Arten der landwirtschaftlichen Kultur auf dem im Landnutzungsregister eingetragenen Gebiet als kohlenstoffreiches Land, das sich auf dem von ihm verwendeten Bodenstein befindet, ändern.
(2) Die in Absatz 1 genannte Verletzung findet nicht statt, wenn
a) die kohlenstoffreiche Fläche 0,1 Hektar nicht überschreitet;
b) der gesamte oder ein Teil der Fläche mit einer Fläche von mehr als 0,1 Hektar in Natura 2000 liegt oder
c) die landwirtschaftliche Kultur der Dauerrasen wird verändert
1. im Rahmen der Beendigung der Landnutzungsvereinbarungen nach dem Land-Anpassungsgesetz, und wenn nach der Entscheidung, das Eigentumsrecht an landwirtschaftlichen Flächen für den Teil des Bodenblocks zu tauschen oder zu übertragen, eine Änderung der Registrierung der Art der landwirtschaftlichen Kultur von Dauerrasen auf eine andere Art landwirtschaftlicher Kultur stattgefunden hat; oder
2. zum Landschaftselement.
(3) Der Antragsteller auf dem im Landnutzungsregister eingetragenen Gebiet als kohlenstoffreiches Land, das sich auf dem Bodensteinteil des Bodens mit der Art der landwirtschaftlichen Kultur befindet, stellt die zum Zeitpunkt der Anmeldung im Landnutzungsregister eingetragenen landwirtschaftlichen Flächen sicher:
a) während des Zeitraums, der auf die Ernte der Hauptkultur folgt, der unter mindestens dem 31. Dezember des betreffenden Jahres fällt;
1. Einrichtung von Winterfrüchten oder mehrjährigen Kulturen,
2. durch Aussaat eines Teils des Bodensteins durch Zwischentropfen,
3. den Sturz des geernteten Ernteguts auf dem Bodenblock oder gegebenenfalls die nach dem Anbau von Kartoffeln und Zuckerrüben nachgelagerten Rückstände hinterlässt;
4. durch Zustand des Stummels des Erntegutes und dessen Verlassen ohne Erz; oder
5. den Boden nach dem Strippen halten,
b) während des gesamten Kalenderjahres, um eine vollständige Verarbeitung des Grundstücks durch Umwandlung zu vermeiden.
(4) Gleichzeitig darf der Antragsteller auf dem Gebiet, das im Landnutzungsregister eingetragen ist, kein neues Entwässerungssystem als kohlenstoffreiches Land aufbauen, das sich auf dem Bodenblock befindet.
(5) Der Verstoß
a) Absatz 3 gilt nicht für eine einzige Fläche von höchstens 1 Hektar und
b) Absatz 4 gilt nicht für eine Fläche von höchstens 0,1 Hektar.
§ 6
Standardverbot für das Brennen von Dornen auf Ackerland außer in Fällen, die durch Pflanzengesundheit gerechtfertigt sind
Der Antragsteller darf den von ihm verwendeten Bodenblock nicht mit einer Art landwirtschaftlichen Kulturstandards für Boden-, Gras- oder Aalpflanzenrückstände verbrennen, es sei denn, es gelten außergewöhnliche Pflanzenschutzmaßnahmen für:
a) alle Quarantäneschädigungsorganismen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019 / 2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016 / 2031 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Schutzmaßnahmen gegen Schadorganismen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690 / 2008 und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018 / 2019 in der geänderten Fassung; und
b) sonstige Schadorganismen gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) 2016 / 2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Schutzmaßnahmen gegen Schadorganismen von Pflanzen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228 / 2013, (EU) Nr. 52 / 2014 und (EU) Nr. 1143 / 2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69 / 364 / EEC, 74 / 647 / EWG, 98,
§ 7
Standard zur Festlegung von Schutzbändern an Oberflächenwasserkörpern
Der Antragsteller erfüllt die Bedingungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln auf seinem gebrauchten Teil des Bodenblocks, der dem Gewässerkörper des Oberflächenwassers benachbart ist, mit Ausnahme von geernteten Pflanzenrückständen, von Nutztieren bei der Weide oder während eines anderen Aufenthaltes auf dem landwirtschaftlichen Parzelle an den Oberflächenwasserkörpern durch:
a) mindestens 3 m von der Küste entfernt ein nicht befruchtetes Bodenschutzband aufrechtzuerhalten;
b) für einen Teil eines Bodenblocks mit einem durchschnittlichen Gradienten von mehr als 7 ° ein Schutzband von mindestens 25 m von der Uferlinie, dessen Fläche keine Düngemittel mit schnell freigesetztem Stickstoff enthält, mit Ausnahme von festen Düngemitteln; und
c) den Schutzgürtel ohne Verwendung von Pflanzenschutzmitteln mindestens 3 m von der Küste entfernt halten.
§ 8
Bodenmanagement-Standard, der das Risiko von Bodenabbau und Erosion reduziert, einschließlich unter Berücksichtigung der Neigung
(1) Der Antragsteller stellt sicher, dass die Standard-Arable-Lande als
(a) gemäß Anhang 17 dieser Verordnung stark erodiert wird durch Bohnen, Getreide, mit Ausnahme von Mais und Sorghum, oder Raps (im Folgenden als "Krop mit mittlerer Erhaltungswirkung" bezeichnet) angebaut, wenn die Gesamtfläche der Verbesserungskultur gemäß Anhang 19 der vorliegenden Verordnung, die im Landnutzungsregister eingetragen ist, auf dem Gebiet, das dem Gebiet der Kultur mit mittlerer Erhaltungswirkung im Jahr der Anwendung entspricht, und in den letzten 5 Jahren
b) leicht erodiert bei höherem Risiko gemäß Anhang 17 der vorliegenden Verordnung
1. Kulturen eine Kultur mit einem mittleren Schutzgrad, wenn die in Anhang 19 dieser Verordnung genannte Gesamtfläche der Verbesserung der Kulturpflanzen auf einem Gebiet, das dem Gebiet der Kultur entspricht, mit einem mittleren Schutzgrad im Jahr der Anwendung und in den letzten 5 Jahren mindestens 33% der Fläche der Kultur mit einem mittleren Schutzgrad für Vegetation, die im Jahr der Anwendung angebaut wird,
2. Kulturen Sorghum, Kartoffeln, Mais, Rüben, Sonnenblumen oder Soja (nachfolgend als "niedriger Pflanzenschutzeffekt" bezeichnet) nur mit der Anwendung von Bodenschutztechnologie in Folge mit der Anwendung von organischen Stoffen und mindestens einmal mit der Anwendung von festen Düngemitteln oder organischen Düngemitteln in einer Dosis von mindestens 25 Tonnen / Hektar, mit Ausnahme von Düngemitteln, die aus Geflügel, Slurry oder Verdauungsfrüchten gewonnen werden
c) eine leicht erosive, risikofreie Kultur gemäß Anhang 17 der vorliegenden Verordnung mit einem geringen Vegetationsschutz angebaut wird, sofern die in Anhang 19 der vorliegenden Verordnung genannte Gesamtfläche der Verbesserung der Kulturpflanzen auf dem Gebiet, das dem Bereich eines geringen Schutzgrades im Anwendungsjahr entspricht, und in den letzten 5 Jahren mindestens 33% des sechsfachen Anwendungsbereichs des Pflanzenschutzes mit einem niedrigen Vegetationsgrad angewachsen sind.
(2) Für den Teil des Bodensteins im ökologischen Landbau ist die in Absatz 1 Buchstaben a bis c genannte Bedingung auch dann zu erfüllen, wenn der Bereich der Verbesserung der Kulturen gemäß Anhang 19 der vorliegenden Verordnung, der im Landnutzungsregister des Anbaugebiets mit einer mittleren Erhaltungswirkung im Jahr der Anwendung oder im Vorjahr registriert ist, mindestens 50 % des Anbaugebiets mit einer mittleren Schutzwirkung der im Jahr der Anwendung angebauten Vegetation beträgt.
(3) Werden die in den Absätzen 1 und 2 genannten Bedingungen nicht erfüllt, so stellt der Antragsteller sicher, dass das Standardland als
(a) gemäß Anhang 18 dieser Verordnung stark erodiert;
1. wächst nicht Sorghum, Kartoffeln, Mais, Rüben, Sonnenblumen oder Soja (nachfolgend als "Krope mit einem niedrigen Schutz der Vegetation" bezeichnet) auf einer kontinuierlichen Oberfläche von mehr als 2 Hektar; und
2. Kulturen von Bohnen, Getreide, mit Ausnahme von Mais und Sorghum, oder Vergewaltigung auf einer kontinuierlichen Oberfläche von mehr als 2 Hektar mit nur der entsprechenden Bodenschutztechnologie gemäß Anhang 1 dieser Verordnung,
b) leicht erodiert bei höherem Risiko gemäß Anhang 18 der vorliegenden Verordnung
1. Kulturen mit einem geringen Vegetationsschutz auf einer kontinuierlichen Fläche von mehr als 2 Hektar nur unter Verwendung der geeigneten Bodenschutztechnologie gemäß Anhang 20 dieser Verordnung; und
2. Kulturen eine Kultur mit einem mittleren Schutzgrad für Vegetation auf einer kontinuierlichen Fläche von mehr als 2 Hektar nur unter Verwendung der entsprechenden Bodenschutztechnologie gemäß den Anhängen 3 und 1 dieser Verordnung; und
c) eine Kultur mit einem geringen Vegetationsschutz auf einer kontinuierlichen Fläche von mehr als 2 Hektar nur unter Verwendung der geeigneten Bodenschutztechnologie gemäß den Anhängen 20 und 21 dieser Verordnung, die ein leicht erodiertes Risiko gemäß den Tabellen 2 und 3 des Anhangs 17 dieser Verordnung aufweist.
(4) Mit Ausnahme des Gebietes, auf dem die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Bedingungen erfüllt sind, gilt die Fläche, die von Kulturen mit gleicher Schutzstufe ausgesät wird, die von einer anderen durch Kulturen mit gleicher Schutzart ausgesäten Dauerfläche durch den Bodenblock desselben Benutzers, der mit einer landwirtschaftlichen Aalkultur oder einer Grasfläche von weniger als 12 Metern registriert ist, als zusammenhängende Fläche der Ernte. Die Erosionsbedrohung einer solchen kontinuierlichen Erntefläche ist zu beurteilen, einschließlich Erosionsdrohung für den Teil des Bodenblocks der Aalkultur oder Grasland mit einer Toleranz von bis zu 20 % für die Nichteinhaltung der Breite oder Fläche.
(5) Für Bodenschutztechnik
a) Nr. 1 gemäß Anhang 1 der vorliegenden Verordnung, Bodenschutztechnologie Nr. 2 und 5 bis 8 gemäß Anhang 3 der vorliegenden Verordnung, Bodenschutztechnologie Nr. 1 bis 3 gemäß Anhang 20 dieser Verordnung und Bodenschutztechnologie Nr. 1 bis 3 gemäß Anhang 21 der vorliegenden Verordnung wenden die in Anhang 2 dieser Verordnung aufgeführten Kulturen an;
b) Nr. 4 gemäß Anhang 1 dieser Verordnung und Bodenschutztechnologie Nr. 4 gemäß Anhang 3 dieser Verordnung werden die in den Anhängen 11 und 12 dieser Verordnung genannten Kulturen verwendet und
c) Nr. 7 gemäß Anhang 1 der vorliegenden Verordnung und Bodenschutztechnologie Nr. 6 gemäß Anhang 20 der vorliegenden Verordnung gilt die in Anhang 5 dieser Verordnung aufgeführten Kulturen mit Ausnahme von Bohnen und Soja oder der in den Anhängen 11 und 12 dieser Verordnung aufgeführten Kulturen.
(6) Die in den Absätzen 1 und 3 genannten Bedingungen gelten nicht für:
a) Kulturen, wenn sie in einem Gemisch basieren, der Anteil dieser Kulturen in einem Gemisch von höchstens 20 %; und
b) Teile von Bodenblöcken, für die Informationen über die Anwendung von Maßnahmen zur Verringerung der Erosionsrisiken gemäß §§ 6 und 7 des Erlasses 240 / 2021 Slg. über den Schutz landwirtschaftlicher Flächen gegen Erosion in das Bodennutzungsregister aufgenommen werden.
(7) Die in Absatz 1 genannten Bedingungen gelten nicht für den Teil des Bodensteins, für den ein Antrag auf Gewährung einer Subvention für Agrarforstmaßnahmen gemäß der Regierungsverordnung über Agrarforstmaßnahmen gestellt wurde und auf dem die Voraussetzungen für diese Maßnahme erfüllt sind, sowie für die Gebiete, für die ein Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für die Deckung von landwirtschaftlichen Flächen im Rahmen der Agrarumweltmaßnahmen gestellt wurde und für die die Bedingungen gelten.
§ 9
Mindester Bodenbedeckungsstandard zur Vermeidung einer bloßen Bodenbildung in den empfindlichsten Zeiten
(1) Der Antragsteller stellt auf dem von ihm mit einer Art landwirtschaftlicher Kultur genutzten Bodenblock sicher, dass das landwirtschaftliche Standardland bis mindestens 31. Oktober des betreffenden Jahres von mindestens 80 % des im Bodennutzungsregister eingetragenen Flächengrunds abgedeckt wird.
a) die Errichtung von Winterfrüchten oder mehrjährigen Kulturen;
b) durch Aussaat eines Teils des Bodensteins mit einem Tropf;
c) den Sturz des geernteten Ernteguts auf dem Bodenblock oder gegebenenfalls die nach dem Anbau von Kartoffeln und Zuckerrüben nachgelagerten Rückstände;
d) durch Zustand des Stummels des Ernteguts und dessen Verlassen ohne Erz; oder
(e) indem man den Boden nach dem Strippen hält.
(2) Der Antragsteller stellt mindestens im Zeitraum vom 1. Juni bis 31. Oktober des betreffenden Jahres eine dauerhafte Weinbaukultur in dem von ihm verwendeten Bodenstein, mit Ausnahme des neu bepflanzten oder bepflanzten Weinguts für einen Zeitraum von bis zu 3 Jahren oder mindestens eine Teilung bei Reben unter 4 Jahren, sicher.
(a) Grasbezug,
b) die Errichtung einer mehrjährigen Kultur oder
c) das Vorhandensein eines Erntegutgemisches im Anschluss an die integrierte Weinerzeugung nach dem Erlass der Regierung über die umweltfreundlichen Klimamaßnahmen.
(3) Der Antragsteller stellt auf dem von ihm verwendeten Bodenblock mit einer Art landwirtschaftlicher Kultur eine dauerhafte Kultur von Obstgärten sicher, die in der Zeit vom 1. Juni bis 31. Oktober des betreffenden Jahres die Handhabungsfläche und einander abdeckt, mit Ausnahme eines neu bepflanzten oder installierten Obstgartens für bis zu 3 Jahre,
a) Grasbezug, einschließlich Mischungen mit doppeldosisigen Kräutern;
b) die Errichtung einer mehrjährigen Kultur oder
c) eine Kräutermischung von 1-jährigen Arten.
(4) Der Antragsteller des von ihm verwendeten Bodenblocks mit landwirtschaftlicher Aalkultur stellt sicher, dass dieser Bereich während mindestens dem 1. Juni bis 31. Oktober des betreffenden Jahres nicht abgedeckt ist und dass dieser Bereich im Falle des Endes der Agraraelkultur und des Transfers in eine andere Agrarkultur gemäß den Bedingungen der neuen Agrarkultur behandelt wird. Bedeckung bedeutet Anbau von Kulturen, die für die Bedingungen des Aales gesät, stubble oder hängenden Stummels ohne Orb.
(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Bedingungen gelten nicht für den Teil des Bodensteins unter dem ökologischen Landbau, auf dem die Copannine, Wurzel- oder Knollengemüse auf schweren Böden mit den Merkmalen der Hauptbodeneinheit 06 oder 07 gemäß dem Erlass Nr. 227 / 2018 Coll. auf den Merkmalen der Bodeneinheiten angebaut werden, sowie das Verfahren zu ihrer Bewirtschaftung und Aktualisierung.
(6) Die Bedingungen der Absätze 1 bis 4 gelten nicht für den Teil des Bodenblocks, auf dem Karotten, Zwiebeln, Radieschen, Kohl, Kale, Salat, Kohlrabi, Erbsen, Blumenkohl oder Brokkoli angebaut werden.
(7) Absatz 1 gilt nicht für eine Fläche mit landwirtschaftlicher Kultur von landwirtschaftlich genutzten Flächen, die auf einer im Landnutzungsregister eingetragenen Fläche als kohlenstoffreiche Fläche von mehr als 1 Hektar gelegen sind.
§ 10
Einsetzbarer Erntenrotationsstandard
(1) Der Antragsteller stellt für den Zeitraum vom 1. Juni bis 31. August des betreffenden Jahres mindestens 40 % der Fläche mit einer Art landwirtschaftlicher Kultur, die im Landnutzungsregister des Antragstellers eingetragenen landwirtschaftlichen Flächen im betreffenden Jahr des einzigen Antrags sicher, dass im Kalenderjahr, das dem einzigen Antrag vorausgeht, eine andere als die Hauptkultur auf demselben Gebiet des betreffenden Teils des Bodensteins oder eines Teils davon angebaut wird.
(2) Ist in dem Landregister keine Angaben über die in dem Kalenderjahr vor dem Einzelantrag angebaute Hauptkultur verfügbar, so gilt die in Absatz 1 genannte Bedingung als nicht auf diesem Gebiet erfüllt.
(3) Die in Absatz 1 genannte Bedingung ist auch durch die Aufnahme einer Zwischenpflanze unter den gleichen Hauptkulturen nacheinander zu erfüllen, sofern diese nach der Ernte der Hauptpflanze, die im Jahr vor der Einreichung der Einzelanmeldung angebaut wird, gesät wird und bis zur Aussaat der Hauptpflanze im Jahr der Einzelanwendung auf dem Parzelle verbleibt. Die Präsidialzeit vor der Errichtung der Zwischenpflanze und der nachfolgenden Hauptkulturen ist in der in dem ersten Satz genannten Anbauzeit einzubeziehen.
(4) Der Antragsteller stellt sicher, dass auf allen Gebieten des Antragstellers mit einer Art landwirtschaftlicher Kultur der Standard-Ackerland mindestens einmal in einem Zeitraum von 4 Jahren nacheinander durch die im Bodenregister eingetragene Hauptkultur ersetzt wird.
(5) Die in den Absätzen 1 und 4 genannten Bedingungen gelten nicht für Antragsteller,
(a) für die mehr als 75 % der landwirtschaftlich genutzten Fläche, die beim Antragsteller zum jeweiligen Zeitpunkt im Landnutzungsregister eingetragen ist,
1. Art der landwirtschaftlichen Kultur Grasland,
2. die Art der landwirtschaftlichen Kultur des Aales;
3. die Fläche, die für den Anbau von in Anhang 5 der vorliegenden Verordnung aufgeführten stickstoffbindenden Kulturen verwendet wird, oder deren Mischungen oder Mischungen dieser Kulturen mit anderen Kulturen, wenn das Verhältnis der in Anhang 5 dieser Verordnung genannten Kulturen im Gemisch mehr als 50 % beträgt;
4. das für den Anbau verwendete Gebiet gemäß Anhang 8 dieser Verordnung oder
5. den Bereich, auf dem diese Verwendungen gemäß den Nummern 1 bis 4 zusammengefasst werden;
b) für die mehr als 75 % der landwirtschaftlichen Fläche, die am Antragsteller zum jeweiligen Zeitpunkt im Landnutzungsregister eingetragen ist,
1. die Art der landwirtschaftlichen Kultur der Dauerrasen;
2. die Art der landwirtschaftlichen Kultur Grasland;
3. die für den Anbau von Kulturpflanzen gemäß Anhang 5 der vorliegenden Verordnung verwendete Fläche, deren Mischungen oder Mischungen dieser Kulturen mit anderen Kulturen;
4. die für den Anbau von Kulturpflanzen gemäß Anhang 8 dieser Verordnung verwendete Fläche;
5. den Bereich, auf dem die in den Nummern 1 bis 4 genannten Verwendungen kombiniert werden, oder
c) mit einer landwirtschaftlichen Fläche von bis zu 10 Hektar, die zum jeweiligen Zeitpunkt im Landnutzungsregister des Antragstellers eingetragen ist.
(6) Die in den Absätzen 1 und 4 genannten Bedingungen gelten nicht für:
a) Nichtproduktionsfläche; oder
b) einzelne Flächen einer Kultur mit einer Fläche von höchstens 0,1 Hektar.
(7) Die Nichteinhaltung der in den Absätzen 1 und 4 genannten Bedingungen findet nicht statt, wenn
a) die Fläche des Bodensteins wird im Bodennutzungsregister unter ökologischer Landwirtschaft erfasst;
b) die Fläche eines Teils des Bodenblocks oder eines Teils davon durch mehrjährige Kulturen gesät wird oder
c) diese Bedingungen sind mindestens 90 % der Fläche der Kultur erfüllt.
§ 11
Standard einer Flächenbegrenzung
(1) Der Antragsteller stellt sicher, dass während des Zeitraums vom 1. Juni bis 31. August des betreffenden Jahres der Bodenstein mit einer Art landwirtschaftlicher Kultur von landwirtschaftlichen Standardflächen keine Fläche von mehr als 30 Hektar pro Fläche hat, sofern die Fläche nicht vollständig durch:
a) eine Schutzzone mit einer Mindestbreite von 22 Metern, die mit Kulturpflanzen gemäß Anhang 5 oder 9 dieser Verordnung, deren Mischungen oder Mischungen von Gras der Familie Lipnoid mit Kulturen gemäß Anhang 5 der vorliegenden Verordnung bepflanzt wird;
b) die Fläche eines anderen Ernteguts mit einer Mindestbreite von 110 Metern;
c) ein Landschaftselement;
d) eine Kombination der in Buchstaben a und c genannten Maßnahmen oder
e) Gurte nach der Bodenschutztechnologie für die Pflanzenrotation gemäß Anhang 1 Nummer 6 und Anhang 3 Nummer 11 der vorliegenden Verordnung.
(2) Der Antragsteller stellt sicher, dass während des Zeitraums vom 1. Juni bis 31. August des betreffenden Jahres auf dem von ihm verwendeten Bodenblock mit einer Art landwirtschaftlicher Kulturstandard landwirtschaftlicher Flächen, die eine kontinuierliche Fläche von stark erodierten Flächen von mehr als 2 Hektar enthalten, oder deren Fläche mehr als 50 % von stark erodierten Flächen bedeckt ist, nicht eine kontinuierliche Fläche von einer Kultur der gleichen Pflanzenart wie durch das botanische System der Einreihung von
a) eine Schutzzone mit einer Mindestbreite von 22 Metern, die mit Kulturpflanzen gemäß Anhang 5 oder 9 dieser Verordnung, deren Mischungen oder Mischungen von Gras der Familie Lipnoid mit Kulturen gemäß Anhang 5 der vorliegenden Verordnung bepflanzt wird;
b) die Fläche eines anderen Ernteguts mit einer Mindestbreite von 110 Metern;
c) ein Landschaftselement;
d) eine Kombination der in Buchstaben a und c genannten Maßnahmen oder
e) Gurte nach der Bodenschutztechnologie für die Pflanzenrotation gemäß Anhang 1 Nummer 6 und Anhang 3 Nummer 11 der vorliegenden Verordnung.
(3) Nichteinhaltung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Bedingungen gilt nicht als Verstoß gegen:
a) Überschreitung oder Nichteinhaltung der Grundstücksgröße bis maximal 10 % der Anbaufläche;
b) die Nichteinhaltung von maximal 10 % der Breite oder Fläche des Schutzbandes oder anderer Kultur; oder
c) wenn sich ein vorübergehend unzulänglicher Bereich in der Breite des Bandes eines anderen Erntegutes oder in der Breite des Bandes befindet.
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Bedingungen gelten nicht für die Fläche des Bodensteinteils oder eines Teils davon;
(a) auf dem Gras auf Samen angebaut wird;
b) auf denen Stickstoff bindende Kulturen gemäß Anhang 5 der vorliegenden Verordnung angebaut werden, deren Mischungen, Mischungen von Gras der Familie und Kulturen gemäß Anhang 5 der vorliegenden Verordnung oder Kulturen gemäß Anhang 9 der vorliegenden Verordnung oder
c), die als Nichtproduktionsgebiet genutzt wird.
(5) Außerdem gelten die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Bedingungen nicht für einen Teil eines Bodensteins mit einer Größe
a) bis zu 40 Hektar, für die ein Antrag auf Gewährung einer Subvention auf die Auswirkungen von Biokraftstoffen oder auf den Schutz von Birnen gestellt wurde, die im Rahmen einer Regierungsverordnung für Agrarumweltmaßnahmen oder Agrarforstmaßnahmen im Rahmen einer Regierungsverordnung für Agrarforstmaßnahmen gefangen wurden und über die die Bedingungen für eine solche Untermaßnahme und Maßnahmen in der Wachstumsperiode vom 1. Juni bis 31. August des betreffenden Jahres erfüllt sind;
b) über 40 Hektar, für die ein Antrag auf Gewährung einer Subvention auf die Auswirkungen von Biopharmazeutika oder auf den Schutz von Birnen gestellt wurde, die im Rahmen einer Regierungsverordnung für Agrarumweltmaßnahmen oder Agrarforstmaßnahmen im Rahmen einer Regierungsverordnung für Agrarforstmaßnahmen ergriffen wurden und auf der die Bedingungen für derartige Untermaßnahmen und Maßnahmen in der Anbausaison vom 1. Juni bis 31. August des betreffenden Jahres festgelegt wurden, wobei die Fläche mindestens 5 % beträgt.
(6) Die Verflechtung von Flächen einer Kultur mit einer Fläche von bis zu 30 Hektar gemäß Absatz 1 oder bis zu 10 Hektar gemäß Absatz 2 durch eine Handhabungsfläche von maximal 12 Metern entlang der Grenze des Teils des Bodensteins, unabhängig von der Kulturpflanze in diesem Bereich, wird nicht als zusammenhängende Fläche einer Kultur betrachtet. Bei Flächen mit demselben Erntegut werden die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verteilungsbedingungen außerhalb des Handhabungsbereichs eingehalten.
(7) Der Bereich des im Bodennutzungsregister eingetragenen Landschaftselements ist nicht in die Berechnung des in den Absätzen 1 und 2 genannten Bereichs einer Kultur einzubeziehen.
(8) Bis zur Berechnung der Fläche einer Kultur der gleichen Gattung von Pflanzen, wie sie durch das botanische System der Klassifikation von Kulturen oder einer Kultur derselben Art definiert ist, werden die Flächen mit derselben Kultur gezählt, getrennt von dem Teil des Bodensteins desselben Benutzers, der mit einer landwirtschaftlichen Aalfläche von weniger als 12 Metern registriert ist, mit einer Toleranz von höchstens 20 % der Breite oder Fläche.

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ZitierungRegierungsverordnung Nr. 73/2023 Slg. über die Einrichtung von Regeln für die gegenseitige Abhängigkeit von Zahlungen an Landwirte
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Verkündungsdatum28.03.2023
In Kraft seit01.04.2023
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Smlouva o součinnosti - Delegované činnosti
Státní zemědělský intervenční fond Ústřední kontrolní a zkušební ústav země dělský
22.05.2025
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Dodatek č.1 k smlouvě č. 8-2024 - RS
Výzkumný ústav živočišné výroby, v. v. i. Tereos TTD, a.s.
11.11.2024
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Dodatekč. 1 ke smlouvě o součinnosti - Delegované činnosti
Státní zemědělský intervenční fond Ústřední kontrolní a zkušební ústav země dělský
17.08.2023
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250 379 CZK
30.06.2023
4200013107_SML - Smlouva o součinnosti
Státní zemědělský intervenční fond Ústřední kontrolní a zkušební ústav země dělský
19.05.2023
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Quelle: Hlídač státu (CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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