Entschließung Nr. 73/2020

Entschließung der Regierung der Tschechischen Republik zur Annahme von Krisenmaßnahmen

Gültig Entschließung der Regierung nach dem Verfassungsgesetz über die Sicherheit der Tschechischen Republik und dem Krisengesetz
Textfassungen: 12.03.2020
73.
ODER
REGIERUNGEN DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK
vom 12. März 2020
über die Annahme von Krisenmaßnahmen
Nach der Regierungsresolution 194 vom 12. März 2020 hat die Regierung gemäß den Artikeln 5 und 6 des Verfassungsgesetzes Nr. 110/1998 Slg., über die Sicherheit der Tschechischen Republik, gemäß Artikel 5 und Artikel 5 a) bis e) und § 6 des Gesetzes Nr. 240/2000 Slg., über das Notmanagement und über die Änderung bestimmter Gesetze (Krisengesetz) in der geänderten Fassung für die Resolution der Krisensituation
Regierung
I. Verbote
1. alle Luftfahrtunternehmen im grenzüberschreitenden Personenverkehr, die von Fahrzeugen mit Belegungskapazität über 9 Personen mit Wirkung vom 14. März 2020 zur Verfügung gestellt werden, ab 00: 00 Stunden Personenverkehr über die Grenzen der Tschechischen Republik,
2. alle Luftfahrtunternehmen im grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Wirkung vom 14. März 2020, ab 00: 00 Stunden Personenverkehr in der Tschechischen Republik,
3. alle Verkehrsträger im grenzüberschreitenden Binnenschiffsverkehr mit Wirkung vom 14. März 2020 ab 00: 00 Stunden Personenverkehr über die Grenzen der Tschechischen Republik,
4. auf alle Fluggesellschaften mit Wirkung vom 14. März 2020, von 00: 00, um Flughäfen, die nicht der internationale öffentliche Flughafen Václav Havel Praha (Prague / Ruzyně, LKPR) als Teil des gewerblichen Luftverkehrs mit Passagieren an Bord, wo die Grenze der Tschechischen Republik überschritten wird, zu verwenden;
II. Erlaubt
1. im grenzüberschreitenden Personenbeförderungsverkehr von Fahrzeugen mit einer Belegung von mehr als 9 Personen an die Bürger der Tschechischen Republik und Ausländer mit einem vorübergehenden Aufenthalt über 90 Tage oder einem festen Wohnsitz in der Tschechischen Republik, die in die Tschechische Republik zurückkehren, zurück in die Tschechische Republik,
2. im grenzüberschreitenden Personenbeförderungsverkehr von Fahrzeugen mit einer Belegung von mehr als 9 Personen an Ausländer aus der Tschechischen Republik,
3. auf Transportunternehmen im grenzüberschreitenden Personenverkehr in der Tschechischen Republik sowie auf Transportunternehmen außerhalb der Tschechischen Republik, um leere Busse ohne Passagiere nach / außerhalb der Tschechischen Republik zu transportieren,
4. auf Transportunternehmen im grenzüberschreitenden Personenverkehr in der Tschechischen Republik sowie auf Transportunternehmen außerhalb der Tschechischen Republik, um leere Sätze ohne Passagiere nach / außerhalb der Tschechischen Republik zu transportieren,
5. Transport zum grenzüberschreitenden Personenverkehr im Binnenschiffsverkehr in der Tschechischen Republik sowie zu Transportunternehmen außerhalb der Tschechischen Republik, um leere Schiffe ohne Passagiere nach / außerhalb der Tschechischen Republik zu transportieren;
III. Stellt der Verkehrsminister eine Ausnahme von dieser außergewöhnlichen Maßnahme vor.
Ministerpräsident:
Ing. Babiš v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungBeschluss des Königreichs der Tschechischen Republik Nr. 73/2020 Coll. über die Annahme von Krisenmaßnahmen
Art der VorschriftEntschließung der Regierung nach dem Verfassungsgesetz über die Sicherheit der Tschechischen Republik und dem Krisengesetz
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum12.03.2020
In Kraft seit-
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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