Dekret Nr. 73 / 2014 Coll.

Verordnung über die Anforderungen an nationale Referenzlaboratorien und Referenzlaboratorien im Bereich der Tätigkeiten, die vom Zentralen Prüfungs- und Prüfungsinstitut der Landwirtschaft festgelegt wurden

Gültig In Kraft seit 29.04.2014
73.
ERKLÄRUNG
vom 3. April 2014
über die Anforderungen an nationale Referenzlaboratorien und Referenzlaboratorien im Bereich der Tätigkeiten, die durch das Gesetz über das Zentral-Audit- und Prüfungsinstitut der Landwirtschaft definiert sind
Gemäß Artikel 5 Absatz 9 des Gesetzes Nr. 147 / 2002 Slg., über das Zentral-Audit- und Prüfungsinstitut für Landwirtschaft und über die Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Gesetz über das Zentral-Audit- und Prüfungsinstitut für Landwirtschaft), geändert durch Gesetz Nr. 279 / 2013 Slg., ("Gesetz"):
§ 1
Gegenstand
In diesem Erlass werden nach der unmittelbar anwendbaren Europäischen Union1) zusätzliche Anforderungen an Material und Personalausstattung sowie für die Ziel-, Organisations- und Betriebsmethoden nationaler Referenzlaboratorien des Zentralen Kontroll- und Prüfinstituts für Landwirtschaft (nachstehend „Institut“ genannt) und Referenzlaboratorien festgelegt.
§ 2
Anforderungen an Labormaterial und Personalausstattung
(1) Für die nationalen Referenzlaboratorien des Instituts sind die Anforderungen in der unmittelbar anwendbaren Europäischen Union (1) festgelegt.
(2) Die natürliche oder juristische Person, die das Institut gemäß Artikel 5 Absätze 4 und 5 des Gesetzes mit den Tätigkeiten des Referenzlabors für die Ausübung beruflicher Tätigkeiten gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes betraut hat, muss zusätzlich zu den von der Europäischen Union unmittelbar geltenden Anforderungen bestehen1)
a) Ausrüstungen, Anweisungen und Verfahren für die Verwendung, Lagerung, Wartung und andere Handhabung von Ausrüstung und Material im Rahmen der beruflichen Tätigkeiten, für die sie übertragen werden soll;
b) ein Verfahren für den Transport, die Aufnahme, die Lagerung und die Entsorgung von Proben, einschließlich Maßnahmen gegen Verunreinigung und Abbau sowie ein System zur eindeutigen Identifizierung von Proben für die Tätigkeiten, für die sie betraut werden sollen, und
c) die Bedingungen für die Erteilung einer Genehmigung nach dem Futtermittel- oder Düngemittelgesetz (2) erfüllt sind.
§ 3
Anforderungen an Laborziel, Organisation und Arbeitsweise
(1) Die nationalen Referenzlaboratorien des Instituts sorgen zusätzlich zu den Verpflichtungen aus den unmittelbar anwendbaren Verordnungen der Europäischen Union1 ferner für:
a) Durchführung von Labortests;
b) Entwicklung, Überprüfung und Validierung neuer Laborverfahren und Zusammenarbeit im Bereich Forschung, Entwicklung, Überprüfung und Validierung neuer Laborverfahren;
c) Zusammenarbeit bei der Entwicklung und Validierung technischer Normen auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene sowie anderer internationaler Praktiken;
d) die Veröffentlichung der einheitlichen Arbeitsverfahren gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes und deren fortgesetzte Hinzufügung;
e) die Organisation interlaboratorischer Vergleichsversuche gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes;
f) Analysen bei Streitigkeiten über die Genauigkeit der Ergebnisse von Labortests durchzuführen;
g) Unterlagen zur Erteilung, Änderung, Widerruf oder Widerruf des vom Institut gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes erteilten Mandats zur Befähigung der Laboratorien einer natürlichen oder juristischen Person;
h) die Ausübung der beruflichen Tätigkeit nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes;
— eine Bewertung der Tätigkeiten von Einrichtungen und Referenzlabors gemäß Buchstabe f und
(j) die Unterlagen für die Veröffentlichung der Liste der vom Institut gemäß Artikel 5 Absätze 4 und 5 des Gesetzes im Bulletin der Zentralen Prüfungs- und Prüfungsanstalt des Agrarinstituts zugelassenen Referenzlaboratorien.
(2) Nationale Referenzlaboratorien der Verfassungs- und Referenzlaboratorien, zusätzlich zu den Verpflichtungen aus der unmittelbar anwendbaren Europäischen Union1)
a) die laufenden Verfahren und Verfahren in ihren Tätigkeiten anwenden;
b) den gegenseitigen Informationsaustausch auf nationaler und internationaler Ebene sicherzustellen; und
c) die Anzahl der Labortests, die dem betreffenden Verfahren entsprechen, in ihrem Tätigkeitsbereich durchzuführen, wodurch die Einrichtung eines funktionellen Qualitätskontrollsystems ermöglicht wird.
§ 4
Aufhebung
Folgender Wortlaut wird gestrichen:
1. Verordnung Nr. 528/2004 Slg. über die Anforderungen an nationale Referenzlaboratorien und Referenzlaboratorien auf dem Gebiet der Tätigkeiten, die unter das Gesetz über das Zentrale Audit- und Prüfungsinstitut der Landwirtschaft fallen.
2. Dekret Nr. 204 / 2012 Coll., über die technischen Anforderungen für die Bezeichnung des Referenzlabors.
§ 5
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 15. Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
Ing. Jurečka v. r.
1) Verordnung (EG) Nr. 1829 / 2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel, geändert. Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung, geändert. Verordnung Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel, geändert. Die Verordnung (EG) Nr. 882 / 2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen, die durchgeführt werden, um die Einhaltung der Vorschriften für Futtermittel- und Lebensmittelrecht, Tiergesundheit und Tierschutz in der geänderten Fassung sicherzustellen. Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission vom 4. März 2005 über Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zölle und Aufgaben des gemeinschaftlichen Referenzlabors in Bezug auf Anträge auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen in der geänderten Fassung. Verordnung (EG) Nr. 1981 / 2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1829 / 2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des gemeinschaftlichen Referenzlabors für genetisch veränderte Organismen in der geänderten Fassung. Verordnung (EU) Nr. 283 / 2013 der Kommission vom 1. März 2013 zur Festlegung von Datenanforderungen an Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln. Verordnung (EU) Nr. 284 / 2013 der Kommission vom 1. März 2013 zur Festlegung von Datenanforderungen an Pflanzenschutzmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln.
2) Gesetz Nr. 91 / 1996 Slg., über Fütterung, geändert. Gesetz Nr. 156 / 1998 Slg., über Düngemittel, Hilfsstoffe, Hilfspflanzenpräparate und Substrate sowie über agrochemische Prüfungen landwirtschaftlicher Böden (Fertilisers Act), geändert.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 73/2014 Slg. über die Anforderungen an nationale Referenzlaboratorien und Referenzlaboratorien im Bereich der Tätigkeiten, die durch das Gesetz über das Zentrale Audit- und Prüfungsinstitut der Landwirtschaft definiert sind
Art der Vorschrift-
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Verkündungsdatum14.04.2014
In Kraft seit29.04.2014
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