Verordnung Nr. 73/1997

Verordnung des Rates zur Festsetzung der Zollsätze und der Zollkontingente für die Einfuhr bestimmter Getreidearten, Wein, Papier, Garne und Glaskolben für Kathodenstrahlröhren

Gültig Verordnung In Kraft seit 02.04.1997
Inhalt
73.
Regierungsverordnung
vom 19. März 1997
zur Festsetzung der Zollsätze und der Zollkontingente für die Einfuhr bestimmter Getreidearten, Wein, Papier, Garne und Glaskolben für Kathodenstrahlröhren
Die Regierung bestellt gemäß § 56 Abs. 2 und § 57 Abs. 1 g des tschechischen Nationalratsgesetzes Nr. 13 / 1993 Coll., Zollgesetz:
§ 1
a) Für die Tarifstelle 1) 1005 90 00 - Mais gilt der Einfuhrzollsatz von 0% für ein Zollkontingent von 50 000 Tonnen.
b) Für die Tarifnummer (1) 2204 muss der Einfuhrzoll für ein Zollkontingent von 250 000 Hektolitern 25 % betragen.
c) Für Tarifstelle 1) 4811 31 00 - Papier oder Pappe, gestrichen, getränkt oder mit Kunststoffen überzogen (ohne Klebstoffe), gebleicht, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g, gilt der Einfuhrzollsatz von 0% für ein Zollkontingent von 1 500 Tonnen.
d) Für Tarifstelle 1) 5402 10 90 - hochfestes Garn aus Nylon oder anderen Polyamiden gilt der andere Zollsatz von 0 % für ein Zollkontingent von 1 600 Tonnen.
e) Für Tarifstelle 1) 5402 20 00 - hochfeste Garne aus Polyestern gilt der Einfuhrzollsatz von 0% für ein Zollkontingent von 700 Tonnen.
f) Für Tarifstelle 1) 7011 20 00 - Glaskolben oder -röhren für Kathodenstrahlröhren gilt der Einfuhrzollsatz von 0 % für ein Zollkontingent von 7 950 Tonnen.
§ 2
Für die Geltungsdauer dieser Verordnung gelten die im Zolltarif festgesetzten Zollsätze nicht für die Unterpositionen und die in Absatz 1 und unter den dort genannten Bedingungen festgelegte Überschrift. 1)
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Diese Verordnung läuft am 31. Dezember 1997 aus.
Ministerpräsident:
Prof. Ing. Klaus CSc.
Stellvertretender Ministerpräsident und Finanzminister:
Ing. Coachman CSc. v. r.
1) Verordnung der Regierung Nr. 301 / 1996 Slg. über die Frage des Zolls und über die Festsetzung der Einfuhrzollsätze für Waren mit Ursprung in Entwicklungs- und am wenigsten entwickelten Ländern und der Bedingungen für ihre Anwendung (Zolltarif).

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 73/1997 — Festsetzung der Zollsätze und der Zollkontingente für die Einfuhr bestimmter Getreidearten, Wein, Papier, Garne und Glaskolben für Kathodenstrahlröhren
Art der VorschriftVerordnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum02.04.1997
In Kraft seit02.04.1997
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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