Dekret Nr. 72 / 2017 Coll.

Verordnung über genetische Ressourcen von Tieren

Gültig In Kraft seit 18.03.2017
ANHANG
ERKLÄRUNG
vom 1. März 2017
über tierische genetische Ressourcen
Das Landwirtschaftsministerium sieht gemäß Artikel 33 des Gesetzes Nr. 154 / 2000 Slg. über Zucht, Zucht und Registrierung von Tieren und über die Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Breeding Act), geändert durch Gesetz Nr. 282 / 2003 Slg., Gesetz Nr. 130 / 2006 Slg. und Gesetz Nr. 60 / 2017 Slg., ("das Gesetz") zur Umsetzung von § 14a Abs.
§ 1
Galoise Methodologie zur Erhaltung der tierischen genetischen Ressourcen
Galoise Methodologie zur Erhaltung der genetischen Quelle des Tieres ist in Anhang 1 dieses Erlasses aufgeführt.
§ 2
Kriterien für die Registrierung eines Tieres als genetische Ressource im Nationalen Programm
Das Landwirtschaftsministerium registriert das Tier als genetische Ressource im nationalen Programm gemäß Abschnitt 14e (4) des Gesetzes, wenn
a) ist offensichtlich Teil einer Population einer Art oder Rasse, die im Nationalen Programm gemäß Abschnitt 14a des Gesetzes aufgeführt ist;
b) der Träger eines außergewöhnlichen Genotyps oder charakteristischen Charakters innerhalb der Population der Tierart oder Rasse oder gegebenenfalls des Gens des Gründers der Linie, Stammes oder Familie;
c) es gibt keinen bestätigten genetischen Zustand oder Entwicklungsdefekt des Tieres und sein allgemeiner Gesundheitszustand ermöglicht die Reproduktion und Verwendung als genetische Ressource; und
d) eine Probe des genetischen oder biologischen Materials des Tieres gemäß § 14f Abs. 1 des Gesetzes übertragen oder entnommen und in der Gattung gemäß § 14g Abs. 2 des Gesetzes gelagert.
§ 3
Methode und Umfang der Bewertung der genetischen Quelle des Tieres durch den Besitzer der genetischen Quelle des Tieres
Der Inhaber der genetischen Quelle des Tieres bewertet die genetische Quelle des Tieres fortlaufend in Papierform oder in elektronischer Form, soweit die Informationen gemäß der Methodik aufbewahrt werden.
§ 4
Probengröße der genetischen Quelle des Tieres
Die vom Inhaber der genetischen Quelle des Tieres zur Erhaltung der genetischen Quelle des Tieres in Form von genetischem oder biologischem Material bereitgestellte Mindestprobengröße ist für die Probe
a) langfristige tiefgefrorene Samen in Hengsten und Bullen bei 50 Standard-Inseminationsdosen; bei Stäben, Ziegen und Wildschweinen 20 Standard-Inseminationsdosen des Züchters, wenn der körperliche und hygienische Zustand des Tieres dies erlaubt,
b) in lebenden Tieren gesammeltes Blut in Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen für 10 ml; in Kaninchen, Ernährung, 1 ml; in Geflügel und Fisch, 0,1 ml;
c) Pelz, Federn, Speichel, Flossentrimmer oder Schleimstau bei lebenden Tieren mit 50 mg;
d) Zellgewebe, die in toten Tieren in Säugetieren, Vögeln und Fischen für 10 g gesammelt werden; in Bienen für 10 mg.
§ 5
Geltungsbereich der jährlichen Bewertung der Art oder Rasse der genetischen Ressource des Tieres durch Assoziationen
Der Verein, der am Nationalen Programm teilnimmt, bewertet Informationen über:
a) die Größe der gesamten Bevölkerung in der Tschechischen Republik und die Größe der Population der genetischen Quelle des Tieres,
b) die Zahl der neu als genetische Quelle des Tieres registrierten Tiere;
c) die Zahl der derzeit lebenden Männer und Frauen, die als genetische Quelle des Tieres registriert sind;
d) die Zucht- oder Reproduktionsaktivität von Tieren, die als genetische Quelle des Tieres registriert sind, und das Ergebnis der Reproduktion;
e) das Ergebnis von Leistungsprüfungen, Tests oder Leistungsprüfungen an Tieren, die als genetische Quelle des Tieres registriert sind; und
f) Aktivitäten zur Förderung der praktischen Verwendung der im Nationalen Programm enthaltenen Tierarten oder Tierrasse, Erziehungs- und Promotionsmaßnahmen für Züchter und andere damit zusammenhängende Tätigkeiten.
§ 6
Geltungsbereich der jährlichen Bewertung des Nationalen Programms durch eine benannte Person
Die benannte Person bewertet aggregiert und strukturiert auf der Ebene der Rasse oder Tierart, die im Nationalen Programm enthalten ist, Informationen über:
a) die Zahl der Tiere für die gesamte Bevölkerung in der Tschechischen Republik und die Population der genetischen Quelle des Tieres;
b) den aktuellen Zustand der genetischen Vielfalt der genetischen Ressourcenpopulation des Tieres;
c) Reproduktionsaktivität und Reproduktionsergebnis;
d) das Ergebnis von Leistungsprüfungen, Prüfungen oder Leistungsprüfungen;
e) die aktuelle Menge und den Zustand des erhaltenen genetischen Materials in den Genobanken, einschließlich Informationen über die Menge des neu gespeicherten Materials, der Bewegung und der Proben, die Dritten zur Verfügung gestellt werden;
f) Zusammenarbeit mit den Teilnehmern des Nationalen Programms und anderen Gremien und die Wirksamkeit dieser Zusammenarbeit;
g) Tätigkeiten zur Förderung der praktischen Verwendung der im Nationalen Programm enthaltenen Tierarten oder Tierrasse, Erziehungs- und Promotionsmaßnahmen für Züchter und andere damit zusammenhängende Tätigkeiten.
§ 7
Normen für die Lagerung von genobankgesichertem Material
(1) Genobank hält das Material im Gebäude, das
a) außerhalb der Flutfläche liegt oder vor Überflutung (1) geschützt ist;
b) gegen das Eindringen von Wasser, Dampf, Regen und Abwasser, gefährlichen chemischen und biologischen Stoffen oder übermäßigem Staub und gegen die Auswirkungen physikalischer Phänomene, die zur Zerstörung von gespeichertem Material führen könnten, gesichert ist;
c) gegen unbefugte Eintragung gesichert ist;
d) elektronische Aufzeichnungen des gespeicherten Materials so zu halten, dass der Fernzugriff möglich ist; und
e) sie muss mit einer Ersatzstromquelle ausgestattet sein, die ausreichend Kapazität hat, um die Zeit bis zum Ausfall oder Ausfall der Grundstromquelle zu decken.
(2) Genobank hält das Material in einer Anlage, die
a) eine Temperaturregelung für die Materialspeicherung und -überwachung;
b) bei der Lagerung nach dem Tiefkühlverfahren eine Überwachung der tatsächlichen Menge an Kühlmedium ermöglichen.
(3) Bei Material, das im Schadensfall unersetzbar ist, behält die Genobank ihre Sicherheitsvervielfältigung bei.
§ 8
Umfang ausreichender Materialbestände
In Anhang 2 dieses Erlasses ist der Umfang des ausreichenden Materialbestands angegeben.
§ 9
Aufhebung
Dekret Nr. 447 / 2006 Coll., auf genetische Ressourcen von Tieren, wird gelöscht.
§ 10
Effizienz
Dieser Beschluss tritt am 18. März 2017 in Kraft.
Minister:
Ing. Jurečka v. r.

Příloha č. 1

Anhang Nr. 1 des Erlasses Nr. 72 / 2017 Coll.
Galoise Methodologie zur Erhaltung der tierischen genetischen Ressourcen
I. SPECIES OR PLENO, seine Zucht und Zucht
1. Herkunft und Entwicklung von Arten oder Rasse.
2. Merkmale der Art oder Rasse und ihres Zuchtziels.
3. Der Grund für die Aufnahme der Art oder Rasse im Nationalen Programm und dessen Besonderheiten.
4. Die Hauptprinzipien der Züchtung.
5. Ausmaß und Zustand der Population der Spezies oder Rasse und ihrer genetischen Quelle.
II. GENETISCHE ERGEBNISSE, Züchtung und Stabilisierung
1. Kriterien für die Registrierung eines Tieres als genetische Ressource im Nationalen Programm.
2. Dokumentation und Registrierung einer genetischen Ressource.
3. Unterschiede bei der Zucht genetischer Ressourcen (wenn es Unterschiede zum Standardzuchtprogramm gibt).
4. Die Einbeziehung des Inhabers der genetischen Ressource in das Nationale Programm.
5. Grundlegende Pflichten des Besitzers der genetischen Ressource während der Arbeit mit der genetischen Quelle des Tieres.
6. Cryoconservation.
7. Praktische Nutzbarkeit von Arten oder Rasse.
8. Aktuelle Probleme von Arten oder Rasse und erwartete zukünftige Risiken.
9. Vorschlag für Maßnahmen zur Beseitigung von Risiken und zur Bewältigung aktueller Probleme.
10. Verfahren bei Bedarf zur Regeneration von Arten oder Rasse.
III. SCHLUSSFOLGERUNG
1. Anwendungsbereich der Methodik und ihrer Gültigkeitsdauer.
2. Beschreibung der Diskussion über die Methodik und die Methode zur Genehmigung von Änderungen.
(3) Unterschrift von Verarbeitern und Anweisungsbefugten.

Příloha č. 2

Anhang Nr. 2 des Erlasses Nr. 72 / 2017 Coll.
Umfang ausreichender Materialbestände
Pro jedno plemeno uvedeného druhuSkotKoněPrasataOvceKozyRyby
Inseminační dávky:
minimální počet uložených dávek
10005001000500500250
při minimálním počtu původců uložených dávek5550101025
při minimálním počtu samic aktuální populace2002005001000100060
Embrya:
minimální počet uložených embryí
100100100100100-
při minimálním počtu samic aktuální populace20020050010001000-
1) Gesetz Nr. 254 / 2001 Slg., über Gewässer und zur Änderung bestimmter Gesetze (Wassergesetz), geändert.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 72 / 2017 Slg., über genetische Ressourcen von Tieren
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum08.03.2017
In Kraft seit18.03.2017
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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