Dekret Nr. 72 / 2013 Coll.

Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 299 / 2003 Slg. über Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten und Krankheiten, die von Tieren an Menschen übertragbar sind, in der geänderten Fassung

Gültig Ordnung In Kraft seit 01.04.2013
Inhalt
ANHANG
Ordnung
vom 15. März 2013
zur Änderung des Erlasses Nr. 299 / 2003 Slg. über Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten und Krankheiten, die von Tieren an Menschen weitergegeben werden, in der geänderten Fassung
Das Landwirtschaftsministerium sieht gemäß Artikel 78 des Gesetzes Nr. 166 / 1999 Slg., über die Veterinärmedizin und über die Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Veterinärgesetz), geändert durch Gesetz Nr. 131 / 2003 Slg., Gesetz Nr. 316 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 48 / 2006 Slg., Gesetz Nr. 182 / 2008 Slg., Gesetz Nr. 227 / 2009 Sl., Gesetz Nr., Gesetz Nr.
Čl. I
Verordnung Nr. 299 / 2003 Slg., über Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten, die von Tieren an Menschen übertragbar sind, in der Fassung des Dekrets Nr. 356 / 2004 Slg., Dekret Nr. 389 / 2004 Slg., Dekret Nr. 214 / 2005 Slg., Dekret Nr. 36 / 2007 Slg., Dekret Nr. 316 / 2007 Slg., Dekret Nr. Slg., werden wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 2 Abs. 1 lit. a, § 10 Abs. 1 Buchst. c, § 11 Abs. 1 Buchst. a, § 15 Abs. 1 Buchstabe a, § 24 Abs. 1 Buchstabe c, § 32 Abs. 1 c, § 34 Abs.
2. In Fußnote 1a wird der letzte Satz durch den Satz "Verordnung (EG) Nr. 1069 / 2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung von Hygienevorschriften für tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774 / 2002 (Verordnung über die tierischen Nebenprodukte)" ersetzt.
3. Fußnote 1 ist zu lesen:
"(1h) Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates."
4. Fußnote 2 ist zu lesen:
"(2) Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates."
5. In Paragraph 138 (1) wird das von der Regionalen Veterinärverwaltung zertifizierte Wort "entdeckt" ersetzt.
6. In Artikel 138 Absatz 2 wird der Punkt am Ende des Absatzes 2 durch "a" ersetzt und der folgende Punkt (s) angefügt:
"s) die Bienen mit gutem Reinigungsinstinkt züchten."
7. In Abschnitt 139 des einleitenden Teils der Bestimmungen und in Abschnitt 140 Absatz 1 des einleitenden Teils der Bestimmungen wird "(d)" durch" (c) und (d) ersetzt.
8. In Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe c Absatz 1 werden die Worte "die Schließung eines Objektes und dessen Schließung " gestrichen und die Worte" die Stelle" nach dem Wort "die Markierung " eingefügt.
9. In Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 2 werden die Worte "der Verkauf und jede Bewegung von Honig und anderen Bienenerzeugnissen, mit Ausnahme der Transfers für die industrielle Verarbeitung" durch die Worte ersetzt, die mit Bienen oder ihren Erzeugnissen aus einer bestimmten Post in Berührung gekommen sind".
10. In Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe c wird nach Nummer 2 folgende Nummer 3 eingefügt:
„3. für die Fütterung von Bienen ein Verbot der Verwendung von Honig aus einem bestimmten Lebensraum oder einem Honig, dessen Teil des Honigs aus einem bestimmten Lebensraum stammt;
11. In Absatz 139 wird der Punkt durch ein Komma am Ende von Absatz 1 ersetzt und der folgende Buchstabe e angefügt:
"(e) eine epidemiologische Untersuchung durchführen."
12. In Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe a wird nach dem Wort "Schaltung" das Wort "zumindest" eingefügt und nach dem Wort "Berücksichtigung" das Wort "epidemiological" eingefügt.
13. in Absatz 140 (2):
"(2) Die Regionale Veterinärverwaltung hat gemäß den Artikeln 15 und 49 Absatz 1 Buchstaben c und d des Gesetzes den Züchter, für den die Anwesenheit der Krankheit bestätigt wurde, weiter zu bestellen.
a) 15 % oder mehr der am Pfosten befindlichen Bienen, die unmittelbare Entsorgung aller Bienen am Pfosten sowie von Bienen, Behältnissen, Schreibtischen und anderen Apikultur-Zubehör und -Werkzeugen, die bei der Handhabung von Bienen und deren Produkten verwendet werden, sofern ihre wirksame Desinfektion nicht gewährleistet werden kann, insbesondere bei Metallgegenständen mit einem vorherigen oder nachfolgenden Flammenverfahren; Dies gilt jedoch nicht für Gebäude und Strukturen von Bienen und nomadischen Autos; oder
(b) in weniger als 15 % der Bienen am Standort, die sofortige Zerstörung aller Bienen mit bestätigter Krankheit und Bienenstock, und gleichzeitig effektive Desinfektion aller Apikultur-Zubehör und Instrumente, die gekommen sind oder mit Bienen mit bestätigter Krankheit in Berührung gekommen sind. Wird innerhalb eines Zeitraums von 1 Jahr ab dem Zeitpunkt der Vernichtung von Bienen mit einer bestätigten Anwesenheit der Krankheit die regionale Veterinärverwaltung die Vernichtung von Bienen und Betrieben gemäß Absatz 2 Buchstabe a anordnen, die durch das Vorhandensein der Seuche oder Verrottung der Bienenfrucht wieder bestätigt werden.
Der Züchter führt die Küllung der Bienenstöcke mit Benzin durch und sorgt unmittelbar danach für die Bienenzucht. Die Vernichtung von Hives durch Verbrennen soll spätestens am nächsten Tag nach dem Töten erfolgen; alle entzündlichen Stoffe werden gleichzeitig entsorgt.
14. In Artikel 140 Absatz 3 werden die Worte "gemäß Absatz 2 Buchstabe a oder Absatz 2 Buchstaben b und hives" nach den Wörtern in Bezug auf die Einrichtung " eingefügt.
15. In Paragraph 140 (4) werden die Worte "vor und unter Beekeeping-Fahrten und effektive Desinfektion durch Brennen nach vorheriger mechanischer Reinigung und Abkratzen aller festen, insbesondere metallischen", gestrichen und die Worte "normalerweise verwendet" durch die Worte "sollt gelten".
16. In Artikel 140 Absatz 5 werden die Worte "für den Einzelgebrauch "," (Gummi oder Einweggebrauch)" nach den Worten "Gummi" eingefügt, und die Worte" Schuhe und Gummihandschuhe" durch die Worte "und Schuhe " ersetzt.
17. In Absatz 141 werden die Worte "gemäß" durch die Worte "in der Art und Weise" ersetzt.
18. In Artikel 142 Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Worte "gemäß Artikel 140 Absatz 2" nach den Worten "die Einrichtung" eingefügt.
Čl. II
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. April 2013 in Kraft.
Minister:
Ing. Bendl v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 72 / 2013 Slg., zur Änderung des Erlasses Nr. 299 / 2003 Slg., über Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten, die von Tieren an Menschen übertragbar sind, in der geänderten Fassung
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum25.03.2013
In Kraft seit01.04.2013
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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