Verordnung Nr. 72/2003 Slg.

Verordnung über die Erstellung von Konkurs- und die Regeln ihrer Tätigkeiten im Konkursverfahren für ausgewählte Aufgaben im Bildungsbereich

Gültig In Kraft seit 17.03.2003
ANHANG
Ordnung
vom 26. Februar 2003
über die Ausarbeitung von Konkursausschüssen und die Regeln für ihre Tätigkeit im Konkursverfahren für ausgewählte Aufgaben im Bildungsbereich
Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (nachfolgend "das Ministerium") sieht gemäß § 13 Buchstabe b des Gesetzes Nr. 564 / 1990 Slg. über staatliche Verwaltung und Selbstverwaltung im Bildungswesen (nachstehend "das Gesetz" genannt) vor:
Einrichtung und Zusammensetzung von Konkursausschüssen
§ 1
(1) Die Wettbewerbskommission (nachfolgend "die Kommission") wird eingerichtet und ihre Mitglieder, einschließlich des Präsidenten, spätestens 30 Tage vor dem Konkursverfahren (nachfolgend "Konkurs" genannt) von der Person, die die Personen an das Amt, für das der Konkurs stattfindet, berufen.
(2) Der Direktor delegiert seinen Mitarbeitern die Aufgaben des Sekretärs der Kommission, der die Sitzungen der Kommission organisiert und verwaltet. Der Sekretär ist nicht Mitglied des Ausschusses.
(3) Die Zusammensetzung der Kommission kann spätestens bis zum Beginn ihrer Tätigkeit gemäß Artikel 3 Absatz 2 geändert werden. Wenn ein Mitglied der Kommission nach Inbetriebnahme nicht mehr als Mitglied der Kommission fungiert, wird das neue Mitglied vom Gründer ernannt.
§ 2
(1) Für die Mitglieder der Kommission werden im Falle des Konkurss als Zentralschulinspektor folgendes bestellt:
(a) drei Personalleiter des Ministeriums, eine für die Ausbildung im Bildungssystem, 1) eine für die Wirtschaft und eine für die Verwaltung oder Kontrolle;
b) ein Schulinspektionsexperte;
c) ein Experte für öffentliche Verwaltung und Selbstverwaltung im Bildungswesen;
(d) ein Ausbildungsexperte im Bildungssystem.1)
(2) Für Mitglieder der Kommission werden im Falle des Konkurss als Schulinspektor folgendes bestellt:
(a) zwei Schulinspektoren der Tschechischen Schulinspektion,
b) zwei vom Bildungsministerium im Bildungssystem benannte Mitglieder (1) Wirtschafts-, Verwaltungs- oder Kontrollgebiete;
c) ein Schulinspektionsexperte;
(d) ein Experte in der öffentlichen Verwaltung im Bildungswesen.
(3) Für Mitglieder der Kommission werden im Falle des Konkurss als Leiter einer Schule, Leiter eines Vorschulbetriebs oder Direktors eines vom Ministerium gemäß § 12 des Gesetzes errichteten Schulbetriebs (2) Folgendes ernannt:
a) ein vom Bildungsministerium benanntes Mitglied im Bildungssystem (1) im Bereich der Wirtschaft, Verwaltung oder Kontrolle;
b) ein von der Gemeinde nach dem betreffenden Schul-, Vorschul- oder Schulbetrieb benanntes Mitglied;
c) zwei Experten der öffentlichen Verwaltung in Bildung, Organisation und Verwaltung nach Art und Art der betreffenden Schule, Vorschule oder Schuleinrichtung;
d) ein Lehrpersonal der betreffenden Schule, Vorschule oder Schule;
e) ein Schulinspektor der Tschechischen Schulinspektion,
f) ein Mitglied der Schulleitung (3), wenn es in der betreffenden Schule niedergelassen ist.
(4) Für Mitglieder der Kommission werden im Falle des Konkurss des Schuldirektors, des Leiters der Vorschuleinrichtung oder des Leiters der Schuleinrichtung (2), der von der Region nach Artikel 16 des Gesetzes errichtet wurde, folgendes ernannt:
(a) zwei von der Schule, der Vorschule oder der Schule benannte Mitglieder;
b) ein Mitglied, das vom Ministerium für Bildung des Regionalbüros benannt wird;
c) ein Experte für die öffentliche Verwaltung in Bildung, Organisation und Verwaltung nach Art und Art der Schule, Vorschule oder Schuleinrichtung;
d) ein Lehrpersonal der betreffenden Schule, Vorschule oder Schule;
e) ein Schulinspektor der Tschechischen Schulinspektion,
f) ein Mitglied des Schulausschusses, wenn es in der betreffenden Schule niedergelassen ist.
(5) Für Mitglieder der Kommission werden im Falle eines Konkurss als Schulleiter, Leiter eines Vorschulbetriebs oder Leiter eines Schulbetriebs (2) folgendes ernannt:
(a) zwei von der Schule, der Vorschule oder der Schule benannte Mitglieder;
b) ein Mitglied, das vom Ministerium für Bildung des Regionalbüros benannt wird;
c) ein Experte für die öffentliche Verwaltung in Bildung, Organisation und Verwaltung nach Art und Art der Schule, Vorschule oder Schuleinrichtung;
d) ein Lehrpersonal der betreffenden Schule, Vorschule oder Schule;
e) ein Schulinspektor der Tschechischen Schulinspektion,
f) ein Mitglied der Schulleitung (3), wenn es in der betreffenden Schule niedergelassen ist.
(6) Für Mitglieder der Kommission werden im Falle des Konkurss des Schuldirektors, des Leiters der Vorschuleinrichtung oder des Leiters der Schuleinrichtung, der von den Kommunen mit Zustimmung des Ministeriums gemäß Artikel 14 Absatz 7 des Gesetzes errichtet wurde, folgendes ernannt:
(a) zwei von der Schule, der Vorschule oder der Schule benannte Mitglieder;
b) ein Mitglied, das vom Ministerium für Bildung des Regionalbüros benannt wird;
c) ein Experte für die öffentliche Verwaltung in Bildung, Organisation und Verwaltung nach Art und Art der Schule, Vorschule oder Schuleinrichtung;
d) ein Lehrpersonal der betreffenden Schule, Vorschule oder Schule;
e) ein Schulinspektor der Tschechischen Schulinspektion,
f) ein Mitglied der Schulleitung (3), wenn es in der betreffenden Schule niedergelassen ist.
(7) Der Direktor kann andere Sachverständige mit beratender Stimme einladen, die gemäß Absatz 1 nicht Mitglied der Kommission sind, um gegebenenfalls an den Sitzungen der Kommission teilzunehmen.
(8) Eine Kommission kann ohne Lehrpersonal der betreffenden Schule, einer Vorschule oder einer Schuleinrichtung bestellt werden:
(a) Grundschulen, die nicht alle Jahre haben4) und in denen alle Bildungsgänge für den Konkurs gelten;
b) neue Schulen, Vorschulen oder Schuleinrichtungen;
c) bei der Zusammenführung von Schulen (5) oder
d) die Verschmelzung von Vorschul- oder Schuleinrichtungen. 6)
Tätigkeiten der Kommission
§ 3
(1) Die Kommission unterrichtet auf der Grundlage der vom Gründer festgelegten Anforderungen in geeigneter Weise:
a) den Namen der Funktion und des Schul-, Schul- oder Vorschulbetriebs, in dem die Funktion ausgeübt werden soll;
b) Qualifikationsanforderungen nach spezifischen Rechtsvorschriften, 7)
c) Name und Anschrift des Gründers, dem Antrag gestellt wird;
d) die Einzelheiten der Anmeldung und das Datum ihrer Einreichung.
(2) Die Kommission wird nach ihrer Ernennung durch den Gründer ihre Tätigkeit aufnehmen. Die Mitglieder der Kommission, der Sekretär und die eingeladenen Sachverständigen unterzeichnen die Geheimhaltungserklärung, 8), auch nach Beendigung dieses Konkurss, über die Tatsachen, die sie im Laufe des Konkurss kennen.
(3) Die Anhörung des Ausschusses ist privat.
(4) Die Kommission prüft, ob die Anträge den in Absatz 1 Buchstaben b und d genannten Anforderungen entsprechen und ob die Bieter einer Prüfung unterzogen werden, in der die Fragen im Bereich Bildung, Jugend und Sport (nachstehend „Wissenstest“ genannt) dargestellt werden, und schlägt dem Veranstalter vor, die Bieter auszuschließen, die die Bedingungen gemäß Absatz 1 Buchstaben b und d nicht erfüllt haben. Der nach Ablauf der in Absatz 1 Buchstabe d genannten Frist eingereichte Antrag wird vom Kommissionspräsidenten ohne weitere Konsultation an den Bieter zurückverwiesen, wobei der Grund für die Erstattung angegeben wird.
(5) Die Kommission wird spätestens 14 Tage vor dem Datum des Konkurss eine eingetragene Aufforderung zum Konkurs an die vom Bieter angegebene Adresse senden, die den Ort, das Datum und die Uhrzeit des Konkurss angibt.
(6) Die Kommission ist in der Lage zu handeln, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder der Kommission, einschließlich des Präsidenten, anwesend sind.
(7) Nach Abschluss der geführten Gespräche ersuchen die Mitglieder der Kommission Sachverständige, die nach Artikel 2 Absatz 7 eingeladen wurden.
§ 4
(1) Die Kommission bewertet die Eignung des Bieters auf der Grundlage eines Antrags und eines kontrollierten Interviews, das mindestens 15 Minuten und höchstens 60 Minuten dauert, unter Berücksichtigung der vorhandenen Ergebnisse des Bewerbers, insbesondere in seinen Positionen in der Abteilung Bildung, Jugend und Physik. Die Kandidaten können auf der Grundlage eines von der Kommission für einen Zeitraum von maximal 60 Minuten erstellten Wissenstests weiter bewertet werden. Die Fragen des Wissenstests, der Kriterien und der Bedingungen für die Bewertung der Prüfung werden von der Kommission festgelegt. Die Bewertung und Bewertung von Bewerbern im Konkurs legt die gleichen Bedingungen für alle Bieter fest.
(2) Nach dem Antrag, einem kontrollierten Interview, den Ergebnissen des Kandidaten, insbesondere in seinen Positionen in der Abteilung Bildung, Jugend und Sport, und gegebenenfalls dem Wissenstest und den Gutachten von Sachverständigen gemäß Artikel 3 Absatz 7 entscheidet die Kommission über die Eignung des Bewerbers. Ein geeigneter Kandidat muss eine absolute Anzahl positiver Stimmen der Kommissionsmitglieder erhalten. Im Falle einer Krawatte wird die Abstimmung vom Präsidenten angenommen. Der Präsident der Kommission gibt in den in Absatz 8 genannten Minuten an, ob
a) kein Teilnehmer ist für die Erfüllung seiner Aufgaben geeignet;
b) einer der Teilnehmer ist für die Erfüllung seiner Aufgaben geeignet; oder
c) zwei oder mehr Teilnehmer sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben geeignet.
(3) Hat gemäß Absatz 2 eine Kommission beschlossen, dass zwei oder mehr Teilnehmer für die Erfüllung ihrer Aufgaben geeignet sind, so erstellt jedes Mitglied der Kommission anschließend eine eigene Rangliste vom am geeignetsten für den am wenigsten geeigneten Teilnehmer. Die Reihenfolge der Teilnehmer wird von allen Mitgliedern der Kommission an den Präsidenten der Kommission übermittelt.
(4) Der Präsident der Kommission führt nach Eingang der Rangliste der in Absatz 3 genannten Teilnehmer unter Beteiligung aller anwesenden Mitglieder eine Gesamtbewertung des Konkurss auf der Grundlage von Absatz 5 durch und bestimmt die endgültige Rangfolge der Teilnehmer im Konkurs.
(5) Der erste Teilnehmer wird ein Teilnehmer mit dem niedrigsten Gesamtstandort in der Reihenfolge der einzelnen Mitglieder der Kommission, mit einer besten und einer schlimmsten Bewertung jedes nicht gezählten Teilnehmers; wenn alle Positionen des Teilnehmers gleich sind, werden zwei davon nicht gezählt. Im Falle einer Gleichheit zwischen der niedrigsten Summe der Positionen mehrerer Teilnehmer wird der Teilnehmer der erste, um aus der niedrigsten Summe den Standort der ersten Positionen zu gewinnen. Wird auf diese Weise mehr als ein Teilnehmer bewertet, so ist die Position des Teilnehmers in der Reihenfolge des Präsidenten der Kommission entscheidend.
(6) Nach der Beurteilung des Konkurss erklärt der Präsident der Kommission sein Ergebnis unverzüglich in Anwesenheit der Mitglieder des Ausschusses, die den Teilnehmern im Konkurs anwesend sind. Die Teilnehmer werden auch innerhalb von 7 Tagen nach Bekanntgabe der Ergebnisse des Konkurss schriftlich über das Ergebnis des Konkurss informiert.
(7) Das Ergebnis ist die Entschließung der Kommission, einschließlich der endgültigen Rangfolge der in Absatz 4 genannten Teilnehmer, für die das Gremium gemäß Absatz 2 entschieden hat, dass sie für die Erfüllung seiner Aufgaben geeignet sind. Die endgültige Rangliste der Teilnehmer ist für die Organisatoren empfehlenswert.
(8) Der Sekretär der Kommission nimmt das Verhalten des Konkurss auf, das Folgendes umfasst:
a) den vollständigen Text der Konkursbekanntmachung;
b) Datum und Art des Konkurss,
c) die Liste der Mitglieder des Ausschusses, die im Konkurs anwesend sind, und deren Änderungen;
d) die Liste der Teilnehmer im Konkurs;
e) Entschließung der Kommission gemäß Absatz 2
f) die Rangliste der Teilnehmer mit jedem in Absatz 3 genannten Mitglied der Kommission und den Nachweis der Gesamtrangliste der in Absatz 4 genannten Teilnehmer, für die das Gremium gemäß Absatz 2 entschieden hat, dass sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben geeignet sind;
(g) Fragen des Wissenstests und seiner Bewertung, wo er verwendet wurde.
(9) Der Präsident leitet das Protokoll, das von allen Mitgliedern der Kommission unterzeichnet wurde, die im Konkurs anwesend waren, spätestens 7 Tage nach Beendigung des Konkurss an den Gründer weiter.
§ 5
Erstattung der Kosten
(1) Die mit den Tätigkeiten der Kommission verbundenen gerechtfertigten Kosten werden vom Gründer getragen.
(2) Die Kosten für die Beteiligung am Konkurs werden von jedem Bieter selbst getragen.
Übergangsbestimmungen und endgültige Bestimmungen
§ 6
Der vor Inkrafttreten dieses Beschlusses angemeldete Wettbewerb wird nach den geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen.
§ 7
Sie werden gestrichen:
1. Dekret Nr. 187 / 1991 Slg. über die Ausarbeitung von Konkursausschüssen und die Regeln ihrer Tätigkeiten für Konkursverfahren für ausgewählte Aufgaben im Bildungsbereich.
2. Dekret Nr. 251 / 1996 Slg., zur Änderung und Ergänzung des Dekrets des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport der Tschechischen Republik Nr. 187 / 1991 Slg., zur Erstellung von Konkursausschüssen und der Regeln ihrer Tätigkeiten für Konkursverfahren für ausgewählte Aufgaben im Bildungsbereich.
3. Dekret Nr. 24 / 2000 Coll., zur Änderung des Dekrets des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport der Tschechischen Republik Nr. 187 / 1991 Coll., zur Aufstellung von Konkurskommissionen und der Regeln ihrer Tätigkeiten für Konkursverfahren für ausgewählte Aufgaben im Bereich der Bildung, geändert durch Dekret Nr. 251 / 1996 Coll.
§ 8
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
JUDr. Buzková v. r.
1) Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 29 / 1984 Slg. über das System der Grundschulen, Sekundärschulen und Hochschulschulen (Bildungsgesetz), geändert durch Gesetz Nr. 171 / 1990 Slg. und Gesetz Nr. 138 / 1995 Slg.
2) Gesetz Nr. 76 / 1978 Slg., über Schuleinrichtungen, geändert durch Gesetz Nr. 31 / 1984 Slg., Gesetz Nr. 425 / 1990 Slg., Gesetz Nr. 390 / 1991 Slg., Gesetz Nr. 190 / 1993 Slg., Gesetz Nr. 138 / 1995 Slg., Gesetz Nr. 19 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 132 / 2000 Slg., Gesetz Nr. Gesetz Nr. 109 / 2002 Slg., über die Durchführung der Verfassungsbildung oder Schutzerziehung in Bildungseinrichtungen und präventive Erziehung in Bildungseinrichtungen und zur Änderung anderer Gesetze.
3) Artikel 17c des Gesetzes Nr. 564 / 1990 Slg., geändert durch Gesetz Nr. 139 / 1995 Slg. und Gesetz Nr. 284 / 2002 Slg.
4) § 6 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 29 / 1984 Slg., geändert durch Gesetz Nr. 171 / 1990 Slg. und Gesetz Nr. 138 / 1995 Slg.
5) Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 29 / 1984 Slg., geändert durch Gesetz Nr. 171 / 1990 Slg., Gesetz Nr. 138 / 1995 Slg. und Gesetz Nr. 284 / 2002 Slg.
6) Absatz 1 (1) des Gesetzes Nr. 76/1978 Slg., geändert durch Gesetz Nr. 390/1991 Slg. und Gesetz Nr. 138/1995 Slg.
7) Verordnung Nr. 139/1997 Slg., über die Bedingungen der beruflichen Kompetenz des Lehrpersonals und über die Qualifikation der Lehrberater.
8) Gesetz Nr. 101 / 2000 Slg., zum Schutz personenbezogener Daten und zur Änderung bestimmter Rechtsakte, geändert durch Gesetz Nr. 227 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 177 / 2001 Slg., Gesetz Nr. 450 / 2001 Slg., Gesetz Nr. 107 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 310 / 2002 Slg. und Gesetz Nr. 309 / 2002 Slg.

Melden Sie sich an für Notizen, Favoriten und Benachrichtigungen

Bewertung:

Kommentare 0

Um Kommentare zu schreiben, bitte melden Sie sich an.

Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 72 / 2003 Slg., über die Erstellung von Konkursen und die Regeln ihrer Tätigkeiten im Konkursverfahren für ausgewählte Funktionen im Bildungsbereich
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum17.03.2003
In Kraft seit17.03.2003
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
Favoriten
Browserverlauf