Regierungsverordnung Nr. 72/1996 Slg.

Regierungsverordnung zur Änderung und Ergänzung des Regierungsdekrets Nr. 79/1994 Slg. über die Lohnquoten von Streitkräften, Sicherheitskräften und Diensten, Zollbehörden, Brandschutzbeauftragten und Arbeitnehmern bestimmter anderer Organisationen (Staff-Verordnungen), geändert durch das Regierungsdekret Nr. 143 / 1995 Slg.

Gültig Verordnung In Kraft seit 01.04.1996
Inhalt
ANHANG
Regierungsverordnung
vom 20. März 1996
zur Änderung und Ergänzung des Erlasses Nr. 79/1994 Slg. über die Vergütungsquoten von Streitkräften, Sicherheitskräften und Diensten, Zollbehörden, Brandschutzbeamten und Arbeitnehmern bestimmter anderer Organisationen (Staff-Verordnungen), geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 143 / 1995 Slg.
Die Regierung bestellt gemäß § 23 b), c), d) und f) des Gesetzes Nr. 143 / 1992 Slg., über das Gehalt und die Vergütung der On-Call-Zeit im Haushalt und in bestimmten anderen Organisationen und Einrichtungen, geändert durch Gesetz Nr. 40 / 1994 Slg.:
Čl. I
Regierungsverordnung Nr. 79/1994 Slg. über die Vergütungsquoten von Streitkräften, Sicherheitskräften und Diensten, Zollbehörden, Brandschutzbeamten und Arbeitnehmern bestimmter anderer Organisationen (Staff-Verordnungen), geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 143 / 1995 Slg., wird wie folgt geändert:
1. Im ersten Satz von Absatz 2 (3) werden die Worte "bis zu einer der zehn Gehaltsstufen " durch die Worte" bis zur Gehaltsstufe ersetzt".
2. In § 6 Abs. 2 wird das Wort 'Tenth' durch 'höchstes' ersetzt.
3. In Ziffer 7 (1) werden die Worte "40 % des 10. Lohntarifs " durch die Worte" 50 % des höchsten Lohntarifs ersetzt.
4. In § 7 Abs. 2 wird das Wort "Zähe " durch das Wort" ninth" und das Wort "Zehnte durch das Wort" höchst" ersetzt.
5. In Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "in § 1 Absatz 2 Buchstaben a, b, c und g" durch die Worte ersetzt" in § 1 Absatz 2 Buchstaben a, b, c, f und g) und die Worte "der Finanzminister" nach den Worten "der Verteidigungsminister".
6. Absatz 10 (5) wird gestrichen.
Die Absätze 6 bis 14 werden die Absätze 5 bis 13.
7. In Artikel 10 Absatz 7 wird "oder 7 " durch" oder 6" ersetzt.
8. Der erste Satz von Ziffer 10 (13) lautet: "Die Höhe des Zuschlags innerhalb des in den Absätzen 2, 4 bis 6 und 8 bis 12 genannten Bereiches wird vom Arbeitgeber bestimmt."
9. Im ersten Satz von Artikel 12 Absatz 1 werden die Worte "30. Juni " durch die Worte" 31 Mai oder vor 30. Juni ersetzt, wenn der Mitarbeiter bis Juni gearbeitet hat", und die Worte "vorher "nach den Worten" 30 November oder". In Artikel 12 Absatz 5 wird "Artikel 10 Absatz 8" durch Artikel 10 Absatz 7 ersetzt".
10. Artikel 12 Absatz 6 lautet wie folgt:
"(6) Das nächste Gehalt wird innerhalb des nächsten Tages für die Zahlung des Gehalts zu zahlen, nachdem der Anspruch auf das nächste Gehalt festgelegt wurde. Vor der Erfüllung der in den Absätzen 1, 2 und 4 festgelegten Bedingungen für den Anspruch auf das zusätzliche Gehalt kann der Arbeitgeber bis zu zwei Vorschüsse für das zusätzliche Gehalt gewähren, sofern der Bedienstete sich damit einverstanden erklärt, sie zurückzuzahlen, wenn er das zusätzliche Gehalt nicht erhält oder den Betrag zurückzahlt, um den der Vorschuss das zusätzliche Gehalt überschritten hat."
11. In § 14 Abs. 1 werden die Worte "erstens bis zehnten" durch die Worte "niedrigsten bis höchsten" und die Worte "ersten bis zehnten" ersetzt.
12. In Ziffer 14 (4) wird das Wort 'Tenth' durch 'höchstes' ersetzt.
13. In Artikel 14 Absatz 6 Buchstabe a werden die Worte zuerst bis zum 10. „durch den niedrigsten bis höchsten ersetzt".
14. In Absatz 17 wird der aktuelle Text Absatz 1 und der folgende Absatz 2 angefügt:
"(2) Um die Folgen von Entscheidungen, die Schüler und Studenten aufgrund politischer Verfolgung während des Zeitraums vom 25. Februar 1948 bis 1. Januar 1990 aus Studien in Sekundar- oder Hochschulschulen und Universitäten ausschließen, abzumildern, kann der Arbeitgeber abweichend von § 5 Abs. 1 b) und c) in vollem Umfang die Erfahrung im Bereich der erforderlichen Arbeit vor dem Abschluss des im Katalog festgelegten oder vom Arbeitgeber verlangten Bildungsabschlusses einbeziehen.
9) Artikel 18 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 87/1991 Slg., über außergerichtliche Rehabilitation, geändert durch Gesetz Nr. 267/1992 Slg.
15. In Anhang Nr. 1 des Arbeitskatalogs in den Qualifikationsvoraussetzungen des Bildungswesens: "Die Errungenschaft der Qualifikationsanforderungen für die Bildung ist die in der durch das Sondergesetz (Gesetz Nr. 29 / 1984 Slg., Slg. 1993, Slg. 1995, Slg. 1990, Slg.
16. Anhang 2 erhält folgende Fassung:

"Anhang Nr. 2 zum Regierungsdekret Nr. 79/1994
Salary fare scales by grade and grade
(in CZK pro Monat)
Platový stupeňPočet let započitatelné praxePlatová třída
123456789101112
1do 1257028203080339037304110454050305570617069707920
2do 2269029503230355039104310476052805850648073308330
3do 4281030803380371040904510499055306130679076908740
4do 6293032103530387042704720522057806410710080509150
5do 9305033403680404044604930545060306690741084109560
6do 12317034703830421046505140568062806970772087709970
7do 153300360039804380484053505910653072508030913010 380
8do 193430374041304550503055606140678075308340949010 800
9do 233560388042804720522057706370704078108650985011 220
10do 27369040204430489054105980660073008090896010 22011 640
11do 32382041604580506056006190683075608370928010 59012 060
12nad 32395043004740523057906400706078208650960010 96012 480“.
17. In Anhang 3 Teil A werden die Worte "Kind des Dienstes" und "Stellvertretender Referatsleiter" in Funktion 1.4 gestrichen.
Čl. II
Diese Verordnung tritt am 1. April 1996 in Kraft.
Ministerpräsident:
Prof. Ing. Klaus CSc.
Minister für Arbeit und Soziales:
Ing. Vodice

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 72 / 1996 Slg., zur Änderung und Ergänzung des Regierungsdekrets Nr. 79 / 1994 Slg., über die Gehaltsverhältnisse der Streitkräfte, der Sicherheitskräfte und der Dienste, der Zollbehörden, der Feuerwehrleute und der Arbeitnehmer bestimmter anderer Organisationen (Staff-Verordnungen), geändert durch das Regierungsdekret Nr. 143 / 1995 Slg.
Art der VorschriftVerordnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum29.03.1996
In Kraft seit01.04.1996
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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