Verordnung Nr. 71/1993 Slg.

Erlass des Justizministeriums zur Änderung und Ergänzung des Erlasses des Justizministeriums der Tschechischen Republik Nr. 576 / 1991 Slg. über die Errichtung von Zweigstellen bestimmter Regional- und Bezirksgerichte

Gültig In Kraft seit 15.02.1993
ANHANG
Ordnung
Ministerium für Justiz
vom 5. Februar 1993
zur Änderung und Ergänzung des Erlasses Nr. 576 / 1991 des Justizministeriums der Tschechischen Republik, über die Errichtung von Zweigstellen bestimmter regionaler und regionaler Gerichte
Das Justizministerium nach § 33 Abs. 5 des Gesetzes Nr. 335 / 1991 Slg. über Gerichte und Richter, geändert durch das Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 17 / 1993 Slg., sieht:
Čl. I
Erlass des Justizministeriums der Tschechischen Republik Nr. 576 / 1991 Slg., über die Errichtung von Zweigstellen bestimmter Regional- und Bezirksgerichte, wird wie folgt geändert:
1. Die Abschnitte 1 und 2 einschließlich des Titels werden gestrichen.
2. Nach Absatz 4 werden folgende Abschnitte 4a und 4b eingefügt:
"Regionalgericht in Ostrava - Niederlassung in Olomouc
§ 4a
Im Bezirk des Regionalgerichts in Ostrava wird seine Niederlassung mit Sitz in Olomouc gegründet.
§ 4b
Regionalgericht in Ostrava - Niederlassung in Olomouc
a) die Beschwerde gegen Entscheidungen der Bezirksgerichte in Olomouc und Šumperk im Zivilverfahren, mit Ausnahme von Entscheidungen über Handels-, Arbeits-, Verbesserungs- und Erfindungsfragen, Fragen internationaler Bedeutung und Nachfolgeverfahren;
b) im Zivilverfahren mit Ausnahme der in a) genannten Fälle, Richter auszuschließen und den Fall an ein anderes Gericht desselben Grades zu bestellen, wenn gemäß einer besonderen Regel (4) die Richter der Bezirksgerichte von Olomouc und Šumperk aus Gründen der Eignung von der Anhörung ausgeschlossen sind, die Anordnung des Falles an ein anderes Gericht, (5) die Nichtigkeit der Bezirksgerichte von Olomouc und (6) der Rechtssache
Die Fußnoten 4 bis 7 sind wie folgt:
"4) § 12 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 99 / 1963 Slg., Zivilgesetzbuch, geändert.
5) § 12 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 99 / 1963 Slg., geändert.
6) § 105 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 99 / 1963 Slg., geändert.
7) § 177 (2), § 254 (4) Gesetz Nr. 99 / 1963 Slg., geändert.
3. Nach Absatz 6 werden folgende Abschnitte 6a und 6b eingefügt:
"Gerichtshof in Vsetín - Niederlassung in Valaš Mezirich
§ 6a
Im Bezirksgericht Vsetín befindet sich eine Zweigstelle des Bezirksgerichts Vsetín.
§ 6b
Das Bezirksgericht in Vsetín - eine Zweigstelle in Valašské Mezíříčíčí entscheidet in Zivilverfahren, mit Ausnahme von Angelegenheiten mit internationalem Element, Geschäft, Arbeit und administrativen Gerechtigkeit, in Angelegenheiten, in denen der Wohnsitz oder Sitz des Teilnehmers unter der Sonderregelung 1 von der Gemeinde Babice, Branky, Bínina, Lower Bečva, Hážovice, Horní
Čl. II
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
JUDr. Novák v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung des Justizministeriums Nr. 71/1993 Slg., zur Änderung und Ergänzung des Erlasses des Justizministeriums der Tschechischen Republik Nr. 576/1991 Slg., über die Errichtung von Zweigstellen bestimmter Regional- und Bezirksgerichte
Art der Vorschrift-
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Verkündungsdatum15.02.1993
In Kraft seit15.02.1993
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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