Regierungsverordnung Nr. 70 / 2024 Coll.

Verordnung der Regierung über den Höchstbetrag des Beitrags zur Unterstützung der Beschäftigung von Behinderten auf dem geschützten Arbeitsmarkt

Gültig Verordnung In Kraft seit 01.04.2024
70
REGIERUNGSORDNUNG
vom 20. März 2024
über den Höchstbetrag des Beitrags zur Unterstützung der Beschäftigung von Behinderten auf dem geschützten Arbeitsmarkt
Die Regierung bestellt gemäß § 78a Abs. 17 des Gesetzes Nr. 435 / 2004 Slg., über die Beschäftigung, geändert durch Gesetz Nr. 365 / 2019 Slg.:
§ 1
Vorläufige Bestimmungen
Mit dieser Verordnung wird der Höchstbetrag des Beitrags zur Unterstützung der Beschäftigung von Behinderten festgelegt, den der Arbeitgeber, mit dem das Arbeitsamt der Tschechischen Republik eine schriftliche Vereinbarung über seine Anerkennung als Arbeitgeber auf dem geschützten Arbeitsmarkt geschlossen hat (im Folgenden „Beitrag“).
§ 2
Höchstbeitrag
Der Höchstbetrag der Beihilfe beträgt 15 700 CZK.
§ 3
Vorübergehender Geltungsbereich
Gemäß dieser Verordnung ist der erste Schritt, den Beitrag für das erste Kalenderquartal von 2024 zu bestimmen.
§ 4
Aufhebung
Die Regierungsverordnung Nr. 276 / 2022 Slg. wird auf den Höchstbetrag des Beitrags zur Unterstützung der Beschäftigung von Behinderten auf dem geschützten Arbeitsmarkt aufgehoben.
§ 5
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. April 2024 in Kraft.
Ministerpräsident:
Prof. Dr. Fiala, Ph.D., LL.M., v. r.
Stellvertretender Ministerpräsident und Minister für Arbeit und Soziales:
Ing. Jurečka v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 70 / 2024 Slg. über den Höchstbetrag des Beitrags zur Unterstützung der Beschäftigung von Behinderten auf dem geschützten Arbeitsmarkt
Art der VorschriftVerordnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum26.03.2024
In Kraft seit01.04.2024
In Kraft bis-
Status Gültig

Öffentliche Verträge 5

406 364 CZK
28.11.2024
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586 293 CZK
27.11.2024
627 060 CZK
26.11.2024
Quelle: Hlídač státu (CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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