Dekret Nr. 70 / 2016 Coll.
Bestellung über die Abrechnung von Lieferungen und Dienstleistungen im Energiesektor
Gültig
In Kraft seit 01.07.2016
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70
ERKLÄRUNG
vom 25. Februar 2016
über die Abrechnung von Lieferungen und Dienstleistungen im Energiesektor
Gemäß § 98a Absatz 2 Buchstabe j des Gesetzes Nr. 458 / 2000 Slg., zu den Geschäftsbedingungen und zur Erfüllung der staatlichen Verwaltung im Energiesektor und zur Änderung bestimmter Gesetze (Energiegesetz), geändert durch Gesetz Nr. 158 / 2009 Slg. und Gesetz Nr. 131 / 2015 Slg.:
Gegenstand
Dieser Erlass enthält den Umfang, die Formalitäten und Fristen für die Abrechnung von Strom-, Gas- und Wärmeversorgung und damit verbundene Dienstleistungen in Strom und Gas.
Definition der Begriffe
Im Sinne dieses Erlasses:
a) durch eine Bewertung der für die erbrachte Leistung geleisteten Zahlungen und des Gesamtbetrags der für die Leistung geleisteten Zahlungen, auf deren Grundlage die Über- oder Unterzahlung erfolgt;
b) fällige Rechnung der für den Abwicklungszeitraum getätigten Konten;
c) eine außerordentliche Rechnungsabrechnung, die während der Rechnungslegungsperiode für ihren Teil vorgenommen wurde, und
d) durch die korrekte Rechnungsabrechnung, die durch die richtige oder außergewöhnliche Rechnung erfolgt.
Verrechnungsnachweis
(1) Das Rechnungslegungsdokument des Stromhändlers, Stromerzeugers oder Verteilernetzbetreibers an den Kunden, dessen Nachfrageanlage mit einem Niederspannungsnetz verbunden ist, und das Rechnungslegungsdokument des Gasunternehmers, Gaserzeugers oder Verteilernetzbetreibers an den Haushalts- oder Einzelhandelskunden besteht aus
a) aus dem mit TEIL A bezeichneten Grundteil,
b) den mit TEIL B gekennzeichneten Teil und
c) aus dem mit TEIL C gekennzeichneten Begleitteil.
(2) Der Rechnungsbetrag des Wärmeenergielieferanten besteht aus:
a) den wesentlichen Teil, der die in Absatz 14 Absatz 1 genannten Angaben enthält;
b) einen ausführlichen Teil, der die in Artikel 14 Absatz 2 genannten Angaben enthält, und
c) den Begleitteil, der die in Artikel 14 Absatz 3 genannten Angaben enthält.
Enger Umfang des Rechnungsdokuments
(1) Erfordert der Kunde dies schriftlich, so kann die Rechnung nach Artikel 3 nur in dem Umfang des wesentlichen Teils oder gegebenenfalls des wesentlichen Teils und der Detailteile erbracht werden. Gleichzeitig stellt die Person, die die Rechnung stellt, dem Kunden die anderen Teile der Rechnung in einer Weise zur Verfügung, die Fernzugriff ermöglicht.
(2) Erfordert der in Absatz 1 genannte Kunde schriftlich, so erhält er den vollständigen Rechnungsnachweis gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2.
Formale Angaben der Rechnung
(1) Die Person, die die Rechnung stellt, muss alle Informationen über die Rechnung in einer klaren, verständlichen und lesbaren Form eingeben.
(2) Die Rechnung wird von der Person ausgestellt, die die Rechnung in Papierform oder in elektronischer Form erstellt, wie sie mit dem Kunden oder Kunden vereinbart ist.
(3) Der in Artikel 3 genannte Grundteil der Rechnung wird von der Person zur Verfügung gestellt, die die Rechnung eindeutig von den übrigen Teilen der Rechnung abschließt.
Form des Nachweises der Abrechnung für die Stromversorgung und die damit verbundenen Stromdienstleistungen an einen Kunden, dessen Nachfrageanlage mit einem Niederspannungsnetz verbunden ist
(1) TEIL A des Rechnungsnachweises für die Stromversorgung und die damit verbundenen Dienstleistungen im Elektrizitätssektor
a) Identifizierung des Stromhändlers oder Stromerzeugers (1);
b) die Handelsfirma oder den Namen und den Nachnamen oder gegebenenfalls den Namen, den Nachnamen oder den Nachnamen und die Anschrift des Auftraggebers oder gegebenenfalls andere Kundenidentifikationsdaten;
c) ob die Konten ordnungsgemäß, außergewöhnlich oder korrekt sind;
d) die Festlegung des Abwicklungszeitraums am Tag des ersten und letzten Tages des Abwicklungszeitraums;
e) die Gesamtmenge der an die Stichprobenstelle des Kunden gelieferten Elektrizität oder an die Stichprobenpunkte des Kunden für den Abwicklungszeitraum;
f) den Betrag des in Rechnung gestellten Gesamtbetrags für die gesamte gelieferte Strommenge und die damit verbundenen Mehrwertsteuerdienstleistungen, ausgenommen diese Steuer;
g) den Gesamtbetrag der vom Kunden für den Abwicklungszeitraum gezahlten Vorschüsse, wenn die Verpflichtung besteht, im Vertrag vereinbarte Vorschüsse für kombinierte Stromversorgungsdienste zu decken;
(h) die Höhe des Überschusses oder der Überschreitung für den Abwicklungszeitraum;
i) das Datum, an dem die Überzahlung oder Unterzahlung fällig ist und dessen Zahlungsart;
(j) Kontakt mit der Kundenleitung des Stromhändlers oder Kontakt mit dem Stromerzeuger und Kontakt mit den Betreibern des Verteilernetzbetreibers, bei denen TE A dem Kunden für mehrere Anforderungspunkte zur Verfügung gestellt wird, die mit mehreren Verteilernetzbetreibern verbunden sind;
(k) die für den Zugang des Kunden zum begleitenden und gegebenenfalls begleitenden Teil des Rechnungsunterlagens erforderlichen Informationen, sofern der Nachweis des Kontos für den Kunden in dem in Abschnitt 4 Absatz 1 vorgesehenen Umfang erbracht wird;
(l) andere Elemente des Steuerbelegs, wenn der Gesetzentwurf des Steuerbefreiungsbelegs nach dem Mehrwertsteuergesetz 2) und
(m) eine Zusammenfassung der in Anhang 1 dieser Verordnung genannten Konten; diese Zusammenfassung ist nicht vorzusehen, wenn die Abrechnung für mehr als eine Probenahmestelle erteilt wird.
(2) TEIL B des Rechnungsnachweises für die Stromversorgung und die damit verbundenen Stromdienstleistungen enthält für jeden Bedarfspunkt:
a) den Adress- und Identifikationscode (UN-Code) der Abtaststelle (s);
b) das Produkt des Stromhändlers, falls vereinbart, und den Stromverteilungssatz;
(c) Aufschlüsselung der Zahlungen und der Stromversorgungspreise und der damit verbundenen Stromdienstleistungen, aufgeschlüsselt nach der Gesamtversorgungszahlung
1. Elektrizität und damit verbundene Elektrizitätsdienstleistungen;
2. Elektrizität mit Angabe des Preises pro gelieferter Elektrizität, die für den Abwicklungszeitraum berechnet wird, oder mit Angabe der Preise pro gelieferter Strommenge, die für den Teil des Rechnungslegungszeitraums berechnet wird, wenn sie während des Rechnungslegungszeitraums geändert wurde, unter Berücksichtigung des Tarifbandes; und
3. Dienstleistungen in der Elektrizität,
d) die Aufschlüsselung der Zahlungen für jeden verbundenen Elektrizitätsdienst, einschließlich des Einheitspreises für diese Dienstleistungen, die für den Teil des Abwicklungszeitraums berechnet werden, wenn dieser während des Rechnungslegungszeitraums geändert wurde, in die Zahlung für:
1. Gewährleistung der Verteilung von Strom, differenziert durch Tarifzeitband;
2. Systemdienstleistungen,
3. die Tätigkeiten des Marktbetreibers; und
4. die Komponente des Preises für die Förderung von Strom aus unterstützten Energiequellen gemäß dem Gesetz über unterstützte Energiequellen, einschließlich beider Berechnungsmethoden, mit einer Zahl der niedrigeren Zahlungen;
e) der Gesamtbetrag der vom Kunden für die Abwicklungsfrist gezahlten Vorschüsse und die Aufschlüsselung dieser Vorschüsse nach dem Zahlungsdatum und ihrem Betrag, sofern die Verpflichtung besteht, im Vertrag vereinbarte Vorschüsse für die kombinierten Stromversorgungsleistungen abzudecken; im Falle einer Mehrpunktrechnung wird der Gesamtbetrag der Vorschusszahlungen für jeden Probenahmepunkt nicht bereitgestellt, wenn der Kunde dies ausdrücklich beantragt;
f) Gesamtstrommenge und für Typmessungen C-Messdaten am ersten Tag des Abrechnungszeitraums, am letzten Tag des Abrechnungszeitraums und am letzten Tag des Kalenderjahres; Ist der letzte Tag des Kalenderjahres nicht der erste oder letzte Tag der Abrechnungsperiode, so wird diese Zahl als Hinweis auf den Stromverbrauch zum Zeitpunkt der Änderung der geregelten Strompreise nach dem Erlass der Strommessung (3) bestimmt;
g) das Verfahren zur Bestimmung der Messdaten gemäß der Verordnung zur Messung von Strom (3);
(h) den Nennstromwert des Hauptstromschalters vor dem Messgerät;
(i) die Klasse der nach der Verordnung über die Strommarktregeln zugewiesenen Versorgungstypdiagramme und
(j) die Strommenge, die jedem Bedarfspunkt in der Abrechnungsperiode und mindestens in den zwei unmittelbar vorausgehenden, zeitlich vergleichbaren Abrechnungszeiten zugeführt wird, sofern diese Daten dem Stromhändler oder Stromerzeugern über das Informationssystem des Marktbetreibers oder dem Stromhändler oder Stromerzeuger, der dem Kunden während dieser Zeit Strom geliefert hat, zur Verfügung stehen; Informationen über die Strommenge, die in den Abrechnungsperioden geliefert wird, sind in einer solchen Form vorzulegen, um einen klaren Stromverbrauchsvergleich zu ermöglichen.
(3) TEIL C der Elektrizitätsversorgungsrechnung und der damit verbundenen Stromdienstleistungen enthält Informationen über:
(a) den Ursprung der Energie oder des Anteils der einzelnen Quellen im gesamten Brennstoffgemisch des Elektrizitätshandels, aufgeschlüsselt nach dem Anteil der erzeugten Elektrizität
1. Kohle;
2. Kernanlagen;
3. Erdgas,
4. aus erneuerbaren Energiequellen;
5 aus Quellen, die Sekundärenergiequellen verwenden, und
6. andere Quellen und
b) öffentlich zugängliche Informationsquellen über die Umweltauswirkungen der Stromerzeugung, mit Daten über CO2-Emissionen und radioaktive Abfälle aus Strom, die erzeugt werden, zumindest unter Bezugnahme auf diese öffentlich zugängliche Quelle;
c) die Art und Weise, wie die Beschwerde mit dem Nachweis der Lieferung von Elektrizität und damit verbundenen Dienstleistungen in Elektrizität gemacht wird, einschließlich einer Angabe, wo und innerhalb welcher Frist die Beschwerde angewendet werden kann;
d) die Rechte des Kunden, wenn ein Streit zwischen dem Kunden und dem Stromhändler oder dem Stromerzeuger in einer Angelegenheit über die Versorgung mit Elektrizität und damit verbundenen Stromdienstleistungen oder deren Abrechnung entsteht, und die Mittel zur Lösung solcher Streitigkeiten; und
e) Kontaktdaten für die Energieregulierungsbehörde und das Ministerium für Industrie und Handel, die die Anschrift des Sitzes angeben, einschließlich der Anschrift des E-Mail-Büros, Telefonnummer und Website.
(4) Der Stromhändler, der die Ursprungsgarantien kauft oder verkauft, gibt in Teil C den Nachweis der Abrechnung für die Lieferung von Strom und damit zusammenhängenden Stromdienstleistungen an die jeweiligen Energiequellen im Gesamtgemisch der Brennstoffe gemäß Absatz 3 Buchstabe a, einschließlich der angewandten Ursprungsgarantien, an.
Form des Nachweises der Abrechnung für die Stromversorgung eines Kunden, dessen Nachfrageanlage mit einem Niederspannungsnetz verbunden ist
(1) TEIL A der Stromversorgungsrechnung enthält:
a) Identifizierung des Stromhändlers oder Stromerzeugers (1);
b) die Handelsfirma oder den Namen und den Nachnamen oder gegebenenfalls den Namen, den Nachnamen oder den Nachnamen und die Anschrift des Auftraggebers oder gegebenenfalls andere Kundenidentifikationsdaten;
c) ob die Konten ordnungsgemäß, außergewöhnlich oder korrekt sind;
d) die Festlegung des Abwicklungszeitraums am Tag des ersten und letzten Tages des Abwicklungszeitraums;
e) die Gesamtmenge der an die Stichprobenstelle des Kunden gelieferten Elektrizität oder an die Stichprobenpunkte des Kunden für den Abwicklungszeitraum;
f) den Betrag des in Rechnung gestellten Gesamtbetrags für die gesamte mit oder ohne Mehrwertsteuer gelieferte Strommenge;
g) den Gesamtbetrag der vom Kunden für den Abwicklungszeitraum gezahlten Vorschüsse, wenn die Verpflichtung besteht, im Elektrizitätsversorgungsvertrag vereinbarte Vorschüsse zu zahlen;
(h) die Höhe des Überschusses oder der Überschreitung für den Abwicklungszeitraum;
i) das Datum, an dem die Überzahlung oder Unterzahlung fällig ist und dessen Zahlungsart;
(j) Kontakt mit der Kundenleitung des Stromhändlers oder Kontakt mit dem Stromerzeuger und Kontakt mit den Betreibern des Verteilernetzbetreibers, bei denen TE A dem Kunden für mehrere Anforderungspunkte zur Verfügung gestellt wird, die mit mehreren Verteilernetzbetreibern verbunden sind;
(k) die für den Zugang des Kunden zum begleitenden und gegebenenfalls begleitenden Teil des dem Kunden gemäß § 4 Abs. 1 zur Verfügung gestellten Rechnungsunterlagens und
(l) zusätzliche Elemente des Steuerbelegs, vorausgesetzt, dass TEIL A des Nachweises der Bilanzierung der Stromversorgung ein Steuerbeleg nach dem Mehrwertsteuergesetz (2) ist.
(2) TEIL B des Rechnungslegungsnachweises für die Stromversorgung enthält für jeden Produktionspunkt:
a) die Adresse und Kennnummer der Abtaststelle (s);
b) das Produkt des Stromhändlers, sofern vereinbart;
c) die Gesamtzahlung für die Stromversorgung;
d) der Preis je für die Abrechnungsperiode berechnete Strommenge oder die Preise je für den Teil des Abrechnungszeitraums berechneten Strommenge, wenn sie während des Abrechnungszeitraums geändert worden sind, durch die Zollzone differenziert;
e) der Gesamtbetrag der vom Kunden für die Abwicklungsfrist gezahlten Vorschüsse und die Aufschlüsselung dieser Vorschüsse nach dem Zahlungsdatum und deren Betrag, wenn die Verpflichtung besteht, im Stromliefervertrag vereinbarte Vorschüsse zu zahlen; im Falle einer Mehrpunktrechnung wird der Gesamtbetrag der Vorschusszahlungen für jeden Probenahmepunkt nicht bereitgestellt, wenn der Kunde dies ausdrücklich verlangt;
f) Gesamtstrommenge und für Typmessungen C-Messdaten am ersten Tag des Abrechnungszeitraums, am letzten Tag des Abrechnungszeitraums und am letzten Tag des Kalenderjahres; Ist der letzte Tag des Kalenderjahres nicht der erste oder letzte Tag der Abrechnungsperiode, so wird diese Zahl als Hinweis auf den Stromverbrauch zum Zeitpunkt der Änderung der geregelten Strompreise nach dem Erlass der Strommessung (3) bestimmt;
g) das Verfahren zur Bestimmung der Messdaten gemäß der Verordnung zur Messung von Strom (3);
(h) die Klasse der nach dem Erlass der Strommarktregeln zugewiesenen Versorgungstypdiagramme und
(i) die Strommenge, die jedem Bedarfspunkt in der Abrechnungsperiode und mindestens in den zwei unmittelbar vorausgehenden, zeitlich vergleichbaren Abrechnungszeiten zugeführt wird, sofern diese Daten dem Stromhändler oder den Stromerzeugern über das Informationssystem des Marktbetreibers zur Verfügung stehen oder der Stromhändler oder Stromerzeuger während dieser Zeit Strom an den Kunden geliefert hat; Informationen über die Strommenge, die in den Abrechnungsperioden geliefert wird, sind in einer solchen Form vorzulegen, um einen klaren Stromverbrauchsvergleich zu ermöglichen.
(3) TEIL C der Netzrechnung enthält Informationen über:
(a) der Anteil der einzelnen Energiequellen am gesamten Brennstoffgemisch des Stromerzeugers oder Stromerzeugers, aufgeschlüsselt nach dem Anteil der Stromerzeugung
1. Kohle;
2. Kernanlagen;
3. Erdgas,
4. aus erneuerbaren Energiequellen;
5 aus Quellen, die Sekundärenergiequellen verwenden, und
6. aus anderen Quellen,
b) öffentlich zugängliche Informationsquellen über die Umweltauswirkungen der Stromerzeugung, mit Daten über CO2-Emissionen und radioaktive Abfälle aus Strom, die erzeugt werden, zumindest unter Bezugnahme auf diese öffentlich zugängliche Quelle;
c) die Art und Weise, wie die Beschwerde mit dem Nachweis der Entlastung der Stromversorgung erfolgt, einschließlich einer Angabe, wo und innerhalb welcher Frist die Beschwerde angewendet werden kann;
d) die Rechte des Auftraggebers, bei denen ein Streit zwischen dem Kunden und dem Stromhändler oder dem Stromerzeuger in Bezug auf die Stromversorgung oder die Abrechnung und die Mittel zur Lösung solcher Streitigkeiten entsteht; und
e) Kontaktdaten für die Energieregulierungsbehörde und das Ministerium für Industrie und Handel, die die Anschrift des Sitzes angeben, einschließlich der Anschrift des E-Mail-Büros, Telefonnummer und Website.
(4) Der Stromhändler, der die Ursprungsgarantien kauft oder verkauft, weist in Teil C den Nachweis auf, dass der Anteil der von ihm im gesamten Brennstoffgemisch gemäß Absatz 3 Buchstabe a gewonnenen Energiequelle, einschließlich der angewandten Ursprungsgarantien, für die Stromversorgung verantwortlich ist.
Formulare zum Nachweis der Abrechnung für den Stromverteilungsdienst an den Kunden, dessen Nachfrageanlage mit einem Niederspannungsnetz verbunden ist
(1) TEIL A Rechnungsnachweis für einen Vertriebssystemdienst umfasst:
a) Identifizierung des Verteilernetzbetreibers (1);
b) die Handelsfirma oder den Namen und den Nachnamen oder gegebenenfalls den Namen, den Nachnamen oder den Nachnamen und die Anschrift des Auftraggebers oder gegebenenfalls andere Kundenidentifikationsdaten;
c) ob die Konten ordnungsgemäß, außergewöhnlich oder korrekt sind;
d) die Festlegung des Abwicklungszeitraums am Tag des ersten und letzten Tages des Abwicklungszeitraums;
e) die Gesamtmenge des Stroms, der dem Kunden für den Abwicklungszeitraum zugeteilt wird;
f) den Betrag des in Rechnung gestellten Gesamtbetrags für den Stromverteilungsdienst und andere Dienstleistungen, die der Preiskontrolle unterliegen, mit oder ohne Mehrwertsteuer;
g) den Gesamtbetrag der vom Kunden für den Stromverteilungsnetzdienst und andere Dienstleistungen gezahlten Vorschüsse für den Abwicklungszeitraum, in dem die Verpflichtung besteht, im Stromverteilungsvertrag vereinbarte Vorschüsse zu decken;
(h) die Höhe des Überschusses oder der Überschreitung für den Abwicklungszeitraum;
i) das Datum, an dem die Überzahlung oder Unterzahlung fällig ist und dessen Zahlungsart;
(j) Kontakt mit der Fehlerleitung des Verteilernetzbetreibers;
(k) die für den Zugang des Kunden zum begleitenden und gegebenenfalls begleitenden Teil des dem Kunden gemäß § 4 Abs. 1 zur Verfügung gestellten Rechnungsunterlagens und
(l) andere Elemente des Steuerbelegs, vorausgesetzt, dass TEIL A des Rechnungsnachweises für die Stromverteilung ein Steuerbeleg nach dem Mehrwertsteuergesetz (2) ist.
(2) TEIL B des Rechnungsnachweises für die Stromverteilung enthält für jede Probenahmestelle:
a) die Adresse und Kennnummer der Abtaststelle (s);
b) den Preis für den Stromverteilungsdienst und den Stromverteilungssatz;
c) die Aufschlüsselung der Zahlungen für jeden der damit verbundenen Elektrizitätsverteilungsdienste, einschließlich des Einheitspreises dieser Dienstleistungen, die für den Teil des Abwicklungszeitraums berechnet werden, wenn sie während des Abwicklungszeitraums geändert worden ist, aufgeschlüsselt nach Zahlung für:
1. Gewährleistung der Verteilung von Strom, differenziert durch Tarifzeitband;
2. Systemdienstleistungen,
3. die Tätigkeiten des Marktbetreibers; und
4. die Komponente des Preises des Vertriebssystemsdienstes gemäß dem Gesetz über geförderte Energiequellen, einschließlich beider Berechnungsmethoden, mit einer geringeren Anzahl von Zahlungen;
d) den Gesamtbetrag der vom Kunden für den Stromverteilungsnetzdienst und andere Dienstleistungen, die der Preisregelung für den Abwicklungszeitraum unterliegen, und die Aufschlüsselung dieser Vorschüsse nach dem Zahlungstag und ihrem Betrag, wenn die Verpflichtung besteht, im Vertriebsnetzdienstvertrag vereinbarte Vorschüsse zu zahlen; im Falle einer Mehrpunktrechnung der Gesamtbetrag der Vorschüsse für jeden Probenahmepunkt;
e) die Gesamtmenge der Stromverteilung und für die Messungen des Typs C am ersten Tag der Abrechnungsperiode, am letzten Tag der Abrechnungsperiode und am letzten Tag des Kalenderjahres; Ist der letzte Tag des Kalenderjahres nicht der erste oder letzte Tag der Abrechnungsperiode, so wird diese Zahl als Hinweis auf den Stromverbrauch zum Zeitpunkt der Änderung der geregelten Strompreise nach dem Erlass der Strommessung (3) bestimmt;
f) den Nennstromwert des Hauptstromschalters vor dem Messgerät;
g) das Verfahren zur Bestimmung der Messdaten gemäß der Verordnung zur Messung von Strom (3); und
(h) die Klasse der Versorgungstypdiagramme, die nach dem Erlass der Strommarktregeln vergeben werden.
(3) TEIL C der Stromverteilungsrechnung enthält Informationen über:
a) die Art und Weise, wie die Beschwerde mit dem Nachweis der Abrechnung für die Stromverteilung gemacht wird, einschließlich einer Angabe, wo und innerhalb welcher Fristen die Beschwerde angewendet werden kann;
b) die Rechte des Auftraggebers, wenn ein Streit zwischen dem Kunden und dem Vertriebsnetzbetreiber hinsichtlich der Verteilung von Strom oder dessen Abrechnung und der Mittel zur Lösung solcher Streitigkeiten entsteht; und
c) Kontaktdaten für die Energieregulierungsbehörde und das Ministerium für Industrie und Handel, die die Anschrift des Sitzes angeben, einschließlich der Adresse des E-Mail-Büros, Telefonnummer und Website.
Form des Nachweises der Abrechnung für die Stromversorgung, der Nachweis der Abrechnung für die Stromversorgung und die damit verbundenen Stromdienstleistungen und der Nachweis der Abrechnung für den damit verbundenen Stromdienst, der dem Kunden zur Verfügung gestellt wird, dessen Nachfrageanlage mit einem hohen oder sehr hohen Spannungsnetz verbunden ist
(1) Der Rechnungsnachweis für die Stromversorgung und die damit verbundenen Stromdienstleistungen umfasst separat quantifizierte Stückpreis, Menge und Gesamtzahlung für:
a) Gewährleistung der Verteilung oder Übertragung von Strom, aufgeschlüsselt nach Bauteilen und differenziert durch Tarifzeitband;
b) Systemdienstleistungen;
c) die Tätigkeiten des Marktbetreibers;
d) die Stromversorgung; und
e) die Komponente des Preises des Verteilernetzdienstes oder die Komponente des Preises des Übertragungsnetzdienstes zur Unterstützung von Strom aus den unterstützten Energiequellen gemäß dem Gesetz über unterstützte Energiequellen, einschließlich beider Berechnungsmethoden, mit einer geringeren Anzahl von Zahlungen.
(2) Der Rechnungsnachweis für den verbundenen Stromdienst enthält die in Absatz 1 Buchstaben a bis c und e genannten getrennt quantifizierten Daten.
(3) Der Nachweis der Buchführung für die Stromversorgung enthält die in Absatz 1 Buchstabe d genannte gesondert quantifizierte Zahl.
(4) Die Rechnungsabrechnung gemäß den Absätzen 1 und 2 enthält auch eine gesondert quantifizierte Angabe von:
a) den maximalen Messwert der viertelstündigen elektrischen Leistung des Kunden; und
b) die Menge der unaufgeforderten Zufuhr von Blindleistung.
(5) Darüber hinaus enthält die Abrechnung nach den Absätzen 1 bis 3 zusätzliche Elemente des Steuerbelegs, sofern die Abrechnung ein Steuerbeleg nach dem Mehrwertsteuergesetz (2) ist.
(6) Die Stromrechnung und die Stromrechnung und die damit verbundenen Stromdienstleistungen umfassen Informationen über den Anteil der einzelnen Energiequellen an der gesamten Brennstoffmischung des Stromerzeugers oder Stromerzeugers, die in den Anteil der Stromerzeugung untergliedert sind, die durch
1. Kohle;
2. Kernanlagen;
3. Erdgas,
4. aus erneuerbaren Energiequellen;
5 aus Quellen, die Sekundärenergiequellen verwenden, und
6. aus anderen Quellen.
(7) Der Stromhändler, der die Ursprungsgarantien kauft oder verkauft, hat im Nachweis der Abrechnung für die Stromversorgung oder im Nachweis der Abrechnung für die Strom- und Stromversorgung die jeweiligen Anteile der verschiedenen Quellen im Gesamtgemisch der Brennstoffe gemäß Absatz 6 einschließlich der angewandten Ursprungsgarantien anzugeben.
Formen des Nachweises von Gaslieferungsrechnungen und damit zusammenhängenden Gasdienstleistungen an einen privaten oder Einzelhandelskunden
(1) TEIL A der Gasversorgungsrechnung und der dazugehörigen Gasdienste enthält:
a) die Identifizierungsdaten des Gashändlers oder des Herstellers kontinuierlich (1);
b) die Handelsfirma oder den Namen und den Nachnamen oder gegebenenfalls den Namen, den Nachnamen oder den Nachnamen und die Anschrift des Auftraggebers oder gegebenenfalls andere Kundenidentifikationsdaten;
c) ob die Konten ordnungsgemäß, außergewöhnlich oder korrekt sind;
d) die Festlegung des Abwicklungszeitraums am Tag des ersten und letzten Tages des Abwicklungszeitraums;
e) die Gesamtgasmenge, die dem Probenahmepunkt des Kunden oder den Probenahmestellen des Kunden während des Abwicklungszeitraums zugeführt wird;
f) den Betrag des in Rechnung gestellten Gesamtbetrags für die Gesamtmenge der gelieferten Gas- und Gasdienstleistungen mit und ohne Mehrwertsteuer;
g) den Gesamtbetrag der vom Kunden für den Abwicklungszeitraum gezahlten Vorschüsse, wenn die Verpflichtung besteht, im Vertrag vereinbarte Vorschüsse für kombinierte Gasversorgungsleistungen abzudecken;
(h) die Höhe des Überschusses oder der Überschreitung für den Abwicklungszeitraum;
i) das Datum, an dem die Überzahlung oder Unterzahlung fällig ist und dessen Zahlungsart;
(j) Kontakt mit der Kundenleitung des Gashändlers oder Kontakt mit dem Gashersteller und Kontakt zu den Fehlerleitungs- oder Verteilernetzbetreibern des Verteilernetzbetreibers, bei denen PART A dem Kunden für mehrere Anforderungspunkte zur Verfügung gestellt wird, die mit mehreren Verteilernetzbetreibern verbunden sind;
c) die für den Zugang des Kunden zu den begleitenden und gegebenenfalls begleitenden und detaillierten Teilen der Abrechnung erforderlichen Informationen, sofern dem Kunden die Abrechnung in dem in Abschnitt 4 Absatz 1 vorgesehenen Umfang zur Verfügung gestellt wird;
(l) andere Elemente des Steuerbelegs, wenn der Nachweis der Abrechnung von Gasversorgungs- und Gasdienstleistungen durch ein Steuerbeleg nach dem Mehrwertsteuergesetz (2) und
(m) die Zusammenfassung der in Anhang 2 dieses Erlasses genannten Konten, die nicht angegeben werden müssen, wenn der Nachweis der Konten für mehr als einen Zeitpunkt der Erhebung ausgestellt wird.
(2) TEIL B der Gasversorgungsrechnung und der dazugehörigen Gasdienste müssen für jeden Erfassungspunkt enthalten:
a) die Adresse und den alphanumerischen Code (EIC-Code) der Probenahmestelle (s) gemäß dem Erlass über die Regeln des Gasmarktes;
b) das Produkt des Gashändlers, sofern vereinbart;
c) den Wert des Gasverbrauchs, der verwendet wird, um den Bedarfspunkt des Kunden in die Nachfragezone einzubeziehen;
d) die Klasse der nach der Regelung für die Gasmarktregeln zugewiesenen Versorgungstypdiagramme;
(e) Aufschlüsselung der Zahlungs- und Gasversorgungspreise und der damit verbundenen Gasdienstleistungen, aufgeschlüsselt nach der gesamten Versorgungsleistung
1. Gas- und Gasdienstleistungen;
2. Gas mit Angabe des Preises für die Energieeinheit des zugeführten Gases, das für den Abrechnungszeitraum oder die Preise für die für den Teil des Abrechnungszeitraums berechnete Menge an zugeführtem Gas berechnet wird, wenn es während des Abrechnungszeitraums geändert wurde; und
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Verordnung Nr. 70 / 2016 Slg., über die Abrechnung von Lieferungen und Dienstleistungen im Energiesektor |
|---|---|
| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 07.03.2016 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.07.2016 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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