Regierungsverordnung Nr. 70 / 1996 Coll.

Regierungsverordnung zur Änderung und Ergänzung der Regierung der Tschechischen Republik Verordnung Nr. 251 / 1992 Slg. über die Lohnquoten der Arbeitnehmer des Haushalts und bestimmter anderer Organisationen, geändert

Gültig Verordnung In Kraft seit 01.04.1996
Inhalt
70
Regierungsverordnung
vom 20. März 1996
zur Änderung und Ergänzung der Verordnung Nr. 251 / 1992 der Regierung der Tschechischen Republik, über die Lohnquoten des Personals des Haushalts und bestimmter anderer Organisationen, geändert
Die Regierung bestellt gemäß § 23 b), c) und f) des Gesetzes Nr. 143 / 1992 Slg., über das Gehalt und die Vergütung der im Haushalt und in bestimmten anderen Organisationen und Einrichtungen, geändert durch Gesetz Nr. 40 / 1994 Slg.:
Čl. I
Dekret der Regierung der Tschechischen Republik Nr. 251 / 1992 Slg. über die Lohnquoten der Arbeitnehmer des Haushalts und bestimmter anderer Organisationen, geändert durch Dekret der Regierung Nr. 76 / 1994 Slg. und Dekret der Regierung Nr. 141 / 1995 Slg., wird wie folgt geändert:
1. Im ersten Satz von Absatz 2 (3) werden die Worte "bis zu einer der zehn Gehaltsstufen " durch die Worte" bis zur Gehaltsstufe ersetzt".
2. In Ziffer 7 (1) werden die Worte "40 % des 10. Lohntarifs " durch die Worte" 50 % des höchsten Lohntarifs ersetzt.
3. In § 7 Abs. 2 wird das Wort "Tenth " durch das Wort" ninth" und das Wort "Tenth "by the word" höchst" ersetzt.
4. Im ersten Satz von Ziffer 10a Absatz 1 werden die Worte "30. Juni " durch die Worte" 31 Mai oder vor 30. Juni ersetzt, wenn der Mitarbeiter bis Juni gearbeitet hat", und die Worte "vorher "nach den Worten" 30 November oder" eingefügt.
5.
"(6) Das nächste Gehalt wird innerhalb des nächsten Tages für die Zahlung des Gehalts zu zahlen, nachdem der Anspruch auf das nächste Gehalt festgelegt wurde. Vor der Erfüllung der in den Absätzen 1, 2 und 4 festgelegten Bedingungen für den Anspruch auf das zusätzliche Gehalt kann der Arbeitgeber bis zu zwei Vorschüsse für das zusätzliche Gehalt gewähren, sofern der Bedienstete sich damit einverstanden erklärt, sie zurückzuzahlen, wenn er das zusätzliche Gehalt nicht erhält oder den Betrag zurückzahlt, um den der Vorschuss das zusätzliche Gehalt überschritten hat."
6. In § 11 Abs. 1 werden die Worte "erstens bis 10. " durch die Worte" ersetzt, die niedrigsten bis höchsten sind" und die Worte "ersten bis 10. ".
7. In Artikel 11 Absatz 3 werden die Worte "erste bis zehnte " durch die Worte" ersetzt, die am niedrigsten bis am höchsten sind" und die Worte "erste bis zehnte".
8. In Artikel 11 Absatz 5 Buchstabe a) werden die Wörter zunächst bis 10. „durch den niedrigsten bis höchsten" ersetzt.
9. In Absatz 14 wird der aktuelle Text Absatz 1 und der folgende Absatz 2 angefügt:
"(2) Um die Folgen von Entscheidungen, die Schüler und Studenten aufgrund politischer Verfolgung während des Zeitraums vom 25. Februar 1948 bis zum 1. Januar 1990 aus Studien in Sekundar- oder Hochschulschulen und Universitäten ausschließen, abzumildern, kann der Arbeitgeber abweichend von § 5 Abs. 1 b) und c) in vollem Umfang die Erfahrung im Bereich der erforderlichen Arbeit vor der Fertigstellung des Bildungsniveaus enthalten, das im Katalog festgelegt oder vom Arbeitgeber verlangt wird.
13) Absatz 18 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 87/1991 Slg., über außergerichtliche Rehabilitation, geändert durch Gesetz Nr. 267/1992 Slg.
10. In Anhang 1 des Arbeitskatalogs Teil 7. Künstlerische Werke und Werke der Kunstrealisierung, das folgende Beispiel Nr. 7.04 wird hinzugefügt:
"7.04. Organisationsmäßige Bereitstellung von Leistung und Prüfung mit Verantwortung für die Betriebssicherheit und sichere Vorbereitung von technischen Geräten in Multifile-Theatern oder in Theatern mit dem Betrieb von anspruchsvollen technischen Geräten (z.B. Kontrollzähler, Seil, Drehtisch, Waschbecken).
11. In Anhang Nr. 1 des Arbeitskatalogs in den Qualifikationsvoraussetzungen des Bildungswesens: "Die Errungenschaft der Qualifikationserfordernisse des Bildungswesens ist die Bildung, die in der vom Sondergesetz Nr. 29 / 1984 Slg. 1993, Slg. 1994, Slg.
12. Anhang 2 erhält folgende Fassung:

"Anhang Nr. 2 zum Erlass der Regierung der Tschechischen Republik Nr. 251 / 1992 Coll.
Salary fare scales by grade and grade
(in CZK pro Monat)
Platový stupeňPočet let započitatelné praxePlatová třída
123456789101112
1do 1257028203080339037304110454050305570617069707920
2do 2269029503230355039104310476052805850648073308330
3do 4281030803380371040904510499055306130679076908740
4do 6293032103530387042704720522057806410710080509150
5do 9305033403680404044604930545060306690741084109560
6do 12317034703830421046505140568062806970772087709970
7do 153300360039804380484053505910653072508030913010 380
8do 193430374041304550503055606140678075308340949010 800
9do 233560388042804720522057706370704078108650985011 220
10do 27369040204430489054105980660073008090896010 22011 640
11do 32382041604580506056006190683075608370928010 59012 060
12nad 32395043004740523057906400706078208650960010 96012 480“.
Čl. II
Diese Verordnung tritt am 1. April 1996 in Kraft.
Ministerpräsident:
Prof. Ing. Klaus CSc.
Minister für Arbeit und Soziales:
Ing. Vodice

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 70 / 1996 Slg., Änderung und Ergänzung der Regierung der Tschechischen Republik Dekret Nr. 251 / 1992 Slg., über die Lohnquoten der Haushaltsbediensteten und bestimmter anderer Organisationen, geändert
Art der VorschriftVerordnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum29.03.1996
In Kraft seit01.04.1996
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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