Verordnung des Umweltministeriums Nr. 7 / 2000 Coll.
Verordnung des Umweltministeriums über den Umfang und die Art der Bearbeitung großer Unfallberichte und Abschlussberichte über das Auftreten und die Folgen eines schweren Unfalls
Gültig
In Kraft seit 29.01.2000
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ERKLÄRUNG
Ministerium für Umwelt
vom 13. Januar 2000
Ermittlung des Ausmaßes und der Art der Verarbeitung von schweren Unfallberichten und Abschlussberichten über das Auftreten und die Folgen eines schweren Unfalls
Nach Artikel 15 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 353 / 1999 Slg. über die Verhütung von schweren Unfällen durch ausgewählte gefährliche Chemikalien und chemische Zubereitungen und zur Änderung des Gesetzes Nr. 425 / 1990 Slg., über Bezirksämter, die Änderung ihrer Zuständigkeiten und über bestimmte andere Maßnahmen, die damit in Zusammenhang stehen, in der geänderten Fassung (Gesetz zur Verhütung von schweren Unfällen) ("Gesetz"):
Der schriftliche Bericht über das Auftreten eines schweren Unfalls wird gemäß Anhang 1 erstellt.
Der endgültige schriftliche Bericht über das Auftreten und die Folgen des schweren Unfalls wird in dem in Anhang 2 genannten Umfang erstellt.
Der Bericht über das Auftreten des Unfalls und den endgültigen schriftlichen Bericht über das Auftreten und die Folgen des schweren Unfalls werden in einer Originalkopie und in elektronischer Form vorgelegt.
Diese Verordnung tritt am 29. Januar 2000 in Kraft.
Minister:
RNDr. Kužvart v. r.
Příloha č. 1
Anhang Nr. 1 des Erlasses Nr. 7/2000
- Ja.
- Ja.
Příloha č. 2
Anhang Nr. 2 des Erlasses Nr. 7/2000
BEGRIFFSBESTIMMUNG UND FOLGUNG SERIOUS HAVARIA
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Erlass des Ministeriums für Umwelt Nr. 7 / 2000 Coll., Bestimmung des Umfangs und der Art der Verarbeitung von schweren Unfallberichten und Abschlussberichten über das Auftreten und die Folgen eines schweren Unfalls |
|---|---|
| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 27.01.2000 |
|---|---|
| In Kraft seit | 29.01.2000 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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