Erlass des Ministeriums für Forstwirtschaft und Wasserwirtschaft der Slowakischen Sozialistischen Republik Nr. 7 / 1978 Coll.

Verordnung des Ministeriums für Forst und Wasser der Slowakischen Sozialistischen Republik über die Anerkennung von Waldfrüchten und Bäumen für den Anbau und die Sammlung von Waldsamen und Schnitten

Gültig In Kraft seit 26.01.1978
7
Ordnung
Ministerium für Forstwirtschaft und Wasserwirtschaft der Slowakischen Sozialistischen Republik
vom 17. Januar 1978
über die Anerkennung von Waldfrüchten und Bäumen für den Anbau und die Sammlung von Waldsamen und Schnitten
Das Ministerium für Forst- und Wasserwirtschaft der Slowakischen Sozialistischen Republik sieht gemäß § 9 Abs. 2 Slowakischen Nationalratsgesetz Nr. 100 / 1977 Slg. über Forstwirtschaft und Regierungsverwaltung der Forstwirtschaft vor:
§ 1
Bestimmung von Samen und Sämlingen
Das Wachstum der Waldproduktionskapazität im Forstsaatsektor wird durch die konsequente Nutzung geeigneter Samen und Sämlinge gewährleistet. Die Eignung von Samen und Sämlingen ist aus definierten Samengebieten unter Berücksichtigung der Ökotypen von Waldbäumen und Höhen in diesen Ökosystemen zu bestimmen.
§ 2
Samen, Schnitte und Sämlinge
(1) Forstpflanzen von wirtschaftlich bedeutenden Waldbäumen werden nur aus Samen, die aus Waldsamenplantagen, Samen oder anerkannten Waldfrüchten, Baumgruppen und einzelnen Bäumen, die wachsen und außerhalb des Waldes, die das Bezirksnationalkomitee als geeignet für den Anbau und die Sammlung von Samen von Waldbäumen anerkannt.
(2) Die Bildung und Erneuerung von Waldfrüchten von Waldbäumen und Sträuchern, die nicht in Absatz 1 genannt sind, erfolgt auf Samen, die durch die Erhebung und in nicht entzündeten Waldfrüchten gewonnen werden, mit Ausnahme von Waldgebieten mit sehr niedrigem phenotypischen Wert.
(3) Für die Einrichtung und Wiederherstellung von Klee- und Weidenfrüchten werden Säcke verwendet, die aus Schneiden gewonnen werden, die in Grundschulen auf Basis anerkannter Pappel- und Weidenknollen angebaut werden. Die Schnitte können auch von einjährigen Sämlingen nach Stellungnahme der Forstforschungsorganisation erhalten werden. 1)
(4) Die natürliche Restaurierung von Waldbäumen nach Absatz 1 erfolgt in Waldfrüchten, die nach dem genetischen Wert von Waldbäumen und Waldfrüchten kategorisiert werden; in Waldgebieten werden sehr niedrige phenotypische Werte nicht durch natürliche Waldrestauration durchgeführt.
(5) Holzsamen aus natürlichen Flügen können nur für die Aufforstung verwendet werden, wenn sie aus anerkannten Waldpflanzen stammen und in Waldgärten geschult werden. Die Verwendung von Sämlingen aus natürlichen Luftangriffen, die direkt zur Aufforstung gehören, kann vom Ministerium für Forst- und Wasserwirtschaft der Slowakischen Sozialistischen Republik (im Folgenden „Ministerium“) in Ausnahmefällen zugelassen werden.
§ 3
Erkennung von Waldfrüchten und Auswahlbäumen
(1) Staatliche Waldbewirtschaftungsorganisationen, die vom Ministerium oder dem Bundesministerium für nationale Verteidigung und Waldbenutzer verwaltet werden, die durch den Bereich Waldbewirtschaftung begrenzt sind (2) (nachfolgend "Organisationen" genannt) sind verpflichtet, in Zusammenarbeit mit der Organisation für die wirtschaftliche Anpassung der Wälder bei der Entwicklung von Waldplänen eine phenotypische Klassifizierung von Waldfrüchten durchzuführen und dem Bezirksnationalausschuss Vorschläge für die Anerkennung von Waldfrüchten, Baumgruppen und einzelnen Bäumen vorzulegen, die für die für den Anbau angemessen sind und
(2) Das Regionale Nationalkomitee entscheidet über die Anerkennung von Waldgebieten, Baumgruppen und einzelnen Bäumen in der Regel bei der Erstellung von Waldplänen. Die Anerkennung genetisch hochwertig wertvoller Waldgebiete, Baumgruppen und einzelner Bäume wird auf der Grundlage eines Vorschlags der Forstwirtschaftsforschungsorganisation beschlossen; Nach seinem Vorschlag entscheidet sie auch über die Anerkennung ausgewählter Poplar- und Weidenknollen. Die Anerkennungsentscheidungen werden an Forstverwaltungsorganisationen und Forschungsorganisationen abgegeben, um die Sammlung von Waldsamen, Pfropfen und Schnitten zu überwachen und aufzuzeichnen.
(3) Das County National Committee führt Inspektionen von anerkannten Waldgebieten, Baumgruppen und einzelnen Bäumen hinsichtlich ihrer Qualität, Treue und Einhaltung erneuerter Interventionen gemäß den Grundsätzen der Bewirtschaftung anerkannter Waldgebiete, Baumgruppen und einzelner Bäume durch.
§ 4
Errichtung von Waldsaatpflanzen und Saatgutpflanzen
Um den Genpool von Waldbäumen zu erhalten und zu erweitern, etablieren Organisationen Waldsamenplantagen und Saatgutpflanzen. Waldplantagen und Sämlinge können nur auf der Grundlage einer günstigen Stellungnahme der Forstforschungsorganisation erstellt werden.
§ 5
Definition und Bewirtschaftung anerkannter Waldgebiete
(1) Organisationen sind verpflichtet, anerkannte Waldpflanzen, Baumgruppen und einzelne Bäume zu definieren und zu identifizieren.
(2) Anerkannte Wälder werden von Waldbenutzern verwaltet, um ihre Qualität und maximale Fruchtbarkeit zu gewährleisten. Genetisch wertvolle Waldfrüchte, Baumgruppen und einzelne Bäume können nur nach der Entzugsperiode des Bezirksnationalkomitees in seiner Entscheidung über ihre Anerkennung geerntet werden.
§ 6
Sammlung und Behandlung von Holzsamen
(1) Ausreichende Mengen von Arten und gentechnisch geeigneten Forstsamen, die zur Einrichtung und Restaurierung von Waldfrüchten erforderlich sind, werden von der Organisation durch Sammlung gewonnen.
(2) Die Verwaltung und Reinigung von Samen von Waldbäumen, deren Art vom Ministerium bestimmt wird, erfolgt durch staatliche Forstverwaltungsorganisationen in einem Saatgutbetrieb.
§ 7
Effizienz
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
Ing. Margetine v. r.
1) Forschungsinstitut für Forstwirtschaft.
2) § 9 Abs. 1 SNR-Gesetz Nr. 100 / 1977 Slg. über Forstwirtschaft und Regierungsverwaltung der Forstwirtschaft.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung des Ministeriums für Forst- und Wasserwirtschaft der Slowakischen Sozialistischen Republik Nr. 7 / 1978 Coll., über die Anerkennung von Waldfrüchten und Bäumen für den Anbau und die Sammlung von Waldsamen und Schnitten
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Verkündungsdatum26.01.1978
In Kraft seit26.01.1978
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