Dekret Nr. 67 / 2019 Coll.

Erlass zur Änderung des Erlasses Nr. 429 / 2010 Slg., die Freistellung von der Verpflichtung eines Fremden, eine Visum- oder Aufenthaltserlaubnis bei der örtlichen Vertretung zu beantragen

Gültig Ordnung In Kraft seit 01.02.2020
Inhalt
67
ERKLÄRUNG
vom 4. März 2019
zur Änderung des Erlasses Nr. 429 / 2010 Slg., sofern Ausnahmen von der Verpflichtung eines Fremden, eine Visum- oder Aufenthaltserlaubnis bei der örtlichen Vertretungsstelle zu beantragen
Das Innenministerium sieht nach Anhörung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten Gesetz Nr. 326 / 1999 Slg., über den Wohnsitz von Ausländern in der Tschechischen Republik und über die Änderung bestimmter Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 382 / 2008 Slg., Gesetz Nr. 427 / 2010 Slg., Gesetz Nr. 101 / 2014 Slg. und Gesetz Nr. 222 / 2017 Slg.:
Čl. I
Erlass Nr. 429 / 2010 Slg., die Ausnahmen von der Verpflichtung eines Fremden, eine Visum- oder Aufenthaltserlaubnis bei der örtlichen Vertretung zu beantragen, wird wie folgt geändert:
1. Im Anhang wird Nummer 16 gestrichen.
Die Punkte 17 bis 42 werden zu den Punkten 16 bis 41.
2. Im Anhang wird nach Nummer 33 folgende Nummer 34 eingefügt:
'34. Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, '.
Die Punkte 34 bis 41 werden zu den Punkten 35 bis 42.
Čl. II
Effizienz
Dieser Beschluss tritt am Tag in Kraft, an dem der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland anwendbar sind.
Minister:
Hamlet v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungErlass Nr. 67 / 2019 Slg., zur Änderung des Erlasses Nr. 429 / 2010 Slg., zur Freistellung von der Verpflichtung eines Fremden, eine Visum- oder Aufenthaltserlaubnis bei der örtlichen Vertretungsstelle zu beantragen
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum08.03.2019
In Kraft seit01.02.2020
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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