Gesetz Nr. 67/2006

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 256 / 2001 Slg., über Beerdigungen und über die Änderung bestimmter Gesetze, geändert

Gültig In Kraft seit 01.05.2006
Inhalt
67
Recht
vom 1. Februar 2006
zur Änderung des Gesetzes Nr. 256 / 2001 Slg., über Beerdigungen und über die Änderung bestimmter Gesetze, geändert
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Čl. I
Gesetz Nr. 256 / 2001 Slg., über Funeral Matters und zur Änderung bestimmter Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 479 / 2001 Slg., Gesetz Nr. 320 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 274 / 2003 Slg. und Gesetz Nr. 122 / 2004 Slg., werden wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 Buchstabe c werden die Worte "oder Nicht-öffentliche "nach den Worten" öffentlich" eingefügt.
2. In Artikel 3 Absatz 3 wird "Artikel 22 Absätze 1 bis 4" durch Artikel 22 Absätze 1 bis 5 ersetzt".
3. In Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f werden die Worte "mit Ausnahme des Verfahrens nach Artikel 3 " gestrichen.
4. In Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a wird das Wort "kostenlos" nach den Worten "vollständig" eingefügt.
5. In Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b wird nach dem Wort "muss" das Wort "kostenlos" eingefügt.
6. In Ziffer 4 wird der Satz "Wenn es einen Tod in einer Gesundheitseinrichtung oder in einer Sozialversicherungsanstalt gab, so trägt dieser Gesundheitsdienst oder die Sozialversicherungsanstalt 48 Stunden nach dem Tod die Kosten für die Aufbewahrung menschlicher Überreste; Ist eine Autopsie durchgeführt worden, so beträgt die Frist 48 Stunden nach der Autopsie.
7. In Artikel 5 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Die Kosten für die Übertragung menschlicher Überreste und damit zusammenhängender Handlungen, ohne Übertragung menschlicher Überreste für die Autopsie, und die Kosten, die mit dem Anruf gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d verbunden sind, werden von der Person getragen, die die in Absatz 1 genannte Bestattung angeordnet hat."
8. In Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a wird "§ 7 Absatz 1 Buchstabe e" durch "§ 7 Absatz 1 Buchstabe f" ersetzt.
9. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b:
"(b) in den Räumlichkeiten einer Gesundheitseinrichtung oder einer Sozialversicherungsanstalt, von der Verhandlungsbestattung, einschließlich durch eine andere Person, abgesehen",
10. In Artikel 7 Absatz 1 wird nach Buchstabe c folgende Nummer d eingefügt:
„d) die menschliche Überbleibigkeit nach Aufforderung eines Arztes oder der Polizei der Tschechischen Republik unverzüglich zu übernehmen; die Kosten, die einschließlich eines angemessenen Gewinns entstehen, werden von der Person getragen, in deren Interesse sie anfallen;
Die Buchstaben d und e werden als Buchstaben e und f umnumeriert.
11. In Artikel 7 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Der Beerdigungsbetreiber darf keine Kühl- oder Gefriereinrichtungen und andere Räume in einer medizinischen Einrichtung oder in einer Sozialhilfeeinrichtung mieten."
12. In Artikel 8 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Die menschlichen Überreste können auch von Gesundheitseinrichtungen zusätzlich zum Bestattungsbetrieb unter den Bedingungen des § 9 Abs. 1 transportiert werden."
13. In Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben a und b werden die Worte "Betriebsfeld" durch die Worte "Betrieb" ersetzt.
14. In § 13 Abs. 4 wird "§ 7 Abs. 1 e" durch "§ 7 Abs. 1 f) ersetzt.
15. in Absatz 14 (1) werden die Worte "Tod-Zertifikat, Begleitdokument für den Transport von menschlichen Überresten (Tod-Pass), einen Bericht von einer bevollmächtigten Behörde eines ausländischen Staates oder" nach den Worten "Dokumentiert" eingefügt.
16. In Artikel 14 Absatz 1 werden die Worte "der streuende Arzt und, im Falle einer Autopsie, ergänzt durch die relevanten Angaben des Chirurgen, der die Autopsie " durchführte, durch die Worte" durch besondere Rechtsvorschriften ersetzt".
17. In Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe d werden die Worte "Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e" durch die Worte "Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f" ersetzt, und am Ende Buchstabe d wird das Komma durch einen Punkt ersetzt, und die Worte "Dies gilt nicht, wenn sie die Verbrennung des Menschen innerhalb von 48 Stunden nach Überschreiten des Arztes durchführen; in diesem Fall muss der Krematoriumsoperator die Lagerung der menschlichen Überreste bis zum Zeitpunkt der Kälteeinrichtung gewährleisten.
18. in Absatz 14 Absatz 2 Buchstabe g wird gestrichen.
Buchstabe h wird als Buchstabe g umnumeriert.
19. In Artikel 15 Absatz 2 werden die Worte „sofern zugewiesen“ am Ende von Buchstabe c angefügt.
20. Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe f wird gestrichen.
Buchstabe g wird unter Buchstabe f umnumeriert.
21. Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe f wird "§ 14 Absatz 2 Buchstabe h" durch "§ 14 Absatz 2 Buchstabe g" ersetzt.
22. In Artikel 18 Absatz 1 werden die Worte "menschliche Überreste und menschliche Überreste in Gräbern oder Gräbern" nach dem Begräbnis " eingefügt.
23. In Absatz 19 (2) werden am Ende des Buchstabens a) die Worte "an denen nur feste Holzkörbe oder andere Hartholzkörbe, in die der Boden eines Zink-Liners eingeschoben werden soll, oder in Metallschaben mit undurchlässigem Boden angefügt."
24. Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b wird durch "§ 22 Absatz 3" ersetzt.
25. Artikel 20 Buchstabe e wird durch "§ 22 Absatz 3" ersetzt.
26. In Ziffer 21 Absatz 1 werden die Worte "wenn zugewiesen" am Ende von Buchstabe c angefügt.
27. In Absatz 22 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Der Bestattungsbetrieb ist berechtigt, die menschlichen Überreste nur dann in einem Grab oder Grab zu übernehmen, wenn der Tod durch eine Todesurkunde, ein Begleitdokument für den Transport menschlicher Überreste (Todpass), einen Bericht einer bevollmächtigten Behörde eines ausländischen Staates oder eine Todesurkunde nachgewiesen wird; Im Falle einer verdächtigen Straftat im Zusammenhang mit dem Tod ist zudem die schriftliche Zustimmung des öffentlichen Staatsanwalts oder anderer Strafverfolgungsbehörden erforderlich, die dies unter besonderen Rechtsvorschriften zu tun haben10.
Die Absätze 2 bis 6 werden zu den Absätzen 3 bis 7.
28. In Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe f werden die Worte "außer dem Verfahren nach Artikel 3" gestrichen.
Čl. II
Dieses Gesetz wird am ersten Tag des zweiten Kalendermonats nach seiner Veröffentlichung wirksam.
Zaoralek v. r.
Klaus v. r.
Paroubek v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 67 / 2006 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 256 / 2001 Slg., über Beerdigungen und über die Änderung bestimmter Gesetze, geändert
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum15.03.2006
In Kraft seit01.05.2006
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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