Regierungsverordnung Nr. 66 / 2005 Coll.

Verordnung der Regierung über die Mindestmenge an Biokraftstoffen oder anderen Kraftstoffen aus erneuerbaren Quellen im Bereich der Kraftstoff- und Dieselkraftstoffe auf dem tschechischen Markt

Gültig In Kraft seit 15.02.2005
66.
Regierungsverordnung
vom 2. Februar 2005
über die Mindestmenge an Biokraftstoffen oder anderen Kraftstoffen aus erneuerbaren Quellen im Bereich der Kraftstoff- und Dieselkraftstoffe auf dem tschechischen Markt
Die Regierung bestellt die Umsetzung von Gesetz Nr. 86 / 2002 Slg., zum Schutz der Luft und zur Änderung bestimmter anderer Gesetze (Luftschutzgesetz), geändert durch Gesetz Nr. 521 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 92 / 2004 Slg. und Gesetz Nr. 186 / 2004 Slg.:
§ 1
Gegenstand
(1) Diese Verordnung erfüllt die einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaft1) und setzt eine Mindestmenge an Biokraftstoffen oder anderen Kraftstoffen aus erneuerbaren Quellen im Bereich der Kraftstoff- und Dieselkraftstoffe auf dem tschechischen Markt.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nicht für gelagertes und geändertes Motorbenzin, ausgenommen Benzin unter Zusatz von Ethyltercbutylether gemäß der einschlägigen tschechischen technischen Norm (2), mit einem Gehalt von höchstens 0,3 Vol.-% an freiem Ethanol in Benzin und Dieselkraftstoff, bestimmt für Notbestände (3) und für nationale materielle Reserven.
§ 2
Grundkonzepte
Im Sinne dieser Verordnung:
(a) Energiegehalt - der minimale Heizwert des in kJ / kg oder kJ / l Brennstoff zu erklärenden Brennstoffs,
b) das ermittelte Volumen - die Menge an Biokraftstoffen, auf die das finanzielle Unterstützungssystem angewendet wird.
§ 3
Mindestmenge an Biokraftstoffen im Bereich der Benzin- und Dieselkraftstoffe
(1) Das Mindestverhältnis von Biokraftstoffen und anderen Kraftstoffen aus erneuerbaren Quellen wird als nationales Richtziel wie folgt festgelegt:
a) der Mindestwert zum 31. Dezember 2005 beträgt 2 % der Biokraftstoffe und wird auf der Grundlage des Energiegehalts der Gesamtmenge der auf dem tschechischen Markt verkauften Diesel- und Dieselkraftstoffe für Verkehrszwecke berechnet;
b) der Mindestwert zum 31. Dezember 2010 beträgt 5,75% der Biokraftstoffe und wird nach dem Energiegehalt der Gesamtmenge der auf dem tschechischen Markt verkauften Diesel- und Dieselkraftstoffe für Transportzwecke berechnet.
(2) Mindestmenge an Biokraftstoffen ist der Anteil an Biokraftstoffen im Volumen des im zollrechtlich freien Verkehr (4) in der Tschechischen Republik enthaltenen Motoren- und Dieselkraftstoffen in einem Kalenderjahr, das für alle Betreiber, die Motorbenzin und Diesel für den freien Verkehr in der Tschechischen Republik berichten, in einem festen Volumen für ihre Anteile am Binnenmarkt für Benzin und den Binnenmarkt für Diesel im vorausgegangenen Kalenderjahr bindet. Diese Verpflichtung gilt ab dem 1. Januar 2009 für diejenigen Stellen, die Notbestände und die nationalen Kraftstoffreserven speichern und schützen.
(3) Das feste Volumen von Bioethanol für den Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2012 beträgt 2 Millionen Hektoliter pro Jahr.
(4) Das feste Biodieselvolumen für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2012 beträgt 200 000 Tonnen pro Jahr.
§ 4
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 15. Februar 2005 in Kraft.
Ministerpräsident:
JUDr.
Umweltminister:
RNDr. Ambrozek v. r.
1) Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder erneuerbaren Brennstoffen im Verkehr.
2) Artikel En 228.
3) Gesetz Nr. 189 / 1999 Slg., über Notölbestände, über den Umgang mit Ölnotfällen und zur Änderung bestimmter verwandter Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 560 / 2004 Slg.
4) Gesetz Nr. 353 / 2003 Slg., über Verbrauchersteuern, geändert.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 66/2005 Slg., über die Mindestmenge an Biokraftstoffen oder anderen Kraftstoffen aus erneuerbaren Quellen im Bereich der Kraftstoff- und Dieselkraftstoffe auf dem tschechischen Markt
Art der Vorschrift-
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SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum15.02.2005
In Kraft seit15.02.2005
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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