Dekret Nr. 65 / 2009 Coll.

Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 537 / 2006 Slg., zur Impfung gegen Infektionskrankheiten

Gültig Ordnung In Kraft seit 12.03.2009
Textfassungen: 12.03.2009
65.
ERKLÄRUNG
vom 25. Februar 2009
zur Änderung des Erlasses Nr. 537 / 2006 Slg., zur Impfung gegen Infektionskrankheiten
Nach § 108 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 258 / 2000 Slg., zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und zur Änderung bestimmter verwandter Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 392 / 2005 Slg. und Gesetz Nr. 222 / 2006 Slg., zur Umsetzung von § 45 Abs. 2, § 46 Abs. 1, Abs. 2, 6 und § 47 Abs. 3 des Gesetzes:
Čl. I
Verordnung Nr. 537/2006 Slg. über die Impfung gegen Infektionskrankheiten wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 Absatz 2 werden die Worte "(3) bis (5) " gestrichen.
2. Artikel 3, einschließlich des Titels, lautet:
„§ 3
Regelmäßige Tuberkuloseimpfung
(1) Die Impfung gegen Tuberkulose ist spätestens am vierten Tag und spätestens am Ende der sechsten Woche nach der Geburt des Kindes durchzuführen.
(2) Kann die Impfung nicht gemäß Absatz 1 durchgeführt werden, so wird sie nach Abschluss der im Rahmen der periodischen Impfung von Kindern durchgeführten Primärimpfung durchgeführt; Dies gilt nicht, wenn der Neugeborene Teil einer dispensären Gruppe von Kontakten mit aktiver Tuberkulose ist, die vorzugsweise vor anderen Impfstoffen gegen Tuberkulose geimpft werden. Nur Kinder mit negativem Tuberkulintest werden geimpft. "
3. Absatz 4 (3) lautet wie folgt:
"(3) Die Revaccination gegen Diphtherien, Tetanus und Acellular pertussis sowie die Verabreichung der fünften Dosis des inaktivierten Polio-Impfstoffes wird vom zehnten bis zum 11. Jahr durchgeführt. Die Anwendung von fünf Impfstoffdosen gilt als vollständige Impfung gegen tragbares Polio."
4. In Artikel 4 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Für Personen, die gemäß Artikel 4 Absatz 3 geimpft werden, ist die Rückführung gegen Tetanus von 25 bis 25 Jahren vorzunehmen."
Die Absätze 4 bis 9 werden die Absätze 5 bis 10 umnumeriert.
5. Absatz 4 (5) lautet wie folgt:
"(5) Die Reakzination gegen Tetanus erfolgt bei gegen Tetanus geimpften Kindern gemäß den geltenden Rechtsvorschriften vom 14. bis 15. Lebensjahr des Kindes."
6. In Ziffer 13 (1) wird der letzte Satz gestrichen.
7. Absatz 15 (1) lautet wie folgt:
"(1) Für Personen, die gemäß Absatz 13 Absatz 1 geimpft werden, wenn die Tetanus-Zusammenfassung der Daten für den Impfstoff empfohlen wird, wird auch hyperimunisches antitetanisches Globulin verwendet."
8. In Artikel 15 Absatz 3 wird "Artikel 4 Absatz 7" durch Artikel 4 Absatz 8 ersetzt".
9. In Anhang Nr. 1 wird folgender Nummer 9 angefügt:
Kinder unter 1500 g.
10. Anhang Nr. 2 wird gestrichen.
Čl. II
Übergangsbestimmungen
1. Im Jahr 2009 wird die Revaccination gegen einen tragbaren Polio-Inaktivierten Impfstoff durchgeführt, der als fünfte Impfstoffmenge gegen tragbare Polio für Kinder gilt, die ihr 13. Jahr vollendet haben und noch nicht die fünfte Impfstoffdosis gegen tragbare Polio erhalten haben.
2. Im Jahr 2010 wird die Revaccination gegen einen tragbaren Polio-Inaktivierten Impfstoff durchgeführt, der als fünfte Impfstoffdosis gegen tragbares Polio für Kinder unter 11 Jahren gilt, die noch nicht die fünfte Impfstoffdosis gegen tragbare Polio erhalten haben.
Čl. III
Effizienz
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
Filipio v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 65 / 2009 Slg., zur Änderung des Dekrets Nr. 537 / 2006 Slg., zur Impfung gegen Infektionskrankheiten
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum12.03.2009
In Kraft seit12.03.2009
In Kraft bis-
Status Gültig
Rechtsgebiete: Verwaltungsrecht Gesundheit
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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