Gesetz Nr. 65 / 1948 Coll.
Indemnifikation und andere Maßnahmen für bestimmte öffentliche Bedienstete, die in den Ruhestand überführt worden sind oder deren Beschäftigung während des Zeitraums der Unfreiheit nicht geheiratet wurde
Diese Vorschrift verweist auf
Keine ausgehenden Zusammenhänge.
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Keine eingehenden Zusammenhänge.