Dekret Nr. 64 / 2018 Coll.
Verordnung über die Art und Weise, wie die Kosten von Gesundheitsdienstleistungen für Umverteilungszwecke zu messen sind
Gültig
In Kraft seit 20.04.2018
ANHANG
ERKLÄRUNG
vom 12. April 2018
wie die Kosten für Gesundheitsdienste für Umverteilungszwecke gemessen werden
Nach § 21f (d) Gesetz Nr. 592 / 1992 Slg., über die Versicherung für die öffentliche Krankenversicherung, geändert durch Gesetz Nr. 145 / 2017 Slg.:
Gegenstand
Diese Verordnung regelt für die Zwecke der Umverteilung die Bewertung der im Jahr 2017 gemeldeten Kosten für Gesundheitsdienstleistungen.
Methode der Preisgestaltung der Kosten für Gesundheitsdienste
(1) Krankenversicherungsunternehmen zum Zwecke der Umverteilung bewerten gemäß den Absätzen 2 bis 6 die im Jahr 2017 gemäß den Rechtsvorschriften gemeldeten Kosten für Gesundheitsdienstleistungen.
(2) Die Kosten für Gesundheitsleistungen, die von speziellen Bettpflegeanbietern und späteren und langfristigen Bettpflegeanbietern erbracht werden, mit Ausnahme der Kosten für die nach-intensive Pflege und die langfristige Intensivpflege, sind auf dem Mindest-Flachsatz pro Tag der Krankenhausisierung gemäß Anhang 1, Teil B Nummer 1 Buchstabe b des Erlasses Nr. 348 / 2016 Coll., zur Bestimmung des Wertes der Punkte, des Zahlungsniveaus der bezahlten Leistungen 2017 und zu werten.
(3) Die Kosten für Gesundheitsleistungen, die in der Übergabezahlung für Anbieter im Bereich der allgemeinen ärztlichen Praxis und Anbieter im Bereich der praktischen Medizin für Kinder und Jugendliche enthalten sind, werden in Höhe des Grundkapitalisierungssatzes für die umgerechnete Zahl der versicherten Personen gemäß Anhang 2 des Erlasses Nr. 348 / 2016 Slg. in Höhe von CZK 48 für die umgerechnete Person geschätzt.
(4) Die Kosten für Gesundheitsleistungen, deren Erstattung im Kronverordnung Nr. 348 / 2016 Coll festgelegt ist. und die gemäß den Absätzen 2 und 3 nicht bewertet werden können, wird auf den in der Verordnung Nr. 348/2016 Rll.
(5) Die Kosten für Gesundheitsdienste, die gemäß den Absätzen 2 bis 4 nicht gemessen werden können, werden durch das Produkt des Wertes des in § 3 genannten Punktes und der Anzahl der Punkte der Gesundheitsleistung, einschließlich der Erhöhung der Personalkosten von Leistungsträgern, gemäß dem Erlass Nr. 134 / 1998 Coll, der eine Liste der Gesundheitsleistungen mit den geänderten Punkten für die jeweilige Gesundheitsleistung im Jahr, in dem die Gesundheitsdienste erbracht wurden, ausgibt, gemessen.
(6) Die Kosten für Gesundheitsdienste, die nicht gemäß den Absätzen 2 bis 5 gemessen werden können, werden auf die Höhe der für die erbrachten Gesundheitsleistungen gezahlten Vergütung geschätzt.
(1) Der Wert von 1,12 CZK wird für alle von Gesundheitsdienstleistern erbrachten Gesundheitsleistungen verwendet, die eine Notbettversorgung bieten.
(2) Können die Kosten eines Gesundheitsdienstes nicht in die in Absatz 1 genannte Bewertung einbezogen werden, so gilt die Bewertung gemäß Artikel 2 Absatz 5 für:
a) ambulante Betreuung durch den Anbieter der ambulanten Gesundheitsversorgung in Fachgebieten 603 und 604 gemäß Dekret Nr. 134 / 1998 Koll. Wert des Punktes CZK 1.08,
b) von Hämodialysedienstleistern bereitgestellte Gesundheitsdienste im Wert eines Punktes von CZK 0.91,
c) Gesundheitsdienstleistungen, die vom Wert des Gesundheitsrettungsdienstleisters eines Punktes von CZK 1.13 erbracht werden; derselbe Wert des Punktes wird auch für die Bewertung von Gesundheitsdiensten verwendet, die von Patiententransportanbietern der Notfallversorgung erbracht werden;
d) Gesundheitsdienste, die von ambulanten Pflegeanbietern im medizinischen Notfalldienstleistungswert eines Punktes von CZK 1 erbracht werden,
e) Gesundheitsdienstleistungen von speziellen ambulanten Pflegeanbietern Wertpunkt CZK 1.02,
f) Gesundheitsdienstleistungen von Anbietern im Bereich der praktischen Medizin und der praktischen Medizin für Kinder und Jugendliche, einschließlich der Leistung des Transports von Gesundheitsarbeitern, die von diesen Fachleuten erklärt wurden, Wert des Punktes CZK 1.08,
g) ambulante Betreuung in Sachkenntnis 809 und 810 nach Dekret Nr. 134 / 1998 Coll. einschließlich Magnetresonanztomographie, Computertomographie und Denzitometrie und weiter in Fachkompetenz 403 und 806 nach Dekret Nr. 134 / 1998 Coll. vom Anbieter der ambulanten Gesundheitsversorgung Wertpunkt CZK 1.12,
h) ambulante Betreuung in Sachkenntnis 222, 801, 802, 804, 805, 807, 812 bis 819, 822 und 823 gemäß Dekret Nr. 134 / 1998 Coll. einschließlich der Leistung der Cervical-Screening von dem Anbieter von ambulanten Gesundheitsversorgung Wert von einem Punkt von CZK 0.71,
i) ambulante Betreuung in Fachkräften 911, 914, 916, 921 und 925 gemäß Dekret Nr. 134 / 1998 Slg., einschließlich der Leistung des Transports von von Gesundheitsarbeitern, die von diesen Fachleuten erklärt wurden, dem Anbieter der ambulanten Gesundheitsversorgung durch den Wert des Punktes CZK 1.02,
j) Ambulante Betreuung in den Berufen 902 und 917 nach Erlass Nr. 134 / 1998 Coll. von Anbietern der ambulanten Gesundheitsversorgung, einschließlich der Leistung des Transports von von von diesen Fachleuten erklärten Gesundheitsarbeitern, der Wert von 0,80 CZK,
k) Gesundheitsdienstleistungen, die von Gesundheitsdienstleistern erbracht werden, Wertpunkt CZK 0.96,
l) Gesundheitsleistungen der nachwachsenden Intensivpflege und der langfristigen Intensivpflege, die von Anbietern von Nachsorge- und Langzeitbettpflege-Werten von CZK 1,
m) spezialisierte ambulante Versorgung für ambulante Gesundheitsdienstleister, die nicht unter den Buchstaben a, b, g und h genannt werden, und für nachgelagerte und langfristige Pflegeanbieter den Wert eines Punktes von CZK 1.03.
Effizienz
Dieser Beschluss tritt am 20. April 2018 in Kraft.
Minister für Gesundheit:
Mgr. et Mgr. Vojtěch v. r.
Finanzminister:
JUDr. Schiller, Ph.D., v. r.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Dekret Nr. 64 / 2018 Slg., wie die Kosten der Gesundheitsdienste für Umverteilungszwecke zu messen |
|---|---|
| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 18.04.2018 |
|---|---|
| In Kraft seit | 20.04.2018 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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