Dekret Nr. 64 / 2005 Coll.

Verordnung über die Registrierung von Unfällen bei Kindern, Schülern und Studenten

Gültig In Kraft seit 09.02.2005
ANHANG
Ordnung
vom 2. Februar 2005
über die Registrierung von Unfällen mit Kindern, Schülern und Studenten
Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport bietet gemäß § 29 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 561 / 2004 Slg., über Vorschule, Primar-, Sekundar-, Hochschul- und sonstige Bildung (Bildungsgesetz):
§ 1
- Ja.
(1) Alle Unfälle mit Kindern, Schülern und Schülern (nachstehend als "Unfälle" bezeichnet) in den Tätigkeiten gemäß § 29 Abs. 2 des Bildungsgesetzes werden spätestens am Ende des Lehrtages nach dem Tag, an dem die juristische Person, die die Schule oder die Schule betreibt (nachstehend als "Schule oder Bildungseinrichtung" bezeichnet), vom Unfall Kenntnis erlangt. Fällt die im ersten Satz genannte Frist ab, wenn ein mehrtägiges Ereignis außerhalb des Ortes abgehalten wird, an dem die Bildung oder Bereitstellung von Bildungsleistungen im Schulregister und in der Bildungseinrichtung durchgeführt wird, so wird die Frist bis zum Ende des Lehrtages nach Beendigung der Veranstaltung verlängert.
(2) Die Liste der Unfälle umfasst:
a) die Seriennummer des Unfalls;
b) Name und gegebenenfalls Name, Name und Geburtsdatum des Verletzten;
c) eine Beschreibung des Unfalls;
d) eine Beschreibung des Unfalls, einschließlich Datum und Ort der Veranstaltung;
e) ob und von wem der Unfall behandelt wurde;
f) den Namen und gegebenenfalls die Namen des Bediensteten der juristischen Person, die die Tätigkeit der in das Unfallbuch eingetragenen Schule oder Bildungseinrichtung ausübt;
(g) weitere Informationen, falls erforderlich, um einen Unfalldatensatz zu erstellen.
(3) Personenbezogene Daten, die Teil des Unfalldatensatzes sind, dürfen nur zur Erfassung von Unfällen oder gegebenenfalls als Grundlage für die Erstellung eines Unfalldatensatzes verarbeitet werden.
§ 2
Schadenssatz
(1) Die Aufzeichnung des Unfalls erfolgt durch die Schul- oder Schuleinrichtung, gegebenenfalls
(a) einen Unfall, der zu einem Ausbildungskurs führt, der mindestens zwei aufeinanderfolgende Unterrichtstage umfasst;
b) tödliche Verletzung; eine tödliche Verletzung im Sinne dieses Erlasses bedeutet gesundheitliche Schäden, die nach einem Unfall oder den Folgen des Todes eines Schülers spätestens innerhalb eines Jahres nach dem Auftreten des Unfalls zu Tode gekommen sind; oder
c) ein Unfall, der zu einem Schadensersatzanspruch oder einer Entschädigung für die durch diesen Unfall verursachte Unannehmlichkeit der sozialen Anwendung führt, der nicht unter a) oder b) bezeichnet wird.
(2) Die Aufzeichnung des Unfalls ist auf einer Form zu erstellen, deren Muster im Anhang aufgeführt ist.
(3) Eine Kopie des Unfallprotokolls wird von der Schule oder der Schule an den erwachsenen Schüler übertragen, im Falle eines kleinen Schülers an seinen gesetzlichen Vertreter.
(4) Die Schul- oder Schuleinrichtung aktualisiert den Unfalldatensatz unverzüglich
a) wenn Entschädigungen für Schmerzen oder Entschädigungen für die Unannehmlichkeiten der sozialen Anwendung gewährt wurden, die durch den Unfall verursacht wurden; oder
b) bei einem tödlichen Unfall, bei dem der Tod nach einer Unfallwarnung aufgetreten ist.
§ 3
Schadensbericht
(1) Die Schul- oder Schuleinrichtung meldet ihren gesetzlichen Vertreter unverzüglich über den Unfall eines Minderjährigen.
(2) Wenn die Feststellungen darauf hindeuten, dass ein Verbrechen oder eine Straftat im Zusammenhang mit dem Unfall begangen wurde, oder wenn es einen tödlichen Unfall gibt, muss die Schule oder die Bildungseinrichtung der zuständigen Behörde der tschechischen Polizeibehörde unverzüglich Bericht erstatten.
(3) Die Schul- oder Schuleinrichtung meldet den Unfall unverzüglich dem Versicherungsunternehmen, für das die Schul- oder Schuleinrichtung im Falle ihrer Verantwortung für die Schäden, die dem Leben und der Gesundheit der Schüler entstehen, versichert ist, sofern die Schul- oder Schuleinrichtung eine solche Versicherung besitzt.
(4) Die Schul- oder Schuleinrichtung meldet den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Unfall unverzüglich auch an die zuständige Arbeitsaufsichtsbehörde des Bezirks oder gegebenenfalls an die zuständige Bezirksbergbaustelle, wenn der Unfall bei der praktischen Ausbildung von Schülern der Sekundarstufe oder bei der praktischen Ausbildung von Studenten höherer Berufsschulen aufgetreten ist.
§ 4
Senden eines Unfalldatensatzes
(1) Die Aufzeichnung des in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und c genannten Unfalls wird spätestens am fünften Tag des folgenden Monats von der Schul- oder Schuleinrichtung für den vorangegangenen Kalendermonat übermittelt;
a) das Krankenversicherungsunternehmen eines Schülers und
(b) Tschechische Schulinspektion.
(2) Die Aufzeichnung eines tödlichen Unfalls wird von der Schule oder der Schule innerhalb von 5 Arbeitstagen des in Artikel 3 genannten Berichts oder der Aktualisierung des in Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b genannten Protokolls gesendet.
a) der Veranstalter;
b) das Krankenversicherungsunternehmen des Schülers;
c) Tschechische Schulinspektion und
d) die zuständige Abteilung der Polizei der Tschechischen Republik.
(3) Schul- und Schuleinrichtungen senden dem Veranstalter die Unfallaufzeichnungen und Aktualisierungen auf der Grundlage seines schriftlichen Antrags.
(4) Der nach § 2 Absatz 4 aktualisierte Unfallbericht wird spätestens am fünften Tag des folgenden Monats nach der Aktualisierung des Tschechischen Inspektionszentrums von der Schule oder der Schule versendet.
(5) Der Datensatz des Unfalls und der Aktualisierung des Unfalldatensatzes wird elektronisch an das Tschechische Schulaufsichtsamt über das Tschechische Schulaufsichtsinformationssystem übermittelt. Der Eintrag oder die Aktualisierung des Eintrags gemäß dem ersten Satz enthält die Angaben im Anhang dieser Bestellung, ausgenommen Unterschriften.
§ 5
Effizienz
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
JUDr. Buzková v. r.

Anhang zum Erlass Nr. 64 / 2005 Coll.
Ausschreibungsformular für Kinderverletzung, Schüler und Schüler

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 64 / 2005 Slg., über die Registrierung von Unfällen bei Kindern, Schülern und Studenten
Art der Vorschrift-
Autor-
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Verkündungsdatum09.02.2005
In Kraft seit09.02.2005
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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