Dekret Nr. 63 / 2013 Coll.

Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 503 / 2006 Slg., über eine detailliertere Regelung des Strafverfahrens, des öffentlichen Auftrags und der Strafmaßnahme

Gültig Ordnung In Kraft seit 29.03.2013
63.
ERKLÄRUNG
vom 28. Februar 2013
zur Änderung des Erlasses Nr. 503 / 2006 Slg., über eine detailliertere Regelung der zoning, öffentliche Aufträge und zoning Maßnahme
Das Ministerium für lokale Entwicklung sieht gemäß § 193 des Gesetzes Nr. 183 / 2006 Coll., über Territorial Planning and Construction Regulations (Construction Act), geändert durch Gesetz Nr. 227 / 2009 Coll. und Gesetz Nr. 350 / 2012 Coll.:
Čl. I
Verordnung Nr. 503 / 2006 Slg. über die detaillierteren Regelungen für das Gebietsverfahren, öffentliche Aufträge und territoriale Maßnahmen wird wie folgt geändert:
1. Im Titel des Dekrets wird das Wort "Management " durch" Entscheidungsfindung ersetzt", die Worte "öffentlicher Vertrag und "werden gestrichen und die Worte" und die Bauregeln" hinzugefügt.
2. Absatz 1 (1) lautet wie folgt:
"(1) Dieser Dekret regelt Inhaltsanforderungen
(a) Anträge auf Gebietsplanung;
b) Anträge auf einzelne Arten von Gebietsentscheidungen und ihre Anhänge;
c) Anträge auf gemeinsame territoriale Entscheidung und Baugenehmigung und ihre Anhänge;
d) Informationen über die Absicht im Gebiet und den Antrag auf eine Gebietsentscheidung;
e) die verschiedenen Arten von Gebietsentscheidungen;
(f) gemeinsame Zaning- und Baugenehmigung;
g) Anträge auf Entscheidung in einem vereinfachten Verfahren;
h) Informationen über den Entwurf eines operativen Teils der Entscheidung im vereinfachten Gebietsverfahren;
i) Anträge auf territoriale Einverständnisse und deren Anhänge;
(j) territoriale Zustimmung.
3. In Absatz 1 (2) wird nach dem Wort "geändert " das Wort "und das Wort" Inhalt eingefügt.
4. In Artikel 1 werden die Absätze 3 und 4 angefügt:
"(3) In Sachen der Bauvorschriften regeln diese Vorschriften den Inhalt der
a) die Bekanntgabe der in § 104 (1) a) bis e) des Baugesetzes und seiner Anlagen genannten Gebäude;
b) Anträge auf Erteilung von Genehmigungen und Anlagen;
c) Mitteilung eines Bauvorhabens mit einer befugten Inspektorbescheinigung, eines Antrags auf Genehmigung der vorzeitigen Nutzung des Baus, einer Mitteilung über die Nutzung des Baus, eines Antrags auf Genehmigung des Gebäudes, einer befugten Inspektorbescheinigung, einer Mitteilung über eine Änderung der Nutzung des Baus, einer Erklärung zur Beseitigung des Baus und der damit verbundenen Unterlagen;
d) die Entscheidung der Baustelle zur Genehmigung der Ausführung des Baus, des öffentlichen Auftrags, der die Baugenehmigung ersetzen kann, die Genehmigung des Genehmigungsverfahrens, die Zustimmung und die Entscheidung zur Änderung der Nutzung des Gebäudes, der Zustimmung und der Entscheidung zur Beseitigung des Baus und der Entscheidung zur Erteilung der Baugenehmigung;
e) die Aufforderung zur Rücksprache und den Umfang der Erhebung zur Inspektion des Baus.
(4) Im Falle eines bautechnischen Vorbeugungssystems regelt diese Verordnung den Umfang und die Art der Übermittlung von Informationen über das Auftreten von Mängeln, Versagen oder Unfällen im Bau.
5.
„§ 2
(1) Der Ersuchen um Informationen über die Verzichtung umfasst:
a) Identifizierung des Antragstellers gemäß § 37 Abs. 2 der Verwaltungsverordnung;
b) das Kadastralgebiet und die Paketnummern der Pakete, auf die der Antragsteller den Plan umsetzen will;
c) die Art der von der Anmelderin angeforderten Informationen (§ 21 Abs. 1 Baugesetz);
d) Daten über die gegenwärtige Nutzung von Grundstücken und Gebäuden;
e) Art, Zweck und Beschreibung des beabsichtigten Projekts, dessen Grunddimensionen und -kapazität, die Anforderungen an den Zusammenhang mit öffentlichen Verkehrsmitteln und technischer Infrastruktur.
(2) Der Antragsteller legt dem Antrag auf Unterrichtung die Gesamtsituation auf der Waage der Kadastralkarte an, die die beabsichtigte Absicht und ihre Verbindungen zur Umgebung anzeigt (Entfernung von den Landgrenzen, Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel und technische Infrastruktur usw.).
6. In Teil 2 wird in Titel II die Überschrift "6 " durch" 7 ersetzt.
7. In Absatz 3 (1) wird "3" durch" 1 ersetzt.
8. In Artikel 3 Absatz 2 werden "3" ersetzt durch" 1" und die Worte "Nr. 4 zu diesem Dekret, die in dem Umfang und Einzelheiten bezüglich der Bedingungen im Gebiet und der Art des Baus " ersetzt werden" Nr. 1 in den Auftrag über die Dokumentation der Gebäude" verarbeitet werden.
9. In Artikel 3 Absatz 3 werden die Worte "und Umweltverträglichkeitsprüfung " gestrichen.
10. In Artikel 3 Absatz 4 werden die Worte "und, wenn die Baustelle nicht am Bauort ist, in drei Exemplaren" gestrichen.
11. In Artikel 4 Absatz 1 wird "5" durch "2" ersetzt.
12. In Artikel 4 Absatz 2 wird die Nummer "5" durch "2" ersetzt, und die Worte "Nr. 6 zu diesem Dekret, die in dem Umfang und Einzelheiten bezüglich der Bedingungen im Gebiet und der Art des vorgeschlagenen Änderungsvorschlags verarbeitet wird" werden durch die Worte "Nr. 2 zum Dekret über die Dokumentation von Gebäuden" ersetzt.
13. In Artikel 4 Absatz 3 werden die Worte "und die Stellungnahme zu den Auswirkungen der Änderung der Nutzung des Gebiets auf die Umwelt" gestrichen.
14. In Artikel 4 Absatz 4 werden die Worte ' und, wenn die Baustelle nicht an der Stelle der Änderung der Nutzung des Gebiets ist, in drei Exemplaren gestrichen.
15.
„§ 5
Antrag auf Änderung der Auswirkungen der Nutzung des Gebäudes auf dem Gebiet
(1) Ein Antrag auf Änderung der Wirkungen der Verwendung des Baus auf dem Gebiet ist auf ein Formular zu richten, dessen Inhalt in Anhang 3 dieser Bestellung aufgeführt ist.
(2) Der Antragsteller legt dem Antrag auf Änderung der Auswirkungen der Verwendung des Baus auf das Gebiet des Antragstellers die in Teil B des Antrags genannten Anlagen für eine Entscheidung zur Änderung der Auswirkungen der Verwendung des Baus auf das Gebiet (Anhang 3 zu diesem Erlass) und der in Anhang 3 genannten Unterlagen auf das Baudokumentationserlass bei.
(3) Die grafischen Anhänge zur Anwendung und das Dossier sind in doppelter Form angebracht. "
16. Artikel 6 Absätze 1 und 2 wird "7" durch "4" ersetzt.
17. In Artikel 6 Absatz 3 werden die Worte "und wenn die Baustelle nicht das Gemeindeamt an der Stelle der Teilung oder Bildung des Landes ist, in drei Exemplaren gestrichen".
18. Artikel 7 Absätze 1 und 2 wird "8" durch "5" ersetzt.
19. In Artikel 7 Absatz 3 werden die Worte ' und, wenn die Baustelle nicht an der Stelle der Schutzzone ist, in drei Exemplaren ' gestrichen.
20. Der folgende Abschnitt 7a wird nach Abschnitt 7 einschließlich des Titels eingefügt:
„§ 7a
Anwendung einer gemeinsamen territorialen Entscheidung und Baugenehmigung
(K § 94a (7) Baugesetz)
(1) Ein Antrag auf eine gemeinsame Entscheidung wird auf einem Formular mit den Angaben in Anhang 6 dieser Verordnung gestellt.
(2) Der Antragsteller legt dem Antrag auf eine gemeinsame Entscheidung die in Teil B des Antragsformulars für eine gemeinsame Entscheidung (Anhang 6 dieses Beschlusses) und die in Anhang 4 der Verordnung über die Dokumentation von Gebäuden genannten Unterlagen bei.
(3) Grafische Anlagen der Anwendung und Dokumentation sind in zwei Kopien angebracht, und wenn das Gemeindebüro nicht an der Baustelle der Baustelle ist, außer im Falle von Strukturen innerhalb der Zuständigkeit der Militär- und anderen Baustellen, in drei Kopien. Ist der Bauherr nicht der Bauherr, so ist eine zusätzliche Kopie beizufügen."
21. In Teil 2 wird in Titel III die Überschrift "4 " durch die Überschrift" 5 ersetzt.
22. In Artikel 8 Absatz 1 werden die Worte "das kadastrale Gebiet" zu Beginn von Buchstabe c eingefügt.
23. In Absatz 8 wird der Punkt durch ein Komma am Ende des Absatzes 1 ersetzt und folgender Buchstabe g angefügt:
"g) einen Hinweis darauf, wo die Dokumente für die Entscheidung konsultiert werden können."
24. In Artikel 8 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen sind so zu erstellen, dass ihre Lesbarkeit und Wetterbeständigkeit mindestens der Größe A3 gewährleistet ist."
25. in Artikel 9 Absatz 1 werden die Worte "das kadastrale Gebiet" zu Beginn des Buchstabens b eingefügt;
26. in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c wird das Wort "Minimum" nach dem Wort "insbesondere" eingefügt.
27. Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d wird nach dem Wort "Größe" das Wort "Größe" eingefügt.
28. Absatz 9 (3) lautet:
"(3) Bei einer Entscheidung einer Baustelle, in der vorgesehen ist, dass für die in § 104 Abs. 1 f) bis h) des Baurechts genannten Gebäude keine Erklärung (§ 78 Abs. 6 des Baurechts) für ihre Umsetzung, die Entscheidung über den Standort des Gebäudes und die Bedingungen für die Ausführung des Baus erforderlich ist."
29. In Ziffer 9 (4) werden die Worte "der Bau ist für den kurzfristigen Bau untauglich" durch die Worte "der Bau ist nicht für die Beurteilung durch einen zugelassenen Inspektor geeignet".
30. In § 9 Abs. 5 werden die Worte "Zeichnung des jetzigen Staates des Gebiets " durch die Worte" ersetzt und die Worte "Nr. 4 zu diesem Dekret " durch die Worte" ersetzt. Nr. 1 zur Anordnung der Gebäudedokumentation.
31. in Artikel 10 Absatz 1 werden die Worte "das kadastrale Gebiet" zu Beginn des Buchstabens a eingefügt;
32. in Absatz 10 (4):
"(4) Im Falle einer Entscheidung einer Baustelle, in der vorgesehen ist, dass bei den in Abschnitt 104 (1) (i) des Baugesetzes genannten Feldvereinbarungen eine Erklärung (Abschnitt 78 (6) des Baugesetzes) nicht erforderlich ist, um sie umzusetzen, die Entscheidung, die Nutzung des Gebiets und die Bedingungen für die Änderung zu ändern."
33. In § 10 Abs. 5 werden die Worte "Zeichnung des jetzigen Staates des Gebiets " durch die Worte" ersetzt und die Worte "Nr. 6 zu diesem Dekret " durch die Worte" ersetzt. Nr. 2 auf den Auftrag über die Dokumentation von Gebäuden'.
Artikel 34 Absatz 11 einschließlich des Titels lautet:
„§ 11
Beschluss zur Änderung der Auswirkungen der Nutzung des Gebäudes auf das Gebiet
(1) Die Entscheidung, die Wirkung der Nutzung des Gebäudes auf dem Gebiet zu ändern, mit Ausnahme der allgemeinen Anforderungen der Entscheidungen (2) und der Anforderungen des § 92 des Baugesetzes enthält:
a) die Beschreibung des Baus, der durch die Änderung der Auswirkungen der Nutzung, der Parcustoms-Zahlen und der Art des Grundstücks gemäß dem Kataster des Grundstücks, auf dem sich der Bau befindet;
b) eine Spezifikation der Nutzungsänderung der Konstruktion.
(2) Die Entscheidung, die Auswirkungen der Nutzung des Gebäudes auf dem Gebiet zu ändern, enthält auch Bedingungen, um sicherzustellen, dass:
a) die Konsistenz der Veränderung der Nutzung der Konstruktion mit den Zielen und Aufgaben der Raumplanung, insbesondere mit der Planungsdokumentation;
b) Bedingungen für die Erhaltung der Zivilisation, der kulturellen und natürlichen Werte auf dem Gebiet, den Schutz des Lebens und der öffentlichen Gesundheit, der Lebens- und Tiergesundheit, der Sicherheit und der Umwelt;
c) die Bedingungen und Anforderungen, die sich aus den verbindlichen Stellungnahmen der betroffenen Behörden ergeben;
d) den Schutz der Rechte und Rechte geschützter Interessen im Zusammenhang mit Immobilien;
e) die Verwendung von Bauwerken durch Personen mit eingeschränkter Mobilität.
(3) Der Grafische Anhang der Entscheidung über die Änderung der Auswirkungen der Nutzung des von der Baustelle beglaubigten Geländes enthält die Gesamtsituation auf der Waage der Katasterkarte, die den Bau, seine Verbindungen und Auswirkungen auf die Umgebung, insbesondere die Entfernungen von den Grenzen des Grundstücks und der benachbarten Gebäude, und gegebenenfalls den ausgewählten Teil der in Anhang 3 der Verordnung über die Dokumentation von Gebäuden genannten Dokumentation angibt. "
35. In Artikel 12 Absatz 1 werden die Worte "Kadastralgebiet" zu Beginn des Buchstabens a eingefügt;
36. In Artikel 12 Absatz 3 werden die Worte "Situation der gegenwärtigen Lage des Gebiets " durch die Worte" ersetzt.
37. In Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a wird "Territorie und" durch "Territorie, Katastergebiet" ersetzt.
38. In § 13 Abs. 3 werden die Worte "Zeichnung des aktuellen Zustands des Gebiets " durch die Worte" ersetzt.
39. Nach Absatz 13 wird folgender Abschnitt 13a eingefügt:
„§ 13a
Gemeinsame territoriale Entscheidungen und Baugenehmigungen
(K § 94a (7) Baugesetz)
(1) Der jährliche Teil der gemeinsamen Entscheidung enthält neben den allgemeinen Anforderungen der Entscheidung (2) eine Erklärung über den Standort des Baus und eine Erklärung über die Genehmigung des Baus.
(2) Die Stellungnahme zum Standort des Gebäudes enthält ähnliche Elemente wie die in § 9 Absätze 1 und 2 genannten, mit Ausnahme von § 9 Absatz 2 Buchstaben b und c; der grafische Anhang enthält die in § 9 Abs. 5 genannten Elemente.
(3) Die Stellungnahme zur Genehmigung für den Bau enthält die in Abschnitt 18c genannten Elemente."
40. In Teil 3 wird folgender Abschnitt 13b eingefügt:
„§ 13b
Antrag auf Entscheidung im vereinfachten Gebietsverfahren
(K § 95 Abs. 7 des Baugesetzes)
(1) Ein Antrag auf Erteilung der einschlägigen Art der Gebietsentscheidung im vereinfachten Gebietsverfahren ist auf die in den Anhängen 1 bis 4 genannten Formen zu richten.
(2) Der Antragsteller legt dem Antrag auf Erteilung der einschlägigen Art der Gebietsentscheidung im vereinfachten Gebietsverfahren die in Teil C aufgeführten Anhänge der Formulare einzelner Anträge für die Erteilung der einschlägigen Arten von Gebietsentscheidungen (Anhang 1 bis 4 dieses Erlasses) und die entsprechenden Unterlagen gemäß den Anhängen 1 bis 3 des Erlasses über die Dokumentation von Gebäuden bei.
(3) Die grafischen Anhänge zur Anwendung und das Dossier sind in doppelter Form angebracht. "
41. In der Rubrik 14 wird "6" durch" 7 ersetzt.
42. In Ziffer 14 Absatz 1 Buchstabe b werden die Worte "und Kommentare zur Öffentlichkeit" gestrichen.
43. In § 14 Abs. 2 wird "§ 11 (5)" durch "§ 11 Abs. 3" ersetzt.
44. In Absatz 14 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen sind so zu erstellen, dass ihre Lesbarkeit und Wetterbeständigkeit mindestens der Größe A3 gewährleistet ist."
45. Die Rubrik 15 lautet:
"Ersuchen um territoriale Zustimmung
(K § 96 (10) des Baugesetzes).
46. In Artikel 15 Absatz 1 werden die Worte "Anmerkung der Absicht, eine territoriale Zustimmung zu erteilen" durch die Worte "Ersuchen um territoriale Zustimmung" ersetzt und die Worte "9" durch "7" ersetzt.
47. In Artikel 15 Absatz 2 werden die Worte "die Notifizierung eines Projekts im Gebiet" durch die Worte "die Anträge" und die Worte "und Einzelheiten der Aufnahme von Bedingungen aus verbindlichen Stellungnahmen und die Bemerkungen der betroffenen Behörden" am Ende des Absatzes angefügt.
48. In Artikel 15 Absatz 3 werden die Worte "Bekanntmachung eines Projekts im Gebiet " durch die Worte" ersetzt; die Worte "Bekanntmachung eines Projekts im Gebiet für die Erteilung einer territorialen Zustimmung "werden durch die Worte" Antrag auf territoriale Zustimmung ersetzt" und das Wort "9" durch" 7 ersetzt.
49. In Artikel 15 Absatz 4 werden die Worte' und, falls die Baustelle nicht am Standort des Projekts ist, in drei Exemplaren gestrichen.
50. Nach Absatz 15 wird folgender Abschnitt 15a eingefügt:
„§ 15a
Territoriale Zustimmung
(Paragraph 96 (10) des Baugesetzes)
(1) Neben den in Abschnitt 96 (4) des Baugesetzes festgelegten Anforderungen umfasst die territoriale Zustimmung:
a) Art und Zweck des Projekts;
b) das kadastrale Gebiet, die Parkettnummern und die Art des Grundstücks nach dem kadastralischen Grundstück, auf dem sich der Bau befindet;
c) bei der Lage des Gebäudes, dem Abstand von den Grenzen des Grundstücks und der benachbarten Gebäude, der räumlichen Lösung des Gebäudes, insbesondere der Grundrissgröße, Höhe und Form und der Grunddaten seiner Kapazität;
d) bei der Veröffentlichung einer Änderung der Nutzung des Gebiets und der Bestimmung der neuen Nutzung des Gebiets.
(2) Darüber hinaus umfasst die territoriale Zustimmung eine technische und strukturelle Beschreibung des beabsichtigten Projekts, Einzelheiten der Einhaltung der zoning-Dokumentation und der Einhaltung der Bedingungen für die Erteilung der territorialen Zustimmung, die Beschreibung der weiteren Vorbereitung und Durchführung des Projekts sowie gegebenenfalls Einzelheiten der Einhaltung der verbindlichen Stellungnahmen der betroffenen Behörden, die Daten über den Zusammenhang des Baus mit öffentlichen Verkehrsmitteln und technischen Infrastrukturen und die Daten über die Nutzung des Baus durch Personen mit eingeschränkter Mobilität.
(3) Der von der Baubehörde beglaubigte grafische Anhang des Territorial Consent enthält die Gesamtsituation auf der Waage der Kadastralkarte, mit der Verkapselung des Standorts des Projekts, die die Verbindungen und Auswirkungen auf die Umgebung, insbesondere den Abstand von den Grenzen des Landes und der benachbarten Gebäude, mit der Markierung der Grenzen des neu genutzten Gebiets und der Art, in der es verwendet wird. "
51. In der Überschrift von Teil Fünf wird "78 (4) ersetzt durch" 78a (10).
52. In Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c wird das Wort "Bau" durch die Worte "Einfluss der Nutzung des Gebäudes auf dem Gebiet" ersetzt und die Nummer "5" durch "3" ersetzt.
(53) In Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a werden die Worte "Kadastralgebiet" nach den Worten "Zeichnung" eingefügt.
(54) In Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a werden die Worte "Kadastralgebiet und Partariff-Nummern" nach den Worten "Anweisung" eingefügt.
55. Nach Teil 6 werden folgende Teile 7 bis 12 eingefügt:

„ČÁST SEDMÁ

BEGRÜNDUNG
§ 18a
Benachrichtigungsformalitäten
(K § 105 Baugesetz)
Die Bekanntmachung des Baus gemäß § 104 Abs. 1 Buchstaben a bis e des Baurechts, Änderungen an diesem Bauwerk (§ 2 Abs. 5 des Baurechts) und Änderungen an diesem Bauwerk vor Abschluss (§ 118 Abs. 4 des Baurechts), die der Erklärung unterliegen, wird vom Bauherrn auf einer Form übermittelt, deren Inhaltsanforderungen in Anhang 8 dieses Erlasses festgelegt sind. Die in Anhang 8 Teil B dieses Erlasses aufgeführten Anhänge werden der Notifikation beigefügt.

ČÁST OSMÁ

AUSBILDUNGSBEHÖRDE
§ 18b
Antrag auf Baugenehmigung
(K § 110 Baugesetz)
Der Baugenehmigungsantrag wird vom Bauherrn auf einem Formular eingereicht, dessen Inhalt in Anhang 9 dieser Bestellung aufgeführt ist. Dem Antrag sind die in Anhang 9 Teil B aufgeführten Anhänge beigefügt.
§ 18c
Baugenehmigung
(K § 115 Baugesetz)
(1) Die Baugenehmigung enthält neben den allgemeinen Anforderungen der Entscheidungen (2)
a) Art und Zweck des genehmigten Baus oder dessen Änderung für den vorübergehenden Bau die Dauer des Baus;
b) das Kadastralgebiet, die Paketnummern des Grundstücks nach dem Kadastralland, auf dem der Bau zugelassen ist, und gegebenenfalls die Anzahl des beschreibenden oder eingetragenen Gebäudes, dessen Änderung zulässig ist;
c) Bedingungen für die Realisierung des Baus, insbesondere hinsichtlich seiner Komplexität und Kontinuität, der Anbindung an den Transport und die technische Infrastruktur, der Entwässerung von Oberflächenwasser, der Veränderung der Umgebung des Baus, des Umweltschutzes und gegebenenfalls der Einsatzbedingungen für den Bau oder den Ausbau des Baus.
(2) In der Baugenehmigung:
a) die Einhaltung der von den betreffenden Behörden angewandten Anforderungen sicherzustellen, wenn sie nicht durch Entscheidungen oder gegebenenfalls durch die technischen Infrastrukturbetreiber festgelegt werden, um diese zu verbinden;
b) die Notifizierung des Beginns des Baus und des Namens und des Sitzes des Bauunternehmers zur Ausführung des Baus;
c) das Datum der Fertigstellung des Baus angeben;
d) kann unter den in Absatz 122 Absatz 1 des Baugesetzes festgelegten Bedingungen vorgesehen sein, dass der Bau nur auf der Grundlage der Genehmigung des Genehmigungsverfahrens genutzt werden kann.
(3) Die Baugenehmigung enthält ferner die Bedingungen, unter denen gegebenenfalls folgende Bedingungen festgelegt werden:
a) die Bauphase, die der Baustelle zur Durchführung der Inspektion des Baus mitgeteilt werden muss;
b) die Definition des erforderlichen Umfanges der Baustelle;
c) Vorlage statischer Berechnungen;
d) die Durchführung des Prüfvorgangs und gegebenenfalls die Bedingungen für seine Durchführung.
(4) Wird das Bauverfahren mit dem in Abschnitt 141 des Baugesetzes vorgesehenen Verfahren kombiniert, so enthält die gesonderte Erklärung die Einzelheiten der Maßnahme auf dem benachbarten Grundstück oder Bau (Bauart, Baugröße, Baudauer).
§ 18d
Etikettenelemente
(K § 115 Baugesetz)
Das von der Baustelle an den Bauherren gesendete Etikett muss Folgendes enthalten:
a) die Beschreibung der Konstruktion, den Zweck der Konstruktion;
b) den Namen des Bauherrn,
c) die Bezeichnung des Bauunternehmers; wenn nicht bekannt, legt das Etikett den Ort fest, an dem der Bauherr den ausgewählten Bauunternehmer angibt, der vor Beginn des Baus an die Baustelle notifiziert wird;
d) die Bezeichnung der Baustelle, die den Bau genehmigt hat,
e) die Bezugsnummer der Baugenehmigung und das Datum des Erwerbs der juristischen Behörde;
(f) das Datum der Fertigstellung der Konstruktion.
§ 18e

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 63 / 2013 Slg., zur Änderung des Erlasses Nr. 503 / 2006 Slg., über eine detailliertere Regelung des Strafverfahrens, des öffentlichen Auftrags und des Strafmaßes
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum14.03.2013
In Kraft seit29.03.2013
In Kraft bis-
Status Gültig
Rechtsgebiete: Verwaltungsrecht Baugewerbe
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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