Dekret Nr. 63 / 2012 Coll.
Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 330 / 2001 des Justizministeriums, über die Vergütung und Entschädigung des Gerichtsvollziehers, über die Vergütung und Erstattung der Aufwendungen des Betriebsleiters und über die Bedingungen der Haftpflichtversicherung für Schäden, die durch den Vollstrecker verursacht werden, in der geänderten Fassung
Gültig
In Kraft seit 01.03.2012
63.
ERKLÄRUNG
vom 24. Februar 2012
zur Änderung des Erlasses Nr. 330 / 2001 des Justizministeriums, über die Vergütung und Entschädigung des Gerichtsvollziehers, über die Vergütung und Erstattung der vom Treuhänder und über die Bedingungen der Haftpflichtversicherung für Schäden, die durch den Vollstrecker verursacht werden, in der geänderten Fassung
Nach § 131 Buchstabe a des Gesetzes Nr. 120 / 2001 Slg., über gerichtliche Vollstreckungs- und Vollstreckungstätigkeiten (Ausführungsordnung) und zur Änderung anderer Gesetze:
Dekret Nr. 330 / 2001 Slg., über die Vergütung und Entschädigung des Gerichtsvollziehers, über die Vergütung und Erstattung der endgültigen Aufwendungen des Unternehmensleiters und über die Bedingungen für die Haftung für Schäden, die durch den Vollstrecker verursacht werden, in der Fassung des Dekrets Nr. 233 / 2004 Slg., Dekret Nr. 291 / 2006 Slg., die Feststellung des Verfassungsgerichts, veröffentlicht unter Nr.
1. In Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a werden die Worte "Ziffer 1 und 2" gestrichen.
2. Absatz 12 (2) lautet wie folgt:
"(2) Der Vorschuss zu den Kosten der Ausführung, die die Zahlung des Barbetrags betreffen, darf 50 % der in Artikel 6 vorgesehenen Vergütung und den pauschalen Erstattungsbetrag der in Artikel 13 Absatz 1 genannten Endausgaben oder die Schätzung der tatsächlich entstandenen Ausgaben nicht überschreiten, wenn er den in Artikel 13 Absatz 1 vorgesehenen Pauschalbetrag übersteigt. Der Betrag des zurückzufordernden Anspruchs wird als Grundlage für die Vergütung betrachtet; die Hinzufügung des Anspruchs wird nicht berücksichtigt. Im Falle der Ausführung, die eine andere Verpflichtung als die Zahlung des Barbetrags vorsieht, darf der Vorschuss auf die Kosten der Ausführung 50 % der für diese Ausführung in den Absätzen 7 bis 10 vorgesehenen Vergütung oder der Pauschalbetrag für die in Absatz 13 Absatz 1 genannten Endaufwendungen oder gegebenenfalls die Schätzung der tatsächlich getätigten Ausgaben nicht überschreiten, wenn mehr als der in Absatz 13 Absatz 1 genannte Pauschalbetrag „
3. In Ziffer 13 (1) werden die Worte "Expertenmeinung und Berufsbeobachtungen, Übersetzungen" durch professionelle Beobachtungen ersetzt.
4. In Absatz 13 werden nach Absatz 2 folgende Absätze 3 und 4 eingefügt:
"(3) Erfüllt der Schuldner innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Forderung nach Rückforderung, wenn die Rückforderung 10 000 CZK nicht übersteigt und den Zwangsvorschub für die ermäßigten Ausführungskosten und die beihilfefähigen Kosten zahlt, so ist der Vollstrecker berechtigt, die endgültigen Aufwendungen in einer Pauschalsumme von 1 750 CZK anstelle eines Ausgleichs nach Absatz 1 zurückzuzahlen. Absatz 2 gilt sinngemäß.
(4) Der Vollstrecker ist dafür verantwortlich, die bei der Durchführung der Studien und Übersetzungen, die der Vollstrecker nachweisen muss, tatsächlich anfallenden Ausgaben zu kompensieren. Diese Erstattung wird nicht in den in den Absätzen 1 und 3 genannten Pauschalbetrag aufgenommen.
Die Absätze 3 bis 5 werden in den Absätzen 5 bis 7 umnummeriert.
5. In Artikel 13 wird der Satz "Für eine gemeinsame Reise in mehreren Ausführungsprozeduren, die von demselben Vollstrecker durchgeführt werden, nur einmal am Ende von Absatz 5 gewährt. In jedem dieser Verfahren ist der Vollstrecker berechtigt, einen Teil der Erstattung der Reisekosten zu leisten."
6. In Ziffer 13 (7) wird "4 " durch" 6" ersetzt.
7. In Absatz 13 wird Absatz 8 angefügt:
"(8) Wird das Durchführungsverfahren zwei oder zwei verbindliche Genehmigungen unterworfen, so wird der Pauschalbetrag der Erstattung der in den Absätzen 1 und 3 genannten endgültigen Ausgaben um 30 % erhöht. Werden mehr als 2 oder mehr obligatorisch als 2 an dem Durchführungsverfahren beteiligt, so wird der pauschale Betrag der Erstattung der in den Absätzen 1 und 3 genannten Endausgaben unabhängig von der Teilnehmerzahl um 50 % erhöht.
8. In Absatz 14 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Die Entschädigung für die Zeit, die auf einer Reise zu einem Ort verschwendet wird, der nicht der Sitz seines Amtes ist, wird nur einmal an den Vollstrecker gezahlt, wenn er mehrere Ausführungsverfahren an diesem Ort durchgeführt hat. In jedem dieser Verfahren ist der Vollstrecker berechtigt, einen Teil der Entschädigung für die nach der Anzahl der in jedem Durchführungsverfahren durchgeführten Vorgänge verstrichene Zeit zu leisten.
Absatz 2 wird Absatz 3.
Übergangsbestimmungen
Ist eine Entschließung zur Durchführungsverordnung bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses erlassen worden, so folgt die bestehende Gesetzgebung.
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. März 2012 in Kraft.
Minister:
JUDr. Pospíšil v. r.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Erlass Nr. 63 / 2012 Slg., zur Änderung des Erlasses Nr. 330 / 2001 des Justizministeriums, zur Vergütung und Erstattung des Ausrichters, zur Vergütung und Erstattung vollständiger Aufwendungen des Betriebsleiters und zu den Bedingungen für die Haftungsversicherung für Schäden durch den Ausführer, in der geänderten Fassung |
|---|---|
| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 29.02.2012 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.03.2012 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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