Regierungsverordnung Nr. 63 / 2011 Coll.

Verordnung der Regierung über die Festlegung von Mindestwerten und Indikatoren für Qualitäts- und Sicherheitsstandards und über die Nachweise hinsichtlich der Erbringung öffentlicher Personenbeförderungsdienste

Gültig In Kraft seit 01.04.2011
63.
Regierungsverordnung
vom 9. Februar 2011
über die Festlegung von Mindestwerten und Indikatoren für Qualitäts- und Sicherheitsstandards und die Methode, diese in Bezug auf die Erbringung von öffentlichen Personenverkehrsdiensten zu demonstrieren
Die Regierung bestellt gemäß § 36 Abs. 1 Gesetz Nr. 194 / 2010 Slg., über die öffentlichen Personenbeförderungsleistungen und zur Änderung anderer Gesetze, um § 8 (4) umzusetzen:
§ 1
Gegenstand
Diese Verordnung
a) Fahrzeuge definieren, die den Transport von Personen mit eingeschränkter Mobilität ermöglichen müssen;
b) das Durchschnittsalter von Fahrzeugen in öffentlichen regulären Dienstleistungen festlegen;
c) regelt die Methode, Qualitäts- und Sicherheitsstandards zu demonstrieren.
§ 2
Definition von Fahrzeugen, die den Transport von Personen mit eingeschränkter Mobilität ermöglichen müssen
(1) Bei der Erbringung öffentlicher Personenbeförderungsleistungen im Rahmen eines Vertrags, der mit der Gemeinde geschlossen wurde, das Mindestmaß
(a) 1 von allen 10 Fahrzeugen, die vom Luftfahrtunternehmen genutzt werden, um Personen mit eingeschränkter Mobilität nach den in den Rechtsvorschriften über die Genehmigung der technischen Kompetenz von Straßenfahrzeugen (1) festgelegten technischen Anforderungen zugänglich zu machen, sofern der Vertrag 70 000 km/Jahr der öffentlichen Personenbeförderungsdienste nicht übersteigt —
b) die Hälfte der vom Luftfahrtunternehmen genutzten Fahrzeuge, um Personen mit eingeschränkter Mobilität nach den technischen Vorschriften der Rechtsvorschriften über die Genehmigung der technischen Kompetenz von Straßenfahrzeugen (1) zugänglich zu machen, sofern der Vertrag den Umfang der öffentlichen Personenbeförderungsleistungen über 70 000 km pro Jahr vorsieht.
(2) Bei der Erbringung öffentlicher Personenbeförderungsleistungen im Rahmen eines mit der Region geschlossenen Vertrags sind mindestens 1 von 10 Fahrzeugen, die von dem Luftfahrtunternehmen zur Erbringung solcher Dienstleistungen verwendet werden, für Personen mit eingeschränkter Mobilität nach den technischen Vorschriften der Rechtsvorschriften über die Genehmigung der technischen Kompetenz von Straßenfahrzeugen (1) zugänglich. Die Erbringung öffentlicher Personenbeförderungsdienste auf der Grundlage eines von der Region und der Gemeinde mit dem Luftfahrtunternehmen geschlossenen Vertrags erfolgt nach Maßgabe dieses Absatzes, unabhängig von dem geplanten Umfang öffentlicher Personenbeförderungsdienste.
(3) Die Gesamtzahl der von dem Luftfahrtunternehmen zur Erbringung von öffentlichen Personenverkehrsdiensten gemäß den Absätzen 1 und 2 verwendeten Fahrzeuge umfasst nicht Fahrzeuge, deren erste Registrierung (2) vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung durchgeführt wurde.
(4) Bei der Erbringung öffentlicher Personenbeförderung im öffentlichen Personenverkehr auf der nationalen und regionalen Schiene müssen die Züge mindestens ein Eisenbahnfahrzeug umfassen, das Personen mit eingeschränkter Mobilität nach den in den Rechtsvorschriften über die Genehmigung der technischen Kompetenz von Eisenbahnfahrzeugen (3) festgelegten technischen Anforderungen zugänglich ist; Dies gilt nicht für Züge, die mindestens die Hälfte der vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb genommenen Eisenbahnfahrzeuge enthalten.
(5) Bei der Erbringung von öffentlichen Personenbeförderungsleistungen an Straßenbahn-, Straßenbahn- und Sonderbahnfahrzeugen sind alle Eisenbahnfahrzeuge für Personen mit eingeschränkter Mobilität gemäß den technischen Vorschriften des Fahrplans drah4 zugänglich; Dies gilt nicht für Eisenbahnfahrzeuge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb genommen werden.
(6) Bei der Erbringung öffentlicher Personenbeförderungsleistungen im Rahmen eines nach dem 1. Januar 2015 abgeschlossenen Vertrags
a) mit der Gemeinde, sofern der Vertrag 70 000 km/Jahr des öffentlichen Personenverkehrsdienstes nicht überschreitet;
b) mit einem Bereich oder
(c) zusammen mit der Region und der Gemeinde
mindestens 1 von allen 6 Fahrzeugen, die von dem Luftfahrtunternehmen zur Erbringung solcher Dienstleistungen verwendet werden, ist für Personen mit eingeschränkter Mobilität nach den technischen Vorschriften der Rechtsvorschriften über die Genehmigung der technischen Kompetenz von Straßenfahrzeugen (1) zugänglich.
(7) Die Gesamtzahl der von dem Luftfahrtunternehmen zur Erbringung von öffentlichen Personenverkehrsdiensten gemäß Absatz 6 verwendeten Fahrzeuge umfasst nicht Fahrzeuge, deren erste Registrierung (2) vor dem 1. Januar 2015 erfolgt ist.
§ 3
Definition des Durchschnittsalters der Fahrzeuge
(1) Der Träger erbringt öffentliche Dienstleistungen für die Beförderung von Fahrgästen in öffentlichen regulären Dienstleistungen im Rahmen eines Vertrags, der mit dem Auftraggeber von Fahrzeugen geschlossen wird, deren Durchschnittsalter 9 Jahre nicht überschreitet. Um das Alter des Fahrzeugs zu bestimmen, beträgt das jeweilige Datum seiner ersten Registrierung 2).
(2) Bietet der Luftfahrtunternehmer öffentliche Dienstleistungen für die Beförderung von Fahrgästen durch öffentliche regelmäßige Dienstleistungen im Rahmen eines Vertrags, der während der gesamten Laufzeit des Vertrags mit dem Auftraggeber geschlossen wurde, nur von Fahrzeugen, die zu Vertragsbeginn neu waren, wenn nicht für den Zeitraum, der für die Nutzung des Ersatzfahrzeugs unbedingt erforderlich ist, das Durchschnittsalter der für die Erfüllung des Vertrags verwendeten Fahrzeuge nicht mehr als 11 Jahre. Fahrzeuge, die zur Erfüllung eines Vertrags mit einem Kunden gekauft wurden, der noch nicht in der Tschechischen Republik oder in einem anderen Staat betrieben oder für Test- oder Demonstrationszwecke verwendet wurde, gelten als neue Fahrzeuge.
(3) Das Durchschnittsalter der Fahrzeuge, die zur Erbringung von öffentlichen Personenverkehrsdiensten in öffentlichen regulären Diensten verwendet werden, übersteigt 15 Jahre nicht, wenn der Träger diese Dienstleistungen im Rahmen des Vertrags erbringt
a) auf der Grundlage einer direkten Verleihung oder Verlängerung ohne Ausschreibungsverfahren in einer außergewöhnlichen Situation gemäß Artikel 22 des Gesetzes über die öffentlichen Personenbeförderung und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften geschlossen oder
b) im Falle extremer Dringlichkeit auf der Grundlage der Vergabe eines Vertrags in einem Verhandlungsverfahren ohne Veröffentlichung im Rahmen des öffentlichen Beschaffungsgesetzes abgeschlossen.
§ 4
Methode zum Nachweis von Qualitäts- und Sicherheitsstandards im öffentlichen Straßenverkehr
(1) Sofern im öffentlichen Personenbeförderungsvertrag nichts anderes vereinbart ist, unterbreitet der Luftfahrtunternehmer dem Auftraggeber spätestens am 31. März eines jeden Kalenderjahres eine Liste der Fahrzeuge, mit denen er im vorausgehenden Kalenderjahr öffentliche Personenbeförderungsdienste für öffentliche regelmäßige Dienstleistungen erbrachte.
(2) In der in Absatz 1 genannten Liste der Beförderer:
(a) die Seriennummer jedes Fahrzeugs angeben;
b) das Datum der ersten Registrierung (2) jedes Fahrzeugs angeben;
c) Fahrzeuge, die Personen mit eingeschränkter Mobilität gemäß Artikel 2 zugänglich sind;
d) das Durchschnittsalter der Fahrzeuge am 1. Januar des Kalenderjahres, für das die Liste vorgelegt wird;
e) die Zeit und den Grund für die Verwendung des Fahrzeugs bei einem Ersatzfahrzeug gemäß Artikel 3 Absatz 2 angeben.
(3) Auf Ersuchen des Auftraggebers des Luftfahrtunternehmens wird die in Absatz 1 genannte Liste durch Zeugnisse für die Straßenverkehrsregistrierung unterstützt.
§ 5
Methode zum Nachweis von Qualitäts- und Sicherheitsstandards im öffentlichen Personenverkehr
(1) Sofern im öffentlichen Personenbeförderungsvertrag nichts anderes vereinbart ist, übermittelt der Beförderer dem Auftraggeber spätestens am 31. März eines jeden Kalenderjahres eine Liste der regelmäßigen Zugklassifikationen, mit denen er im vorausgegangenen Kalenderjahr öffentliche Personenbeförderungsdienste auf der nationalen und regionalen Strecke erbrachte.
(2) Sofern im öffentlichen Personenbeförderungsvertrag nichts anderes vereinbart ist, übermittelt der Beförderer dem Auftraggeber spätestens am 31. März eines jeden Kalenderjahres eine Liste der Eisenbahnfahrzeuge, mit denen er im vorausgehenden Kalenderjahr öffentliche Personenbeförderungsdienste auf der Straßenbahn, dem Fahrgastwagen und Sonderstrecken erbrachte.
(3) In den in den Absätzen 1 und 2 genannten Listen gibt der Träger die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb genommenen Eisenbahnfahrzeuge an.
(4) In der in Absatz 1 genannten Liste bezeichnet der Luftfahrtunternehmer Eisenbahnfahrzeuge, die Personen mit eingeschränkter Mobilität gemäß Artikel 2 Absatz 4 zugänglich sind.
§ 6
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. April 2011 in Kraft.
Ministerpräsident:
Netime v. r.
Minister für Verkehr:
JUDr. Barta v. r.
1) Verordnung Nr. 341 / 2002 Slg., über die Genehmigung der technischen Kompetenz und über die technischen Bedingungen für den Betrieb von Fahrzeugen auf der Straße, geändert.
2) Gesetz Nr. 56 / 2001 Slg., über die Bedingungen für den Betrieb von Fahrzeugen auf der Straße und zur Änderung von Gesetz Nr. 168 / 1999 Slg., über die Haftung für Schäden, die durch den Betrieb des Fahrzeugs verursacht werden, und über die Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Gesetz über die Haftungsversicherung aus dem Betrieb des Fahrzeugs), geändert durch Gesetz Nr. 307 / 1999 Slg.
3) § 49a Abs. 3 des Gesetzes Nr. 266 / 1994 Slg., auf Eisenbahnen, geändert.
4) Anhang Nr. 3 des Erlasses Nr. 173 / 1995 Slg., der in der Eisenbahnverordnung in der geänderten Fassung veröffentlicht wird.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 63/2011 Slg., über die Festlegung von Mindestwerten und Indikatoren für Qualitäts- und Sicherheitsstandards und über die Art und Weise, wie sie in Bezug auf die Erbringung von öffentlichen Personenbeförderungsleistungen nachweisen können
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum18.03.2011
In Kraft seit01.04.2011
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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