Regierungsverordnung Nr. 63/1998 Slg.
Regierungsverordnung über die Methode zur Berechnung des Grundbetrags, der bei der Vollstreckung der Entscheidung nicht vom Monatsgehalt abgezogen werden darf, und zur Bestimmung des Betrags, über den der Lohn ohne Einschränkung einem Haarschnitt unterliegt (Verordnung über nicht-versicherte Beträge)
Gültig
In Kraft seit 01.04.1998
63.
Regierungsverordnung
vom 4. März 1998
über die Methode zur Berechnung des Grundbetrags, der bei der Vollstreckung der Entscheidung nicht aus dem monatlichen Gehalt abgezogen werden darf, und die Bestimmung des Betrags, über den der Lohn ohne Einschränkung Haarschnitte unterliegt (Verordnung über nicht rückerstattungsfähige Beträge)
Die Regierung bestellt hiermit gemäß den Artikeln 278 und 279 Absatz 3 des Zivilgesetzbuches:
Der Grundbetrag, der vom Schuldner nach § 278 Zivilgesetzbuch nicht vom monatlichen Gehalt abgezogen werden darf, beträgt 62 % des Lebensminimums der Person pro Person und 25 % des Lebensminimums der Person pro Person, die zur Pflege verpflichtet ist. Der Ehepartner des Schuldners wird 25% des Lebensminimums des Individuums gezählt, auch wenn er ein separates Einkommen hat. Ein Kind, das gemeinsam genährt wird, wird für jeden Ehegatten 25 % des Lebensminimums des einzelnen entrichtet, wenn die Abzüge auf dem Gehalt beider Ehegatten erfolgen. 25 % des Lebensminimums eines Individuums werden nicht gegen diejenigen gezählt, für die die Vollstreckung des Instandhaltungsanspruchs entschieden wurde, wenn die Vollstreckung der Entscheidung noch besteht.
Der Betrag, über den der Rest des gemäß Absatz 279 Absatz 1 Satz 1 des Ersten Zivilverfahrens berechneten Nettolohns ohne Einschränkung kollidieren wird, beträgt 150% des Lebensminimums des Einzelnen.
Für die Zwecke dieser Verordnung gilt die Summe des Betrags, der erforderlich ist, um die Ernährung und andere persönliche Grundbedürfnisse des Bürgers zu gewährleisten, und des Betrags, der erforderlich ist, um die in der besonderen Verordnung (1) festgelegten Haushaltskosten zu gewährleisten, als Lebensminimum des Einzelnen.
Der Grundbetrag, der nicht vom Monatsgehalt abgezogen werden darf, und der Betrag, über den der Rest des Nettolohns ohne Einschränkung abgezogen werden soll, wird auf die gesamte Krone aufgerundet.
Die Regierungsverordnung Nr. 185/1993 Slg. über die Berechnung des Grundbetrags, der bei der Vollstreckung der Entscheidung nicht vom monatlichen Gehalt abgezogen werden darf, und über die Bestimmung des Betrags, über den das Gehalt ohne Einschränkung entrichtet wird (die Verordnung über nicht rückerstattungsfähige Beträge) wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. April 1998 in Kraft.
Ministerpräsident:
Ing. Tošovský v. r.
Justizminister:
JUDr. Parkan gegen r.
1) Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e, 3 Absatz 3 Buchstabe a und 7 des Gesetzes Nr. 463 / 1991 Slg., über das Mindestleben, geändert durch Gesetz Nr. 289 / 1997 Slg.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Regierungsverordnung Nr. 63/1998 Slg. über die Berechnung des Grundbetrags, der bei der Vollstreckung der Entscheidung nicht vom monatlichen Gehalt abgezogen werden darf, und die Bestimmung des Betrags, über den der Lohn ohne Einschränkung beschnitten wird (Verordnung über nicht wiederverwertbare Beträge) |
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| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 31.03.1998 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.04.1998 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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