Regierungsverordnung Nr. 62 / 2023 Coll.

Verordnung der Regierung über die Bedingungen für die Durchführung von Natura-2000-Maßnahmen für landwirtschaftliche Flächen

Gültig In Kraft seit 01.04.2023
ANHANG
REGIERUNGSORDNUNG
vom 1. März 2023
zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung von Natura 2000-Maßnahmen für landwirtschaftliche Flächen
Die Regierung erteilt gemäß § 2c Abs. 5 des Gesetzes Nr. 252 / 1997 Slg., über die Landwirtschaft, geändert durch Gesetz Nr. 85 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 291 / 2009 Slg., Gesetz Nr. 179 / 2014 Slg. und Gesetz Nr. 382 / 2022 Slg., und gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 256 / 2000 Slg., über den Gesetzes Nr.
§ 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Bedingungen für die Durchführung von Natura 2000-Maßnahmen über landwirtschaftliche Flächen in der Tschechischen Republik, nachdem die Europäische Union unmittelbar anwendbar ist1) und im Einklang mit dem Gemeinsamen Strategieplan der Europäischen Union für die Agrarpolitik.
§ 2
Natura 2000 Gebiete
Natura 2000 Gebiete, für die Zuschüsse gewährt werden, sind:
(a) auf dem Gebiet der Nationalparks oder der 1. geschützten Landschaftszone (3) gelegene Vogelgebiete2);
b) in der Nationalen Liste (2) enthaltene europäische Gebiete auf dem Gebiet der Nationalparks oder der ersten geschützten Landschaftszone (3); oder
c) Gebiete mit anderen Umweltzwängen (4), die die Gebiete der Nationalparks oder der 1. geschützten Landschaftszone (3) sind, die sich nicht im Gebiet der Vogelregion oder europäischer Gebiete befinden.
§ 3
Beihilfeantrag
(1) Ein Antragsteller für eine Subvention kann eine natürliche oder juristische Person sein, die im Natura-2000-Gebiet gemäß § 2 mindestens 1 ha landwirtschaftliche Flächen mit einer Art landwirtschaftlicher Kultur von Dauerrasen im Rahmen einer Regierungsverordnung landwirtschaftlicher Angaben über Bodennutzungsaufzeichnungen nach Nutzungsverhältnissen ("permanent grassland"), die in Flächennutzungsaufzeichnungen nach Nutzungsberechtigungen ("Landnutzungsaufzeichnungen") gehalten werden.
(2) Ein Antragsteller für die in Absatz 1 genannte Finanzhilfe (im Folgenden „Antragsteller“) kann bis zum 15. Mai des betreffenden Kalenderjahres einen Antrag an den staatlichen Agrarinterventionsfonds (im Folgenden „Fonds“) unter Verwendung eines einzigen Antragsformulars mit georäumlichen Informationen einreichen.
§ 4
Anfrage
(1) Die Anwendung enthält:
a) die Formalitäten nach Artikel 3 Absatz 2 des Agrargesetzes;
b) die Liste der Teile der Bodenblöcke, auf die der Antragsteller die im Bodennutzungsregister gehaltene Subvention beantragt und die Fläche dieser Teile der Bodenblöcke im Gebiet des 1. geschützten Landschaftsgebiets und im Gebiet des Nationalparks; wenn der Teil des Bodensteins nicht im Gebiet des Natura-2000-Gebiets gemäß § 2 liegt, werden die einzelnen Bereiche der im Natura-2000-Gebiet gelegenen Teile des Bodensteins gemäß § 2 angegeben und
c) eine Erklärung des Antragstellers, dass er sich verpflichtet, die in der Regierungsverordnung zur Regelung der Einhaltung der Vorschriften über die Einhaltung der Einhaltung der Vorschriften über die Einhaltung der Vorschriften für die Einhaltung der Vorschriften für die Einhaltung der Vorschriften über die Einhaltung der Verpflichtungen für die Landwirte einzuhalten.
(2) Die Mindestfläche, für die ein Antrag gestellt werden kann, beträgt 1 Hektar landwirtschaftliche Flächen mit einer Art landwirtschaftlicher Kultur von Dauergrünland im Natura-2000-Gebiet gemäß Artikel 2.
§ 5
Zuschüsse
(1) Der Fonds wird eine Subvention für den Teil des Bodenbenutzungsregisters in Natura 2000 nach Abschnitt 2 mit einer Art landwirtschaftlicher Kultur von Dauerrasen gewähren.
(2) Die Höhe der Subvention für das betreffende Kalenderjahr wird als Erzeugnis der landwirtschaftlichen Fläche des Antragstellers der in der Anmeldung mit der Art der landwirtschaftlichen Kultur der Dauergrünlandung im Gebiet von Natura 2000 gemäß Artikel 2 und dem in Absatz 3 genannten Satz berechnet.
(3) Der Satz pro Hektar landwirtschaftlicher Flächen mit einer Art landwirtschaftlicher Kultur von Dauergrünland im Gebiet Natura 2000 gemäß Artikel 2 ist:
a) 95 EUR, wenn der im Gebiet des ersten geschützten Landschaftsraums gelegene Teil des Bodensteins betroffen ist oder
b) 56 EUR für den Teil des Bodensteins im Nationalparkgebiet.
(4) Der Fonds wird in der Währung der Tschechischen Republik eine Subvention gewähren; der in Absatz 3 genannte Subventionssatz wird mit dem am 31. Dezember des Kalenderjahres, das dem Jahr vorgeht, für das die Subvention im Amtsblatt der Europäischen Union gewährt wird, veröffentlichten Wechselkurs umgerechnet. Wird der Wechselkurs zu diesem Zeitpunkt nicht festgelegt, so wird der nächste frühere Wechselkurs verwendet.
(5) Befindet sich ein Teil des Bodensteins nur teilweise im Natura-2000-Gebiet gemäß Abschnitt 2, so wird die Subvention für diesen Teil des Bodensteinteils gewährt.
(6) Die Mindestfläche, auf die die Subvention gewährt wird, beträgt 1 Hektar landwirtschaftliche Flächen mit einer Art landwirtschaftlicher Kultur von Dauerrasen im Natura-2000-Gebiet gemäß Abschnitt 2.
§ 6
Bedingungen für die Gewährung der Subvention
Die Subvention wird gewährt, wenn der Antragsteller
a) die landwirtschaftliche Bewirtschaftung im Natura-2000-Gebiet, wie in Artikel 2 vorgesehen, ab dem Zeitpunkt der Anwendung bis zum 30. September des betreffenden Kalenderjahres mindestens 1 Hektar landwirtschaftliche Flächen mit einer Art landwirtschaftlicher Kultur Dauerrasens;
b) im Kalenderjahr, für das die Subvention gewährt werden soll;
1. erfüllt die in der Regierungsverordnung festgelegten Regeln für die Einhaltung der Vorschriften über die Einhaltung der Vorschriften für Zahlungen an Landwirte;
2. das vollständige Verbot der Verwendung von Düngemitteln (5), mit Ausnahme von Viehrasen, erfüllt, wenn der Teil des Bodensteins im Gebiet des 1. geschützten Landschaftsgebiets liegt; und
3. Nur bei einem im Nationalpark gelegenen Teil eines Bodenblocks Düngemittel oder Kompost zur Düngung verwendet; die Anwendung von Düngemittel gilt nicht als Tierrasen;
c) die Landblockteile, für die die Finanzhilfe beantragt wird, mindestens zum Zeitpunkt der Anwendung des Fonds bis zum 30. September des betreffenden Kalenderjahres im Gebiet Natura 2000 gemäß Artikel 2 aufbewahrt werden, während gleichzeitig die Art der landwirtschaftlichen Kultur der Dauergrünlandfläche während des gesamten Bezugszeitraums auf diesen Bodenblöcken liegt;
d) die landwirtschaftliche Bewirtschaftung gemäß Artikel 7 der Regierungsverordnung über die Gewährung von Direktzahlungen an Landwirte sicherzustellen; und
e) keine Kumulierung ohne eine positive Stellungnahme der örtlichen zuständigen Naturschutzbehörde durchführt.
§ 7
Nichtgranat
(1) Der Fonds wird die Subvention nicht gewähren, wenn der Antragsteller die in Abschnitt 6 Buchstabe a genannte Bedingung erfüllt hat.
(2) Der Fonds gewährt die Finanzhilfe nicht, es sei denn, der Antragsteller hat die in § 6 Buchstabe b Ziffer 2 oder 3 genannte Bedingung erfüllt. Die Nichteinhaltung dieser Bedingung gilt auch als Nichteinreichung des Düngeprotokolls während der Vor-Ort-Kontrolle oder solcher Nachweise, die nicht festgestellt werden können.
(3) Der Fonds wird dem betreffenden Teil des Bodenblocks keine Subvention gewähren, es sei denn, der Antragsteller hat die in Abschnitt 6 Buchstabe c genannte Bedingung in diesem Teil des Bodenblocks erfüllt.
(4) Der Fonds wird dem betreffenden Teil des Bodensteins im Gebiet des Nationalparks keine Subvention gewähren, wenn sich der Teil des Bodensteins in einem Baugebiet oder einem Baugebiet befindet.
(5) Der Fonds wird keine Subvention oder einen Teil des betreffenden Teils des Bodensteins gewähren, es sei denn, der Antragsteller hat die in Abschnitt 6 Buchstabe e genannte Bedingung erfüllt; der Bereich dieses Teils des Bodensteins oder eines Teils davon ist nicht in dem bestimmten Bereich einzubeziehen.
§ 8
Rundung
Der Fonds wendet bei der Berechnung der Zahlen gemäß dieser Verordnung eine mathematische Rundung auf 2 Dezimalstellen an.
§ 9
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. April 2023 in Kraft.
Ministerpräsident:
Prof. Dr. Fiala, Ph.D., LL.M., v. r.
Minister für Landwirtschaft:
Ing. Nekula v. r.
(1) Verordnung (EU) 2021 / 2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 zur Festlegung von Stützungsregeln für die strategischen Pläne, die die Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (CAP-Strategiepläne) ausarbeiten und aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGF) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (EAFRD) und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1305 / 2013 und (EU) Nr. Verordnung (EU) Nr. 2021 / 2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306 / 2013 in der geänderten Fassung. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2022 / 1173 der Kommission vom 31. Mai 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 2021 / 2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik.
2) Artikel 72 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021 / 2115 des Europäischen Parlaments und des Rates. § 45e Absatz 2 des Gesetzes 114 / 1992 Slg., über Natur- und Landschaftsschutz, geändert.
3) Ziffer 14 (2) a) und b) des Gesetzes Nr. 114/1992, geändert.
4) Artikel 72 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021 / 2115 des Europäischen Parlaments und des Rates.
5) § 2 (a) Gesetz Nr. 156 / 1998 Slg., über Düngemittel, Bodenhilfen, Hilfspflanzenerzeugnisse und Substrate sowie agrochemische Prüfungen landwirtschaftlicher Böden (Fertilisers Act), geändert.

Melden Sie sich an für Notizen, Favoriten und Benachrichtigungen

Bewertung:

Kommentare 0

Um Kommentare zu schreiben, bitte melden Sie sich an.

Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 62/2023 Slg. zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung von Natura 2000-Maßnahmen für landwirtschaftliche Flächen
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum10.03.2023
In Kraft seit01.04.2023
In Kraft bis-
Status Gültig

Öffentliche Verträge 5

Smlouva o součinnosti - Delegované činnosti
Státní zemědělský intervenční fond Ústřední kontrolní a zkušební ústav země dělský
22.05.2025
Benachrichtigungen
Smlouva o dílo - zpracování projektu rekonstrukce vybrané části TZB v areálu SŠHL Frýdlant
Střední škola hospodářská a lesnická, Frýdlant, Bě... ARTENDR s.r.o.
205 700 CZK
11.04.2024
Dodatekč. 1 ke smlouvě o součinnosti - Delegované činnosti
Státní zemědělský intervenční fond Ústřední kontrolní a zkušební ústav země dělský
17.08.2023
Benachrichtigungen
4200013107_SML - Smlouva o součinnosti
Státní zemědělský intervenční fond Ústřední kontrolní a zkušební ústav země dělský
19.05.2023
Benachrichtigungen
Zpracování projektové dokumentace na instalaci vzduchotechniky.
Město Kroměříž Energy Benefit Centre a.s.
91 355 CZK
16.04.2018
Quelle: Hlídač státu (CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
Favoriten
Browserverlauf