Regierungsverordnung Nr. 62 / 2020 Coll.

Regierungsverordnung zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 595 / 2006 Slg. über die Methode zur Berechnung des Grundbetrags, der nicht vom monatlichen Gehalt im Vollstreckungsprozess abgezogen werden darf, und zur Bestimmung des Betrags, über den das Gehalt ohne Einschränkung Haarschnitte unterliegt (Verordnung über nicht-versicherte Beträge), geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 91 / 2019 Slg.

Gültig Verordnung In Kraft seit 01.07.2020
ANHANG
REGIERUNGSORDNUNG
vom 17. Februar 2020
zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 595 / 2006 Slg. über die Berechnung des Grundbetrags, der nicht vom monatlichen Gehalt im Vollstreckungsprozess abgezogen werden soll, und die Bestimmung des Betrags, über den der Lohn ohne Einschränkung (die Verordnung über nicht-versicherte Beträge), geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 91 / 2019 Slg.
Die Regierung bestellt gemäß § 278 des Gesetzes Nr. 99 / 1963 Coll., Zivilgesetzbuch, geändert durch Gesetz Nr. 133 / 1982 Coll., Gesetz Nr. 519 / 1991 Coll., Gesetz Nr. 24 / 1993 Coll. und Gesetz Nr. 396 / 2012 Coll.:
Čl. I
Die Regierungsverordnung Nr. 595/2006 Slg. über die Berechnung des Grundbetrags, der bei der Vollstreckung der Entscheidung nicht vom monatlichen Gehalt abgezogen werden darf, und die Bestimmung des Betrags, über den das Gehalt ohne Einschränkung Haarschnitt (die Verordnung über nicht entgeltliche Beträge), geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 91/2019 Slg., wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 (1) wird "zwei Drittel" ersetzt durch "drei Viertel" und "ein Viertel" durch ein Drittel ersetzt".
2. In Absatz 1 (2) wird ein Viertel „durch ein Drittel ersetzt";
Čl. II
Übergangsbestimmungen
In Verfahren, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eingeleitet wurden, in denen Lohnkürzungen vorzunehmen sind oder vorzunehmen sind, wendet der Lohnempfänger einen Grundbetrag an, der nicht vom monatlichen Gehalt abgezogen werden darf, der gemäß Absatz 1 des Dekrets Nr. 595 / 2006 Slg. berechnet wird, der ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung zum ersten Mal für die Zahlungsfrist, zu der das Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung fällt.
Čl. III
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.
Ministerpräsident:
Ing. Babiš v. r.
Justizminister:
Mgr. Benešová v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 62 / 2020 Slg., zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 595 / 2006 Slg., zur Berechnung des Grundbetrags, der bei der Vollstreckung der Entscheidung nicht vom Monatsgehalt abgezogen werden darf, und zur Bestimmung des Betrags, über den der Lohn ohne Einschränkung entzogen wird (die Verordnung über nicht entgeltliche Beträge), geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 91 / 2019 Slg.
Art der VorschriftVerordnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum05.03.2020
In Kraft seit01.07.2020
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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