Tschechische Nationalbank Dekret Nr. 62 / 1993 Coll.
Dekret des tschechischen Nationalbank-Umsetzungsgesetzes Nr. 60/1993 Slg. über die Währungstrennung
Gültig
In Kraft seit 03.02.1993
ANHANG
Ordnung
Tschechische Nationalbanken
vom 2. Februar 1993
Durchführungsgesetz Nr. 60 / 1993 Coll.
Die Tschechische Nationalbank sieht gemäß § 13 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 60/1993 Slg. die Trennung der Währung vor, nachstehend "Gesetz" genannt:
Um die Währung zu trennen, Banknoten 1000 CZK Modell 1985,1) 500 CZK Modell 19732) und 100 CZK Modell 1961.3)
(1) Der Stempel auf der Banknote 1000 CZK hat Abmessungen von 25 × 21 mm und sein Muster besteht aus einer horizontal geschrumpften Zahl "1000" in der Mitte des durch vertikale Linien geschrumpften Bereichs. In den Ecken des Rades sind die Buchstaben "M".
(2) Der Stempel auf der Rechnung von 500 CZK hat Abmessungen von 25 × 21 mm und sein Muster besteht aus einer horizontal geschrumpften Zahl "500" in der Mitte des Bereichs mit vertikalen Linien. Es gibt Buchstaben "D".
(3) Der Stempel auf der Rechnung 100 CZK hat Abmessungen von 25 × 21 mm und sein Muster besteht aus einer horizontal geschrumpften Zahl "100" in der Mitte des Bereichs mit vertikalen Linien. Es gibt Buchstaben "C".
(4) Die Zahlen, Buchstaben und Linien der horizontalen und vertikalen Schrafting werden in einer tiefen, dunkelgrünen Farbe gedruckt.
(1) Der Stempel kann entweder in der oberen linken Ecke der Gesichtsseite der Banknote an der Banknote angebracht oder direkt auf der Banknote gedruckt werden, auch in der oberen linken Ecke des Gesichts der Banknote.
(2) Das Papier der mit den Banknoten verklebten Perlen wird in orangefarbener Farbe auf den Ringen von 1000 CZK, in grauer Farbe auf den Ringen von 500 CZK und in roter Farbe auf den Ringen von 100 CZK bedruckt.
(3) Beide Kaskadenformen sind gleichermaßen gültig.
(1) Die von den Behörden, die die Identitätskarte oder Aufenthaltsgenehmigung ausstellen, auf dem vorgeschriebenen Formular ausgestellte Bescheinigung über die Übergabe, den Verlust oder die Diebstahl der Identitätskarte oder Aufenthaltsgenehmigung gilt als Ersatz für die in Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vorgesehene Identitätskarte oder Aufenthaltsgenehmigung.
(2) Jede der Eltern eines Kindes, das sie auf seiner persönlichen Karte oder Aufenthaltserlaubnis (nachstehend „persönliche Karten“ genannt) hat, kann Banknoten für Personen unter 15 Jahren (nachstehend „Kinder“ genannt) austauschen. Hat ein Elternteil kein Kind auf seiner persönlichen Karte oder stellt er zum Zeitpunkt des Austauschs ein Ersatzdokument vor, so stellt er oder sie auch eine Geburtsurkunde für die Konsultation beim Austausch von Banknoten vor.
(3) Wenn ein anderer Rechtsvertreter als einer der Eltern des Kindes den Austausch von Banknoten für das Kind durchführt, wird er zusätzlich zu seiner/ihrer persönlichen Karte oder seinem/ihrem Ersatzdokument ein Dokument vorlegen, das seinen/ihre gesetzlichen Vertreterstatus zeigt.
(4) Wird der Wechsel von Banknoten von einer zugelassenen Person über 18 Jahre für andere zugelassene Personen durchgeführt (§ 2 Abs. 5 des Gesetzes), so prüft die Vermittlungsstelle nicht das Verhältnis der Person, die den Austausch an die Person durchführt, für die der Austausch erfolgt.
(5) Der Börsenrekord wird durch eine Durchführungs- oder Firmenmarke durchgeführt und durch die Unterschrift des Beamten, der den Austausch machte, bestätigt.
a) eine persönliche Karte unter der Überschrift "Special Records";
b) auf der Rückseite des Dokuments, das die Identitätskarte ersetzt.
(6) Der Austausch von Banknoten gemäß Artikel 2 Absätze 2, 4, 5 und 6 des Gesetzes ist in allen persönlichen Karten oder Dokumenten anzugeben, die sie ersetzen. Der Austausch von Banknoten für Kinder oder für berechtigte Personen, die eine Rechtsfähigkeit beanspruchen, ist in den persönlichen Karten oder Dokumenten, die ihre gesetzlichen Vertreter ersetzen, anzugeben.
(1) Der Austausch von Banknoten nach Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes erfolgt zu dem Zeitpunkt, der durch die Banknote-Wechselregelung der Regierung festgelegt wird.
(2) Die in § 2 Abs. 3 des Gesetzes genannten Banknoten können von Bevollmächtigten an der in der ausgewählten Zweigstelle von České spořitelna eingerichteten Vermittlungsstelle hinterlegt werden, a. s. Der Rücktritt von Bargeld für eine besondere Bestätigung ist einmalig. Die Sonderbescheinigung ist spätestens am 31. Juli 1993 in der Zweigniederlassung Česká spořitelna, a. s. fällig, die sie ausgestellt hat.
(3) Im Falle einer mit ausgewählten tschechischen Postorganisationen eingerichteten Vermittlungsstelle können die Bevollmächtigten die Banknoten gemäß § 2 Abs. 3 des Gesetzes über Einlagen, Einlagenzertifikate für sie einzahlen, mit der Tschechischen Nationalbank (§ 9 des Gesetzes) austauschen oder mit einer sonst angebotenen Vermittlungsstelle einzahlen oder an den ausgewählten Ort in der Tschechischen Republik mit einem Brief des Typs C (einschließlich Versand an ihre eigene Adresse) senden. Die Methode des Austauschs von Banknoten richtet sich nach den operativen und technischen Möglichkeiten der Börse.
Der Austausch von Banknoten nach Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes und seine Aufnahme in die persönliche Karte oder das Ersatzdokument werden in einer mit den Vermittlungsstellen der Bezirks- und Gemeindebehörden vereinbarten Weise und den Leitern von Krankenhäusern, Behandlungseinrichtungen, Sozialeinrichtungen, Flüchtlingslager, Haftanstalten und anderen ähnlichen Einrichtungen unter örtlichen Bedingungen durchgeführt. Die Austauschstellen müssen alle erforderlichen Synergien in diesem Austausch bereitstellen.
Insbesondere wird die Bestätigung einer ausländischen Staatsbank, dass sie die tschechoslowakische Währungs- oder Devisenbankbescheinigung (5) zum Verkauf der tschechoslowakischen Währung im Rahmen eines Zahlungsvertrags oder einer anderen Vereinbarung verkauft hat, als Beweis für den Rechtserwerb der tschechoslowakischen Währung nach Artikel 3 des Gesetzes angesehen.
(1) Die Form der Bestätigung des Eingangs von Banknoten nach § 4 Absatz 3 des Gesetzes gilt als:
a) die Addition des Gesamtbetrags der bei der Bank eröffneten Banknoten;
b) eine Überprüfung durch die Bank für den empfangenen Betrag;
c) Ausgabe des Karteneingangs der Tschechischen Nationalbank (§ 9 des Gesetzes).
(2) Die Art und Weise, wie Banknoten nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes angenommen werden, richtet sich nach den betrieblichen und technischen Optionen der Bank.
(1) Der Austausch von Banknoten nach § 7 des Gesetzes erfolgt durch Zweigniederlassungen der Tschechischen Nationalbank, deren Liste mit Angabe der Anschrift ihres Sitzes diesem Erlass beigefügt ist.
(2) Die Zweigniederlassungen der Tschechischen Nationalbank, die Banknoten nach Absatz 1 austauschen, müssen gesondert als Börsennoten bezeichnet werden.
(3) Der Austausch von Banknoten nach Artikel 7 des Gesetzes wird nur dann durchgeführt, wenn der Antragsteller für den Austausch einen schwerwiegenden Grund beweist, weshalb er die Banknoten zu dem Zeitpunkt, der für den Austausch durch die Regierungsverordnung festgelegt ist, nicht austauschen konnte. Insbesondere die Tatsache, dass der Antragsteller für den Austausch zum Zeitpunkt des spezifizierten Wechsels von Banknoten aus Behandlungs-, Arbeits-, Studien- oder dergleichen außerhalb des Ortes seines dauerhaften oder gegebenenfalls vorübergehenden Wohnsitzes, an dem er die Banknoten hinterlegt hatte, nachweislich anwesend war und nicht rechtzeitig zum Austausch von Banknoten innerhalb der angegebenen Zeit angekommen sein konnte. Diese Tatsache kann von einem Antragsteller zum Austausch nachgewiesen werden, z.B. durch Bestätigung eines Krankenhauses oder eines anderen medizinischen Organs oder einer ähnlichen Niederlassung in ihm, durch Bestätigung eines Arbeitgebers oder einer Aufenthaltsschule außerhalb seines Aufenthaltsortes, insbesondere im Ausland, durch Bestätigung der zuständigen Behörden über die Ausübung eines militärischen Grund-, Alternativ- oder Zivildienstes, über die Ausführung eines Hafturteils oder einer Haftstrafe, durch Bestätigung der Behörden eines Reisepasses außerhalb der Tschechischen Republik. Sollte die Bereitstellung einer solchen Bescheinigung mit unverhältnismäßigen Kosten oder anderen ernsten Schwierigkeiten verbunden sein, kann sie durch eine Affidavit des Antragstellers zum Austausch ersetzt werden.
(4) Krankenhaus, Behandlungseinrichtungen, Sozialversicherungsanstalten, Flüchtlingslager, Einrichtungen für die Ausführung einer Haftstrafe oder ähnliche Einrichtungen stellen die in Absatz 3 genannten Bescheinigungen für den Zeitraum aus, der für den Austausch von Banknoten festgelegt ist, auch wenn sie für sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Status oder aus anderen schwerwiegenden Gründen nicht gelten können.
(1) Die von der Tschechischen Nationalbank gemäß § 9 des Gesetzes ausgestellten Ticketeinnahmen werden im Jahr 2000 Kčs und 5000 Kčs ausgestellt.
(2) Kasseneinnahmen werden auf einem Sonderpapier mit einem kontinuierlichen Wasserzeichen mit den Buchstaben "VSP" gedruckt. Sie werden einseitig bedruckt, von der Oberfläche bedruckt. Das 2000 CZK-Ticket wird in mehreren Farbtönen in Braun gedruckt, 5000 CZK in Blau in mehreren Farbtönen.
(3) Kasseneinnahmen sind 128 mm lang und 68 mm breit. Sie werden durch einen unbedruckten Rand von 4 mm breit gerahmt. Sie bestehen aus zwei Teilen, die durch einen unbedruckten 3 mm breiten vertikalen Streifen getrennt sind. Beide Teile des Zertifikats werden von einem kleinen Rasterunterdruck begleitet.
(4) Der linke Teil des Ticketbelegs besteht aus einem 25 mm breiten Coupon. Am oberen Rand des Coupons wird es in einer Reihe der Serienbezeichnung platziert, die aus der Inschrift "SERIE" und einem großen Buchstaben des Alphabets besteht. Am unteren Rand des Coupons wird eine siebenstellige Seriennummer des Ticketbelegs in einer Zeile platziert. Die Seriennummer und die Seriennummer des Kartenbelegs sind aus einer Höhe in Schwarz zu drucken. Im mittleren Teil des Coupons ist der Nominalwert der Eintrittsberechtigung von unten nach oben auf der Zierdekoration in vertikaler Richtung angegeben.
(5) Das rechte, der Hauptteil des Ticketbelegs, ist sowohl an der oberen als auch an der unteren Kante mit einem schmalen horizontalen Dekorstreifen versehen. Am oberen Rand ist der Streifen dunkel, mit heller Zierdekoration, am unteren Rand ist der Streifen hell, mit dunkler Zierdekoration. Unter dem Streifen an der Spitze der unbedruckten Kante wird der Text "POTURZENKA NA 2000 Kčs (5000 Kčs)" in drei Zeilen platziert. Unter diesem Text wird der Nominalwert der Bareinnahme in einer Zeile in kleinen Buchstaben verbal markiert. Informationen, auf deren Grundlage die Rechtsvorschriften der Kartenbeleg ausgestellt wird, werden auch in Kleinbuchstaben unter dem Wortzeichen des Nennwerts des Kartenbelegs gedruckt. Unter diesen Informationen wird in zwei Zeilen des Textes die Verpflichtung der Tschechischen Nationalbank zum Ausdruck gebracht, diesen Eingang an den Absender dieser Quittung seinen Nominalwert in tschechischen Kronen zu zahlen und darunter in kleinen Fälligkeitsschreiben des Ticketbezugs bis 31. Juli 1993. Alle diese Texte werden auf dem Hintergrund eines geometrischen Musters im Unterdruck platziert, erinnert an die aufsteigende Sonne mit Strahlen. Unter der Kurve der stilisierten Sonne werden markierte Zahlen dargestellt, die den Nennwert der Eintrittskarte und unter der Lichtschrift "CZECH NATIONAL BANK" angeben. Am unteren Rand des Karteneingangs auf der linken Seite sind der Ort und das Datum der Ausgabe der Quittung durch die Worte "In PRÁZE 1 Februar 1993", rechts die Inschrift "GUVERNER OF THE CZECH NATIONAL BANK" und die Unterschrift der Gouverneurssignatur sachlich darüber angegeben. Am unteren weißen Rand des Ticketeintritts in der Mitte unterhalb seines Hauptteils ist der Titel des Urheberrechtsinhabers "© VICTORIA SECURITY PRINTING, A. S. PRAHA."
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gouverneur:
Ing. Tošovský v. r.
Anhang zum Erlass Nr. 62/1993 Slg.
Verzeichnis der Zweigniederlassungen der Tschechischen Nationalbank
Prag, Vinohradská 10, Prag 2
Branch České Budějovice, Lannova tř. 1, České Budějovice
Zweig von Pilsen, Goethe 1, Pilsen
Branch Ústí nad Labem, Great Hradec 59, Ústí nad Labem
Zweig der Hradec Kralove, Havlickova 292, Hradec Kralove
Branch Brno, Roosevelt 18, Brno
Branch Ostrava, Bahnhof 4, Ostrava
1) Dekret des Bundesministeriums für Finanzen Nr. 71 / 1985 Slg. über die Ausgabe von Banknoten von 1000 CZK.
2) Dekret des Bundesministeriums für Finanzen Nr. 109 / 1973 Slg., zur Ausgabe von Banknoten von 500 CZK.
3) Dekret des Finanzministers Nr. 110 / 1962 Coll., zur Ausgabe von Banknoten von 100 CZK und Münzen von 25 Cent, 5 Penny und 3 Cent des neuen Modells und zur Rücknahme von Banknoten von 10 CZK Modell 1953. Dekret der Staatlichen Bank der Tschechoslowakei Nr. 42 / 1990 Coll., zur zweiten Ausgabe von Banknoten nach 100 CZK.
4) Gesetz Nr. 75 / 1957 Slg., über Zivilausweis. Gesetz Nr. 123 / 1992 Slg., über den Wohnsitz von Ausländern in der Tschechischen und Slowakischen Bundesrepublik.
5) Absatz 3 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 528/1990 Slg., Außenhandelsgesetz, geändert durch Gesetz Nr. 228/1992 Slg.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Verordnung der Tschechischen Nationalbank Nr. 62/1993 Slg., Durchführungsgesetz Nr. 60/1993 Slg., über die Währungstrennung |
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| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 03.02.1993 |
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| In Kraft seit | 03.02.1993 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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