Regierungsverordnung Nr. 61 / 2020 Coll.

Regierungsverordnung zur Erhöhung des Lebensminimas und des Existenzminimas

Gültig Verordnung In Kraft seit 01.04.2020
61.
REGIERUNGSORDNUNG
vom 17. Februar 2020
auf eine Erhöhung der Mengen des Lebens Minima und der Existenz Minima
Die Regierung beauftragt gemäß § 9 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 110/2006 Slg. über das Leben und das Existenzminimum:
§ 1
Die Höhe des Lebensminimums des Einzelnen beträgt CZK 3,860 pro Monat.
§ 2
(1) Die Höhe des Lebensminimums der Person, die zuerst in der Reihenfolge beurteilt wird, ist CZK 3,550 pro Monat.
(2) Die Höhe des Mindestlebens der Person, die als zweiter oder zweiter in der Reihenfolge betrachtet wird, ist monatlich:
(a) CZK 3.200 für eine Person ab 15 Jahren, die kein abhängiges Kind ist,
b) CZK 2,770 für ein nicht versichertes Kind zwischen 15 und 26 Jahren;
c) CZK 2 420 für ein abhängiges Kind von 6 bis 15 Jahren,
d) CZK 1,970 für ein Kind unter 6 Jahren.
§ 3
Die Höhe des Existenzminimums der Person beträgt CZK 2,490 pro Monat.
§ 4
Diese Verordnung tritt am 1. April 2020 in Kraft.
Ministerpräsident:
Ing. Babiš v. r.
Minister für Arbeit und Soziales:
Dipl.-Pol. Maláčová, MSc., Rev.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsdekret Nr. 61 / 2020 Coll., zur Erhöhung des Lebensminimums und des bestehenden Minimums
Art der VorschriftVerordnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum05.03.2020
In Kraft seit01.04.2020
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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